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   BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12   

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https://dejure.org/2013,12863
BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12 (https://dejure.org/2013,12863)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2013 - IV ZR 165/12 (https://dejure.org/2013,12863)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12 (https://dejure.org/2013,12863)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 164 BGB, § 241 Abs 2 BGB
    Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem vom Versicherungsnehmer bevollmächtigten Versicherungsmakler

  • verkehrslexikon.de

    Zur Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem Vertreter des Versicherungsnehmers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Versicherers zum Führen eines Schriftwechsels im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses mit einem vom Versicherungsnehmer umfassend bevollmächtigten Vertreter

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Zur Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Makler

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schriftverkehr durch bevollmächtigten Versicherungsmakler; Versicherung; Makler; Schriftwechsel; Bevollmächtigung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Versicherer ist zur Korrespodenz mit einem bevollmächtigten Makler verpflichtet, § 241 II BGB

  • rewis.io

    Korrespondenzpflicht des Versicherers mit einem vom Versicherungsnehmer bevollmächtigten Versicherungsmakler

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 241 Abs. 2
    Verpflichtung des Versicherers zu Schriftwechsel über das Versicherungsverhältnis mit einem vom VN umfassend bevollmächtigten Vertreter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 Abs. 2
    Pflicht eines Versicherers zum Führen eines Schriftwechsels im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses mit einem vom Versicherungsnehmer umfassend bevollmächtigten Vertreter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherung muss auch mit Vertreter korrespondieren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Informationspflichten der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Versicherungen müssen Kundenwillen respektieren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Versicherungen müssen in der Regel auch mit Maklern korrespondieren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Versicherer muss mit Bevollmächtigtem korrespondieren

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - LVM 4 -, Korrespondenzpflicht des VU, vertragsbegleitende Beratungspflicht des VU, Fortbestehen bei Maklereinbruch, Anerkennung der Stellung eines VM als Korrespondenzmakler

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versicherer muss grundsätzlich mit Vertreter des Versicherungsnehmers korrespondieren

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Versicherer müssen Makler berücksichtigen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Versicherungen müssen Kundenwillen respektieren -

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Wenn der Versicherer nicht mit dem Makler spricht

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Versicherungsrecht - Verpflichtung eines Versicherers zur Korrespondenz mit bevollmächtigtem Vertreter des Versicherungsnehmers

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versicherer müssen mit beauftragtem Makler korrespondieren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2354
  • MDR 2013, 847
  • VersR 2013, 841
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • AG Münster, 09.12.2011 - 28 C 2433/11

    Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft; Einstufung eines

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12
    Die insbesondere vom Amtsgericht und Landgericht Münster in mehreren Entscheidungen vertretene Gegenauffassung lehnt eine Korrespondenzpflicht des Versicherers mit und eine Auskunftspflicht gegenüber einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Makler ab (neben den angefochtenen Entscheidungen vgl. LG Münster vom 19. Juli 2012 - 15 S 27/11 juris Rn. 24; AG Münster vom 9. Dezember 2011 - 28 C 2433/11, juris Rn. 41, 45, 48; ferner Evers/Thiele, VW 2009, 199).
  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 78/07

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12
    Eine Zulassungsbeschränkung kann den Gründen eines Berufungsurteils nur entnommen werden, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16).
  • BGH, 08.02.2011 - VI ZR 311/09

    Persönlichkeitsschutz: Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12
    bb) Etwas anderes ergibt sich - anders als das Berufungsgericht meint - auch nicht aus dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2011 (VI ZR 311/09, VersR 2011, 544), in welchem der Bundesgerichtshof den dort geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung jeglicher direkter Kontaktaufnahme eines Vertragspartners mit seinem Kunden, für den sich ein Rechtsanwalt bestellt hatte, abgelehnt hat.
  • LG Köln, 08.04.2010 - 24 S 3/10

    Berufung wird bei noch nicht erreichtem Wert des Beschwerdegegenstands auch im

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12
    Teilweise wird eine derartige Korrespondenz- und Auskunftspflicht angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2004 - 35 U 17/04, juris Rn. 31; OLG Koblenz VersR 2004, 1555; LG Potsdam r+s 2012, 465, 466; LG Köln, Beschluss vom 8. April 2010 - 24 S 3/10, juris Rn. 5; LG Bielefeld VersR 1990, 1238; Müller-Stein, VersR 1990, 561, 562; Koch, VersR 1997, 1200, 1201; Keil, VW 1995, 66).
  • LG Münster, 19.07.2012 - 15 S 27/11

    Anspruch auf Informationserteilung und Übermittlung von Unterlagen als

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12
    Die insbesondere vom Amtsgericht und Landgericht Münster in mehreren Entscheidungen vertretene Gegenauffassung lehnt eine Korrespondenzpflicht des Versicherers mit und eine Auskunftspflicht gegenüber einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Makler ab (neben den angefochtenen Entscheidungen vgl. LG Münster vom 19. Juli 2012 - 15 S 27/11 juris Rn. 24; AG Münster vom 9. Dezember 2011 - 28 C 2433/11, juris Rn. 41, 45, 48; ferner Evers/Thiele, VW 2009, 199).
  • LG Potsdam, 14.10.2011 - 51 O 46/11

    Wettbewerbsverstoß: Hinweis einer Versicherung auf eigene Betreuungsorganisation

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12
    Teilweise wird eine derartige Korrespondenz- und Auskunftspflicht angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2004 - 35 U 17/04, juris Rn. 31; OLG Koblenz VersR 2004, 1555; LG Potsdam r+s 2012, 465, 466; LG Köln, Beschluss vom 8. April 2010 - 24 S 3/10, juris Rn. 5; LG Bielefeld VersR 1990, 1238; Müller-Stein, VersR 1990, 561, 562; Koch, VersR 1997, 1200, 1201; Keil, VW 1995, 66).
  • OLG Hamm, 24.11.2004 - 35 U 17/04

    Zur Frage der Courtagepflicht des Versicherers bei Einbruch eines

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12
    Teilweise wird eine derartige Korrespondenz- und Auskunftspflicht angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2004 - 35 U 17/04, juris Rn. 31; OLG Koblenz VersR 2004, 1555; LG Potsdam r+s 2012, 465, 466; LG Köln, Beschluss vom 8. April 2010 - 24 S 3/10, juris Rn. 5; LG Bielefeld VersR 1990, 1238; Müller-Stein, VersR 1990, 561, 562; Koch, VersR 1997, 1200, 1201; Keil, VW 1995, 66).
  • LG Bielefeld, 04.04.1990 - 21 O 17/90

    Korrespondenzpflicht des VU als Recht des VN aus dem Versicherungsvertrag,

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12
    Teilweise wird eine derartige Korrespondenz- und Auskunftspflicht angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2004 - 35 U 17/04, juris Rn. 31; OLG Koblenz VersR 2004, 1555; LG Potsdam r+s 2012, 465, 466; LG Köln, Beschluss vom 8. April 2010 - 24 S 3/10, juris Rn. 5; LG Bielefeld VersR 1990, 1238; Müller-Stein, VersR 1990, 561, 562; Koch, VersR 1997, 1200, 1201; Keil, VW 1995, 66).
  • OLG Bamberg, 04.11.1992 - 3 U 77/92

    Pflicht zur Korrespondenz mit einem selbständigen Versicherungsmakler, der zuvor

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12
    Das kann etwa in Betracht kommen, wenn es sich bei dem eingeschalteten Makler um einen ehemals bei diesem Versicherer beschäftigten Ausschließlichkeitsvertreter handelt (so der Fall OLG Bamberg VersR 1993, 1146, 1147).
  • OLG Koblenz, 21.10.2003 - 4 U 531/03

    Anspruch auf Unterlassung wegen einem Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz;

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12
    Teilweise wird eine derartige Korrespondenz- und Auskunftspflicht angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2004 - 35 U 17/04, juris Rn. 31; OLG Koblenz VersR 2004, 1555; LG Potsdam r+s 2012, 465, 466; LG Köln, Beschluss vom 8. April 2010 - 24 S 3/10, juris Rn. 5; LG Bielefeld VersR 1990, 1238; Müller-Stein, VersR 1990, 561, 562; Koch, VersR 1997, 1200, 1201; Keil, VW 1995, 66).
  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 274/14

    Wettbewerbsverstoß: Gezielte Behinderung eines Versicherungsmaklers durch einen

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Versicherer grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen des Versicherungsnehmers mit einem von diesem bevollmächtigten Vertreter im Rahmen des Versicherungsverhältnisses Schriftwechsel zu führen und dem Vertreter in dem Umfang Auskünfte zu erteilen, in dem er dem Versicherungsnehmer gegenüber auskunftspflichtig ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10 bis 13 und 20 = VersR 2013, 841).

    Kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Korrespondenz mit und Auskunftserteilung gegenüber einem von ihm eingeschalteten Vertreter besteht allerdings dann, wenn sich dies für den Versicherer im Einzelfall als unzumutbar darstellt (BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 14 bis 18).

    Da es sich bei Versicherungsverträgen um Massengeschäfte handelt, ist es dem Versicherer nicht zuzumuten, Vollmachten in jedem Einzelfall darauf zu untersuchen, wie weit sie reichen und ob sie die jeweils zu führende Korrespondenz und die zu erteilende Auskunft betreffen (BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 17).

    Dem insoweit bestehenden berechtigten Interesse des Versicherers ist zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Versicherungsnehmer den Vertreter umfassend bevollmächtigt, ihn in allen bestehenden Versicherungsangelegenheiten zu vertreten und die Korrespondenz hinsichtlich bestehender Versicherungsverträge allein mit ihm zu führen; zum anderen ist die entsprechende Vollmacht dem Versicherer entweder unmittelbar durch den Versicherungsnehmer oder durch den Vertreter in eindeutiger und unmissverständlicher Weise unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bekanntzugeben (BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 18).

    Der Annahme, der Beklagte habe mit seinem Verhalten gegenüber seinen Versicherungsnehmern eine in diesem Verhältnis bestehende Korrespondenz- und Auskunftspflicht verletzt, steht weiterhin entgegen, dass der Beklagte - anders als der Beklagte in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2013 (IV ZR 165/12) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht jeden Kontakt mit der Klägerin abgelehnt hat.

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 151/15

    Ansprechpartner - Wettbewerbsverstoß: Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen

    Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht weiter der Umstand, dass das beanstandete Schreiben nicht von der Beklagten an den Versicherungsnehmer versandt wurde, sondern entsprechend der den Versicherer treffenden Korrespondenzpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10) an die Klägerin adressiert und zur Weitergabe durch diese an den Versicherungsnehmer bestimmt war.

    Die Beauftragung eines Versicherungsmaklers erfolgt im Regelfall, weil der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, seine Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen und die mit den Versicherungsangelegenheiten zusammenhängenden Tätigkeiten an einen Vertreter zu delegieren (vgl. BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 11).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

    Im Übrigen folgen nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen (Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 3 C 20.12 - AUR 2014, 73 Rn. 5; zum Zivilrecht vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11 - juris Rn. 27 ff. und vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 20.12

    Auskunftsanspruch gegen eine Jagdgenossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis

    a) Nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche folgen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebensprüche darstellen (zum Zivilrecht vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11 - juris Rn. 27 ff. und vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12 - juris Rn. 10).
  • LG Wuppertal, 03.03.2017 - 13 O 53/16

    Unterlassungsanspruch eines Versicherungsmaklers bezüglich direkter Korrespondenz

    Nach Auffassung der Rechtsprechung entsteht durch die Aufnahme und Anzeige einer Maklertätigkeit zugleich eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsmakler (vgl. etwa BGH, NJW 2013, 2354).

    Aus dem sich als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Anspruch folgt zugleich die Verpflichtung des Versicherers, die Bevollmächtigung des Dritten zu beachten und dem Wunsch des Versicherungsnehmers entsprechend mit dem Vertreter im Rahmen bestehender Versicherungsverträge zusammenzuarbeiten und zu korrespondieren (vgl. BGH NJW 2013, 2354).

  • OLG Celle, 19.03.2015 - 13 U 119/14

    - Thummet 1 -, Unterlassungsanspruch des VM gegen das VU wegen direkter

    Es besteht eine vertragliche Nebenpflicht des VU, auf Wunsch des VN Schriftwechsel ausschließlich mit einem von diesem eingeschalteten VM zu führen und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen (im Anschluss an BGH, 29.05.2013 - IV ZR 165/12 - Juris Tzz. 9, 10 - LVM 4 -).

    Aus der Entscheidung des BGH vom 08.02.2011 - VI ZR 311/09 - in der über eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und über einen Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten zu befinden war, lässt sich nichts für einen Streitfall herleiten, in der es um die Verletzung von Vertragspflichten - im Streitfall der Korrespondenzpflicht gemäß der Entscheidung des BGH vom 29.05.2013 - IV ZR 165/12 - geht .

    Ein Anspruch des VN auf Korrespondenz mit einem von ihm eingeschalteten Vertreter besteht lediglich dann nicht, wenn sich dies für den Versicherer im Einzelfall als unzumutbar darstellt (im Anschluss an BGH, 29.05.2013 IV ZR 165/12 - Juris Tz. 14).

    Unzumutbar ist eine Korrespondenzpflicht, wenn sie für den Versicherer mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden wäre (im Anschluss an BGH, 29.05.2013 IV ZR 165/12 - Juris Tz. 1 7).

  • OLG Nürnberg, 30.06.2015 - 3 U 2086/14

    Benennung eines persönlichen Betreuers der Versicherung bei Einschaltung eines

    Die Ausnahmeregelung greift nur ein, wenn bereits der ursprüngliche Vertrag von einem Makler vermittelt wurde (BGH NJW 2013, 2354 ff).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 2 U 25/17

    Unwirksamkeit einer AGB für Abgeltung vorzeitiger Vertragsbeendigung

    Dem liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass ein Schädiger im Rahmen seiner Schadenersatzverpflichtung nur denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der ohne seine pflicht- oder gesetzeswidrige Handlung nicht eingetreten wäre (BGH NJW 2013, 2354 [BGH 29.05.2013 - IV ZR 165/12] ; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 103 mwN.).
  • LG Karlsruhe, 20.04.2016 - 14 O 28/15

    Unlauterer Wettbewerb eines Energieversorgungsunternehmens: Verweigerung einer

    Die Auskunftspflicht reicht allerdings nicht weiter als diejenige, welche die Beklagte unmittelbar gegenüber ihrem Kunden trifft (vgl. BGH NJW 2013, 2354, 2355).

    Den Kunden der Klägerin steht aber kein Auskunfts- und Informationsanspruch gegen die Beklagte mehr zu, so dass auch die Klägerin als Vertreterin diese Ansprüche nicht mehr geltend machen kann (vgl. BGH NJW 2013, 2354, 2356).

    Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Auskünfte mehrfach zu erteilen und diese erneut gegenüber dem Vertreter nachzuholen (vgl. BGH NJW 2013, 2354, 2356).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2020 - 2 LB 565/17

    Anspruch auf Einsicht in das Jagdkataster der Jagdgenossenschaft

    "nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht (folgen), zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen (zum Zivilrecht vgl. etwa BGH, Urteile vom 07.05.2013 - X ZR 69/11 - juris Rn. 27 ff. und vom 29.05.2013 - IV ZR 165/12 - juris Nr. 10).
  • OLG München, 20.02.2014 - 29 U 2652/13

    - Inter -, Korrespondenzpflicht, Rechtsgrundlage der Korrespondenzpflicht,

  • OLG Celle, 10.06.2015 - 13 U 119/14

    - Thummet 1 -, Unterlassungsanspruch des VM gegen das VU wegen direkter

  • LG Hannover, 25.06.2014 - 23 O 102/13
  • VG Magdeburg, 20.10.2020 - 3 A 281/19

    Einsichtnahme in Jagdgenossenschaftsunterlagen

  • VG Potsdam, 29.01.2020 - 13 K 6500/17
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