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   BGH, 29.05.1980 - II ZR 225/78   

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BGH, 29.05.1980 - II ZR 225/78 (https://dejure.org/1980,3752)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1980 - II ZR 225/78 (https://dejure.org/1980,3752)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1980 - II ZR 225/78 (https://dejure.org/1980,3752)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Kaufpreisansprüchen für Warenlieferungen gegen das Mitglied einer Vor-GmbH - Möglichkeit der Haftungsbegrenzung vor Eintragung in das Handelsregister - Haftungsdurchgriff nach treuwidriger und sittenwidriger Berufung auf die Haftungsbeschränkung - ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ZIP 1980, 658
  • WM 1980, 955
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73

    technische Öle - § 11 Abs. 2 GmbH, (auf die Einlageverpflichtung beschränkte)

    Auszug aus BGH, 29.05.1980 - II ZR 225/78
    Eine Haftung des Beklagten wegen Handelns für die noch nicht eingetragene GmbH nach § 11 Abs. 2 GmbHG scheidet aus, weil sich diese Haftung nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 65, 378) auf Geschäftsführer und wie Geschäftsführer auftretende Personen beschränkt und der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einer solchen Eigenschaft nicht tätig gewesen ist.

    Die von ihr hervorgehobene Höhe der im Gründungszeitraum eingegangenen Verbindlichkeiten und das geschäftliche Interesse des Beklagten an dem geplanten Unternehmen haben nichts mit der Frage zu tun, ob er als "Handelnder" im Sinne von § 11 Abs. 2 GmbHG zu betrachten ist; die hierfür grundsätzlich notwendige Geschäftsführereigenschaft vermag ein maßgeblicher interner Einfluß auf die vorzeitige Geschäftsaufnahme ebensowenig zu ersetzen wie die hier behauptete Vermögenslosigkeit des Geschäftsführers (BGHZ 65, 378, 381; 47, 25, 30).

    Auch diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 65, 378, 381 ff; 72, 45, 47 ff; vgl. auch Urt. v. 8.10.79 - II ZR 165/77, WM 1979, 1389 zu 3).

    Das bedeutet, daß ein Gründer von seiner auf das Einlagekapital beschränkten Haftung für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft auch durch Befriedigung beliebiger Gesellschaftsgläubiger frei werden kann - was freilich seine Bareinlagepflicht gegenüber der eingetragenen GmbH nicht berührt (BGHZ 65, 378, 383 f).

    Daß die Klägerin und andere Gläubiger mit ihren Forderungen ausgefallen sind, läuft entgegen der Ansicht der Revision nicht auf einen völligen Haftungsausschluß hinaus (vgl. BGHZ 65, 378, 383), sondern ist nur eine Folge der - gesetzlich zulässigen - Haftungsbeschränkung, die bei der Vorgesellschaft nicht anders als bei der eingetragenen GmbH zu solchen Ausfällen führen muß, wo das Gesellschaftsvermögen einschließlich der noch ausstehenden Einlagen zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreicht.

  • BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76

    Haftung einer Vorgesellschaft

    Auszug aus BGH, 29.05.1980 - II ZR 225/78
    Auch diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 65, 378, 381 ff; 72, 45, 47 ff; vgl. auch Urt. v. 8.10.79 - II ZR 165/77, WM 1979, 1389 zu 3).

    Da die Vorgesellschaft noch keine juristische Person ist, sondern eine, wenn auch besonderen Rechtsgrundsätzen unterliegende, gesamthänderische Personenvereinigung, kann ein Gläubiger die Gründer, gegebenenfalls im Rahmen ihrer beschränkten Haftung, unmittelbar in Anspruch nehmen (BGHZ 72, 45, 48 f).

  • BGH, 26.01.1967 - II ZR 122/64

    Handelnder i. S. des § 11 Abs. 2 GmbHG

    Auszug aus BGH, 29.05.1980 - II ZR 225/78
    Die von ihr hervorgehobene Höhe der im Gründungszeitraum eingegangenen Verbindlichkeiten und das geschäftliche Interesse des Beklagten an dem geplanten Unternehmen haben nichts mit der Frage zu tun, ob er als "Handelnder" im Sinne von § 11 Abs. 2 GmbHG zu betrachten ist; die hierfür grundsätzlich notwendige Geschäftsführereigenschaft vermag ein maßgeblicher interner Einfluß auf die vorzeitige Geschäftsaufnahme ebensowenig zu ersetzen wie die hier behauptete Vermögenslosigkeit des Geschäftsführers (BGHZ 65, 378, 381; 47, 25, 30).
  • BGH, 24.10.1968 - II ZR 216/66

    Abwicklung einer Gründer-GmbH; Haftung der Gründer

    Auszug aus BGH, 29.05.1980 - II ZR 225/78
    Der Grund dafür, daß bei Geschäftsabschlüssen für eine Vorgesellschaft deren Mitglieder ihre Haftung auch dann beschränken können, wenn der schon vor der Eintragung aufgenommene oder fortgeführte Geschäftsbetrieb unter § 1 HGB fällt, liegt darin, daß eine Vorgesellschaft, solange die Eintragung betrieben wird, keine offene Handelsgesellschaft ist, sondern besonderen Regeln unterliegt, die sich aus ihrer Eigenart als notwendige Vorstufe für die Entstehung eines juristisch selbständigen Rechtsträgers ergeben (BGHZ 51, 30, 32) [BGH 24.10.1968 - II ZR 216/66].
  • BGH, 31.05.1976 - II ZR 185/74

    Gründer-GmbH Haftung eines Bevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 29.05.1980 - II ZR 225/78
    Den weiteren Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe einmal bei ihrer Buchhalterin angerufen und auf schnelle Lieferung gedrängt, hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei dahin gewürdigt, aus ihr habe die Klägerin noch nicht auf eine Geschäftsführertätigkeit des Beklagten schließen können; der Beklagte könne insoweit auch als Bevollmächtigter des Geschäftsführers gehandelt haben, was seine Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG nicht begründen würde (BGHZ 66, 359).
  • BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines schriftlichen Vorvertrages

    Auszug aus BGH, 29.05.1980 - II ZR 225/78
    Auch diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 65, 378, 381 ff; 72, 45, 47 ff; vgl. auch Urt. v. 8.10.79 - II ZR 165/77, WM 1979, 1389 zu 3).
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auch lassen sich die strengen Kapitalschutzvorschriften insbesondere der §§ 19, 30 ff GmbHG jedenfalls nicht unmittelbar und uneingeschränkt auf die Vorgesellschaft übertragen (vgl. Urt. d. Sen. v. 29.5. 80 - II ZR 225/78, WM 1980, 955 zu 2 c; a. M. Scholz/Winter, GmbHG 6. Aufl., § 11 Anm. 9).

    Denn die Möglichkeit, die Haftung allein schon durch das Auftreten als "GmbH" zu begrenzen (BGHZ 72, 45, 49 f; Urt. d. Sen. v. 29.5. 80 - II ZR 225/78, WM 1980, 955), rechtfertigt sich nur durch den gesetzlich vorgegebenen Zwang, bis zur Entstehung der GmbH zunächst ein Vorstadium zu durchlaufen, und setzt voraus, daß die Gläubiger aufgrund dieses Auftretens tatsächlich erwarten dürfen, sich wegen ihrer Ansprüche an eine entweder schon bestehende oder demnächst entstehende GmbH mit einem gesetzlich kontrollierten und garantierten Haftungsfonds halten zu können.

  • BGH, 07.05.1984 - II ZR 276/83

    Haftung der GmbH-Gesellschafter im Vorgründungsstadium; Aufgabe der

    Dagegen hat die strenge Haftung des § 11 Abs. 2 GmbHG im eigentlichen Gründungsstadium angesichts der nur beschränkten Haftung der Gesellschafter (eingehend SenUrt. v. 29.5.80, II ZR 225/78 = WM 1980, 955, 956; BGHZ 80, 129, 144 mit Anm. Fleck, LM GmbHG § 11 Nr. 30 a; Ulmer ZGR 1981, 593, 608 ff. m.w.N.; dagegen ein Teil des Schrifttums, - u.a. Flume, NJW 1981, 1753; John, BB 1982, 505; K. Schmidt NJW 1981, 1345, 1347 m.w.N.) die allein hier in Betracht kommende Funktion, die unbeschränkte Haftung wenigstens einer verantwortlichen Person zu begründen und damit auszugleichen, daß die (begrenzte) Kapitalgrundlage der Gesellschaft noch nicht im gleichen Maße wie bei der eingetragenen GmbH gerichtlich kontrolliert, bekannt gemacht und durch zwingende Schutzvorschriften gesichert ist (BGHZ 80, 129, 133;80, 182, 184).
  • BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85

    Haftung der Gesellschafter - Eintragung der GmbH

    Er hat diese Rechtsprechung fortgeführt und dabei stets den rechtsgeschäftlichen Inhalt der erheblichen Erklärung abgestellt (ZIP 1980, 658, 659 - Ausschluß der Haftung des nichthandelnden Gesellschafters der Vor-GmbH).

    Die beiden Vor-GmbH waren Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit gesamthänderischer Rechtszuständigkeit für das Gesellschaftsvermögen (s. u.a. BGH ZIP 1980, 658, 660; Winter aa0 § 11 Rd.Ziff. 5; Ulmer in Hachenburg, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -, 7. Aufl. § 11 Rd.Ziff. 40; Flume aa0 S. 1756; Priester ZIP 1982, 1141, 1147, 1150; Fleck GmbH-Rdsch 1983, 5, 6).

    Diese Haftungsbegrenzung hängt nach der Rechtsprechung des BGH davon ab, ob für den Gläubiger "erkennbar" die Vertretungsmacht und die entsprechenden Vertragserklärungen des Geschäftsführers darauf beschränkt waren, die Gründer nur bis zur Höhe ihrer Einlagen zu verpflichten, wobei der Wille zu einer solchen Haftungsbegrenzung nach außen schon durch die Bezeichnung 'GmbH' zum Ausdruck" kommen könne (s. u.a. BGHZ 65, 378, 382; BGH ZIP 1980, 658, 660; LM Nr. 32 zu § 11 GmbHG).

    kann (s. BGH ZIP 1980, 658, 659; Fleck aa0 S. 7).

  • BSG, 28.02.1986 - 2 RU 22/85
    Er hat diese Rechtsprechung fortgeführt und dabei stets auf den rechtsgeschäftlichen Inhalt der erheblichen Erklärung abgestellt (ZIP 1980, 658, 659 - Ausschluß der Haftung des nicht-handelnden Gesellschafters der Vor-GmbH).

    Die beiden Vor-GmbH waren Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit gesamthänderischer Rechtszuständigkeit für das Gesellschaftsvermögen (3 ua BGH ZIP 1980, 658, 660; Winter aaO % 11 RdZiff 5; Ulmer in Hachenburg, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG-" 7. Aufl, 5 11 RdZiff 40; Flume aaO S 1756, Priester ZIP 1982, 11ü1, 11A7, 1150; Fleck GmbH-Rdsch 1983, 5, 6).

    Diese Haftungsbegrenzung hängt nach der Rechtspre« chung des BGH davon ab, ob für den Gläubiger "erkennbar die Vertretungsmacht und die entsprechenden Vertragserklärungen des Geschäftsführers darauf beschränkt waren, die Gründer nur bis zur Höhe ihrer Einlagen zu verpflichten, wobei der Wille zu einer solchen Haftungsbegrenzung nach außen schon durch die Bezeichnung 'GmbH' zum Ausdruck" kommen könne (3 ua BGHZ 65, 378, 382; BGH ZIP 1980, 658, 660; LM Nr. 32 zu 5 11 GmbHG).

    Auch diese Rechtsprechung betrifft ebenso wie die zu % 11 Abs. 2 GmbHG den rechtsgeschäftlichen Verkehr, wenn nämlich im Namen der - zukünftigen - Gesellschaft gehandelt wird, dem Geschäftspartner damit die eintretende Haftungsbeschränkung bekannt oder zumindest erkennbar ist und er sich bei Abschluß und Ausführung des Rechtsgeschäfts darauf einrichten kann (s BGH ZIP 1980, 658, 659; Fleck aaO S 7).

  • BGH, 16.03.1981 - II ZR 59/80

    Erlöschen der Handelndenhaftung

    Daß die Gesellschaft von Anfang an vom Beklagten beherrscht und auf eine spätere Einmann-Gesellschaft hin angelegt worden ist, vermag einen Haftungsdurchgriff auf den Beklagten allein nicht zu begründen (Urt. d. Sen. v. 29.5.80 - II ZR 225/78, WM 1980, 955 zu 3 b; v. 9.7.79 - II ZR 118/77, NJW 1979, 1823, 1828 zu III, insoweit in BGHZ 75, 96 nicht abgedr.).
  • BGH, 20.06.1983 - II ZR 200/82

    Zur Haftung der Mitglieder einer GmbH-Vorgründungsgesellschaft

    Das gilt aber erst von dem Augenblick an, in dem die Gesellschafter durch Abschluß eines notariellen Gründungsvertrages, der die wesentlichen Grundlagen der einzutragenden Gesellschaft und namentlich die Höhe ihres Kapitals und der darauf zu leistenden Einlagen festlegt, den ersten entscheidenden Schritt zur Errichtung der juristischen Person getan haben (Urt. d. Sen.v. 29.5.1980 - II ZR 225/78, ZIP 1980, 658 = WM 1980, 955 zu 2 a).
  • BGH, 02.07.1990 - II ZR 139/89

    Recht des Konkursverwalters zur Geltendmachung der den Gesellschaftsgläubigern

    Die zwingenden Kapitalerhaltungsgrundsätze greifen erst ein, seitdem die GmbH ins Handelsregister eingetragen ist (vgl. BGHZ 80, 129, 133; Sen. Urt. v. 29. Mai 1980 - II ZR 225/78, WM 1980, 955, 956), also ab 25. September 1984.
  • OLG Düsseldorf, 18.05.1995 - 13 U 86/94

    Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Vor-GmbH (m. Anm. Wochner)

    Die persönliche Haftung der Gründungsgesellschafter ist auf deren noch offene Einlageschuld beschränkt (BGH WM 1980, 955, 956; BGHZ 91, 148, 152; streitig; vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG , 14. Aufl. [1995], § 11 Rdnr. 7 m. w. N.).

    § 11 Abs. 2 GmbHG setzt voraus, daß der in Anspruch Genommene nach außen als oder wie ein Geschäftsführer rechtsgeschäftlich tätig geworden ist (BGH WM 1980, 955).

  • LAG Berlin, 11.08.1994 - 14 Sa 57/94

    Beitragsanteil; Sozialkasse ; Zusatzversorgung; VorGmbH; Haftung ;

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  • BGH, 20.11.1995 - II ZR 213/94

    Umwandlung eines ehemaligen Volkseigenen Betriebes in eine Kapitalgesellschaft -

    Eine bloße Duldung ist aber kein hinreichender Ansatzpunkt für eine Haftung aus § 11 Abs. 2 GmbHG (BGHZ 47, 25, 27 ff.; 65, 378, 380 f.; BGH, Urt. v. 29. Mai 1980 - II ZR 225/78, ZIP 1980, 658, 659).
  • OLG Köln, 15.06.1994 - 11 U 26/94

    Vertragspartner bei unternehmensbezogenem Geschäft - Vertrag, Vertretung

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