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   BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12   

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BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12 (https://dejure.org/2013,13498)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2013 - XII ZB 124/12 (https://dejure.org/2013,13498)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - XII ZB 124/12 (https://dejure.org/2013,13498)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 181 BGB, § 1666 BGB, § 1666a BGB, § 1795 Abs 1 BGB, § 1795 Abs 2 BGB
    Ergänzungspflegschaft bei bestehender Vormundschaft: Anspruch eines minderjährigen Flüchtlings auf Bestellung eines Ergänzungspflegers im Asylverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BGB § 1909 Abs. 1, UN-KRK Art. 3 Abs. 1
    Gesetzlicher Vertreter, Verhinderung, Verhinderung des gesetzlichen Vertreters, Pflegschaft, minderjährig, unbegleitete Minderjährige, Ergänzungspfleger, Vormund, Vormundschaft, Mündel, Sorgerecht, Sorgerechtsbeschränkung, UN-Kinderrechtskonvention, ...

  • rewis.io

    Ergänzungspflegschaft bei bestehender Vormundschaft: Anspruch eines minderjährigen Flüchtlings auf Bestellung eines Ergänzungspflegers im Asylverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1909 Abs. 1
    Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prozessuales

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 02.12.2010 - 2 UF 172/10

    Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Bestellung eines Rechtsanwalts als

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12
    Es sei im Übrigen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740) zu folgen, wonach auch Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II, S. 121; UN-Kinderrechtskonvention, im Folgenden: UN-KRK) die Bestellung eines Ergänzungspflegers für bereits 16 Jahre alte Flüchtlinge nicht gebiete.

    Dabei kann es auf sich beruhen, ob den Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention das Gebot entnommen werden kann, dass ein mittelloses unbegleitetes Kind - neben der Bestellung eines Vormunds - im Falle seiner Beteiligung an einem Asylverfahren oder an sonstigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unentgeltlichen Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten soll (vgl. UN-Ausschuss für Kinderrechte, General Comment No 6 [2005], Treatment of unaccompanied and separated children outside their country of origin, CRC/GC/2005/6 Rn. 36 und 69, veröffentlicht auf www.unhcr.org; Schmahl, UN-Kinderrechtskonvention Art. 22 Rn. 11; Krieger RdJB 2012, 206, 210 f.; a.A. wohl OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740, 742).

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird dieser Zugang in der Bundesrepublik Deutschland konventionskonform durch das System der Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährleistet; dieses System garantiert gleichzeitig - im Einklang mit Art. 2 UN-KRK und Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II, S. 560; Genfer Flüchtlingskonvention) - auch die Gleichbehandlung von mittellosen Flüchtlingen und unbemittelten deutschen Staatsangehörigen (OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1958 und FamRZ 2011, 740, 742; OVG Münster EZAR-NF 95 Nr. 22).

    Im Übrigen wird den durch Art. 3 Abs. 1 UN-KRK in den Blick genommenen Belangen des Kindeswohls in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren bereits bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung Rechnung zu tragen sein (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740, 742).

  • OLG Brandenburg, 13.12.2010 - 13 UF 96/10

    Vormundschaft: Notwendigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12
    Bei fehlender juristischer Sachkunde muss sich der Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen (vgl. OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139, 140; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1957; Oberloskamp Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige 3. Aufl. § 10 Rn. 17; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 75 Rn. 32).

    Weder dieser Umstand noch das allgemeine Haftungsrisiko, welches der Vormund bei einer schuldhaften (§ 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB) Verletzung seiner Pflicht zur treuen und gewissenhaften Führung der Vormundschaft ausgesetzt ist, können es deshalb rechtfertigen, den Vormund aus seiner Verantwortung für den Mündel zu entlassen (vgl. OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139, 140).

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11

    Amtsvormundschaft des Jugendamtes für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12
    Bei fehlender juristischer Sachkunde muss sich der Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen (vgl. OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139, 140; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1957; Oberloskamp Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige 3. Aufl. § 10 Rn. 17; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 75 Rn. 32).

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird dieser Zugang in der Bundesrepublik Deutschland konventionskonform durch das System der Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährleistet; dieses System garantiert gleichzeitig - im Einklang mit Art. 2 UN-KRK und Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II, S. 560; Genfer Flüchtlingskonvention) - auch die Gleichbehandlung von mittellosen Flüchtlingen und unbemittelten deutschen Staatsangehörigen (OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1958 und FamRZ 2011, 740, 742; OVG Münster EZAR-NF 95 Nr. 22).

  • OVG Niedersachsen, 02.10.2012 - 8 LA 209/11

    Unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention in der

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12
    Der Gesichtspunkt des Kindeswohls kann keinen absoluten Vorrang beanspruchen (BVerwG Buchholz 402.242 § 56 AufenthG Nr. 5; OVG Lüneburg InfAuslR 2013, 19, 22), auch nicht gegenüber der Entscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsgleichheit von bemittelten und unbemittelten Rechtssuchenden - auch Kindern - im Rahmen der Vorschriften über die Sozialhilfe auf dem Gebiet der Rechtspflege herzustellen.
  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 624/12

    Verfahrenskostenhilfe: Erfolgsaussicht bei einer höchstrichterlich noch nicht

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12
    Dies erschließt sich - neben dem Aufbau der Gründe in der Beschwerdeentscheidung - vor allem daraus, dass das Beschwerdegericht die Zulassungsentscheidung nur auf § 70 FamFG und nicht (auch) auf § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 574 ZPO gestützt hat und das Beschwerdegericht zudem die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe wegen der hier allein entscheidungserheblichen Frage nach den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung überhaupt nicht hätte zulassen dürfen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 18.09.1975 - II ZB 6/74

    Verbotenes Selbstkontrahieren durch Fassung von Gesellschafterbeschlüssen

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12
    Die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach dieser Vorschrift setzt neben einer tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des Vormundes ein Bedürfnis für die Anordnung der Pflegschaft voraus, das durch einen gegenwärtigen konkreten Anlass begründet sein muss (BGHZ 65, 93, 95 = NJW 1976, 49).Der Vormund ist im vorliegenden Fall weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen daran gehindert, den Mündel in ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12
    Die Pflegschaft ist demgegenüber kein Instrument, um einem unbemittelten Kind aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die ein mittelloses Kind ohne Einrichtung einer Pflegschaft keinen Anspruch hätte; dies gilt auch für Sozialleistungen im Bereich der Rechtspflege (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 383 zum Betreuungsrecht).
  • BGH, 12.04.2011 - II ZB 14/10

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Zulassungsbeschränkung durch das

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12
    Die Beschränkung muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sich die Beschränkung eindeutig daraus entnehmen lässt (vgl. BGH Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10 - NJW 2011, 2371 Rn. 5).
  • LG Berlin, 16.04.1991 - 83 T 117/91
    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12
    (1) Bereits gegen den rechtlichen Ausgangspunkt, wonach eine Verhinderung im Sinne von § 1909 Abs. 1 BGB schon dann anzunehmen sei, wenn Eltern oder Vormund zwar tatsächlich und rechtlich zum Handeln in der Lage sind, jedoch nach dem Stand ihrer Einsicht, Erfahrung oder Geschäftsgewandtheit für bestimmte Angelegenheiten keine geeigneten Sachwalter ihrer Kinder oder Mündel zu sein scheinen, werden mit Recht grundsätzliche Bedenken geltend gemacht (vgl. LG Berlin FamRZ 1991, 1097 f.; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 75 Rn. 32; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1909 Rn. 14; Oberloskamp Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige 3. Aufl. § 10 Rn. 17; Rohde in Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1909 Rn. 5; jurisPK-BGB/Locher [Bearbeitungsstand: Oktober 2012] § 1909 Rn. 61).
  • BayObLG, 30.07.1976 - BReg. 3 Z 129/75
    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12
    aa) Indessen entspricht es einer verbreiteten und auf einen Aufsatz von Habicht aus dem Jahre 1898 (Gruchot 42, 413, 434) zurückgehenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass bereits das auf fehlender Geschäftsgewandtheit oder mangelnder Sachkunde beruhende Unvermögen des Vormundes, eine Angelegenheit des Mündels angemessen wahrzunehmen, eine Verhinderung tatsächlicher Art im Sinne von § 1909 Abs. 1 BGB begründen kann (BayObLGZ 1976, 214, 217; BayObLG FamRZ 1977, 664, 668 f.; OLG Frankfurt DAVorm 2000, 485, 487; Palandt/Götz BGB 72. Aufl. § 1909 Rn. 7; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. Februar 2013] § 1909 Rn. 7; Erman/Roth BGB 13. Aufl. § 1909 Rn. 9; grundsätzlich zustimmend auch Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1909 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 08.11.2013 - 2 UF 320/13

    Voraussetzungen für Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 BGB

    Wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 29.05.2013 (XII ZB 530/11) FamRZ 2013, 1206 und (XII ZB 124/12) JA 2013, 426) ausführlich dargelegt hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Fällen wie dem hier vorliegenden nicht gegeben.
  • OLG Düsseldorf, 21.11.2014 - 8 UF 149/14

    Bestellung eines Mitvormundes für die Ermittlung und Abwicklung eines

    Ein Vormund ist nicht im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB an der sachgemäßen Ermittlung und Abwicklung des Nachlasses tatsächlich verhindert, wenn ihm die hierzu erforderliche juristische Sachkunde in Erbschaftsangelegenheiten und Vermögensverwaltung fehlt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.05.2013, AZ: XII ZB 530/11, BGH, Beschluss vom 29.05.2013, AZ: XII ZB 124/12).

    Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Vormund im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts zu dessen näherer Instruktion und Überwachung verpflichtet bleibt und insoweit auch einem weiteren Haftungsrisiko ausgesetzt ist, da es dem Wesen der Vormundschaft entspricht, dass der Vormund seinen Mündel erforderlichenfalls auch bei schwierigen Geschäften oder Geschäftskomplexen zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2013, Az. XII ZB 530/11; Beschluss vom 29.05.2013, Az. XII ZB 124/12; so auch Oberloskamp/ Oberloskamp , § 10 Rn. 17; Münchener Kommentar/ Schwab , § 1909 Rn. 14).

  • AG Gießen, 21.08.2013 - 249 F 1635/13

    Ergänzungspfleger für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.5.2013 (XII ZB 124/12) steht dem nicht entgegen, denn zeitlich nach der Entscheidung des BGH sind auf europäischer Ebene neue Rechtsakte, das sogenannte "Asylpaket", verabschiedet worden, wobei vom Grundsatz her ein Anwendungsvorrang des EU-Rechts vor dem Recht der Mitgliedstaaten besteht.
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