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   BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58   

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BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58 (https://dejure.org/1959,1782)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1959 - II ZR 3/58 (https://dejure.org/1959,1782)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1959 - II ZR 3/58 (https://dejure.org/1959,1782)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 913
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58

    Zur Anwendung des § 254 BGB.

    Auszug aus BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
    § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die sogenannte fahrlässige Nebentäterschaft nicht anzuwenden (Urteil des VI. Zivilsenats vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58 -, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58 - in eingehenden Ausführungen, denen der erkennende Senat beitritt, dargelegt, daß das Prinzip der Gesamtschuld mit dem Abwägungsgrundsatz des § 254 BGB in Einklang zu bringen und die Einzelabwägung mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Gesamtabwägung zu verknüpfen ist.

  • RG, 13.01.1912 - I 100/11

    Schiffszusammenstoß; Schleppzug

    Auszug aus BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
    Ein Fall des § 831 BGB liegt nicht vor, da keiner der beiden Schiffsführer von dem andern zu seinem Verrichtungsgehilfen bestellt ist (RGZ 78, 176, 179).

    Das Reichsgericht hat zwar in RGZ 125, 65, 66 im Anschluß an RGZ 78, 176, 179 ausgeführt, § 254 BGB komme gegenüber Art. 4 des Internationalen Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen vom 23. September 1910 (RGBl 1913, 49), auf den § 736 HGB zurückgeht, nicht in Frage.

  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    1. Inwieweit muß sich der Ehemann, der Schadensersatzansprüche seiner bei einem

    Auszug aus BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
    Eine Haftungseinheit zwischen beiden im Sinne von RGZ 136, 275, 287 oder BGHZ 6, 3, 27 besteht daher nicht.

    Die in solchen Fällen sonst bestehende Haftungseinheit, die beim Ausgleich unter Gesamtschuldnern zu beachten ist (BGHZ 6, 3, 27), kann nicht eintreten, da die Schiffseigner nicht, wie ihre Schiffsführer, gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilsmäßig haften; m.a.W.: wo nach allgemeinen Vorschriften eine gesamtschuldnerische Haftung eintreten wurde, ist hier der dem klägerischen Schiff entstandene Schaden auf die einzelnen Schädiger aufzuteilen.

  • BGH, 29.06.1959 - II ZR 5/58

    Verschuldensverteilung beim Zusammenstoß von Schiffen

    Auszug aus BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
    In dem gleichzeitig zur Entscheidung durch das Revisionsgericht (II ZR 5/58) anstehenden Parallelprozeß der Reederei Br. gegen die Reederei N. und den Schiffsführer von "E." hat es ausgesprochen:.

    Entsprechendes gilt für die Schuldverteilung zwischen den Schiffsführern von "E." und "Br." , die bei dem Verhältnis 3 : 2 : 1 eine Schuld des Schiffsführers von "E." in Höhe von 3/5 und eine solche des Schiffsführers von "Br." in Hohe von 2/5 ergeben würde, während das Berufungsgericht tatsächlich 2/3 und 1/3 annehmen wollte (vgl. das Berufungsurteil in II ZR 5/58).

  • RG, 23.03.1907 - I 378/06

    Wird bei der Binnenschiffahrt die Haftung des Eigners des geschleppten Schiffes

    Auszug aus BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
    Eine solche Haftung für das Verschulden eines anderen Schleppzugteils ist schon bei der Schiffs eigner haftung unmöglich, da der Schleppzug in der Binnenschiffahrt keine nautische und rechtlich Einheit darstellt (§ 4 Abs. 3 BSchG; RGZ 65, 382; Vortisch/Zschucke BSchG; § 3 Anm. 1 b, § 4 Anm. 10 a; Schaps Anhang zu § 735 Anm. 2 ff, besonders Anm. 7, 12, 22, 39; § 736 Anm. 38); erst recht gilt dies regelmäßig für die Schiffs führer haftung nach bürgerlichem Recht (vgl. RGZ 139, 289, 291).
  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
    Da der Grad des Mitverschuldens an dem Maß des ursächlichen Verschuldens jeweils des einzelnen beklagten Schiffsführers gemessen wird, kann die Schadensersatzpflicht der einzelnen Schiffsführer gegenüber dem Kläger durchaus verschieden sein; nur in Höhe des niedrigsten Bruchteiles der einzelnen Schadensersatzansprüche haften sie nach § 840 BGB als Gesamtschuldner; für den diesen Bruchteil übersteigenden Betrag haftet der Schiffsführer, den das größere Verschulden und daher die höhere Schadensersatzpflicht trifft, dem Geschädigten allein (BGHZ 12, 213, 220 [BGH 03.02.1954 - VI ZR 153/52] m.N.; RG JW 1913, 31; RG Gruch B 54, 416).
  • RG, 30.10.1918 - I 100/18

    Schiffszusammenstoß

    Auszug aus BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
    Richtig ist allerdings, daß die Anwendung des § 254 dazu führen kann, daß der Beschädigte den Schaden allein zu tragen hat, der Schädiger also frei wird, während nach § 736 HGB bei beiderseitigem Verschulden dem bei weitem überwiegend schuldigen Teil der Gesamtschaden nicht auferlegt werden kann (RGZ 94, 93).
  • RG, 22.05.1925 - III 161/24

    Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen

    Auszug aus BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
    Hat jedoch der Schiffsführer des beschädigten klägerischen Schiffes den Unfall ursächlich mitverschuldet, so mindert sich die Schadensersatzpflicht der beteiligten beklagten Schiffsführer gemäß § 234 BGB um den Grad des ursächlichen Verschuldens des Schiffsführers des klägerischen Schiffes, für das der klagende Schiffseigner gemäß § 3 BSchG (entsprechend § 485 HGB) einzustehen hat (RGZ 55, 316, 321; 85, 372; 111, 37, 38; Vortisch/Zschucke BSchG § 3 Anm. 6 c).
  • RG, 26.10.1914 - VI 201/14

    Polizeiverordnungen für die Unterelbe nicht revisibel. Einrede des

    Auszug aus BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
    Hat jedoch der Schiffsführer des beschädigten klägerischen Schiffes den Unfall ursächlich mitverschuldet, so mindert sich die Schadensersatzpflicht der beteiligten beklagten Schiffsführer gemäß § 234 BGB um den Grad des ursächlichen Verschuldens des Schiffsführers des klägerischen Schiffes, für das der klagende Schiffseigner gemäß § 3 BSchG (entsprechend § 485 HGB) einzustehen hat (RGZ 55, 316, 321; 85, 372; 111, 37, 38; Vortisch/Zschucke BSchG § 3 Anm. 6 c).
  • RG, 26.09.1903 - I 154/03

    Reederhaftung

    Auszug aus BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
    Hat jedoch der Schiffsführer des beschädigten klägerischen Schiffes den Unfall ursächlich mitverschuldet, so mindert sich die Schadensersatzpflicht der beteiligten beklagten Schiffsführer gemäß § 234 BGB um den Grad des ursächlichen Verschuldens des Schiffsführers des klägerischen Schiffes, für das der klagende Schiffseigner gemäß § 3 BSchG (entsprechend § 485 HGB) einzustehen hat (RGZ 55, 316, 321; 85, 372; 111, 37, 38; Vortisch/Zschucke BSchG § 3 Anm. 6 c).
  • RG, 12.07.1919 - VI 144/19

    Unfallansprüche eines Beamten

  • RG, 28.11.1932 - VI 280/32

    1. Unterliegt ein Zwischenurteil des Berufungsgerichts, das die Wiedereinsetzung

  • RG, 23.04.1932 - IX 355/31

    Welchem Zweck dient die Vorschrift über die Lichterführung manövrierunfähiger

  • RG, 22.06.1929 - I 343/28

    1. Über die Ausübung des Entlassungsrechts beim Dienstvertrag. 2. Zur Haftung der

  • RG, 21.12.1928 - II 393/28
  • BGH, 27.10.1954 - VI ZR 156/53

    Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einer Eisenbahn auf einem

  • BGH, 19.05.1958 - II ZR 83/57

    Zu § 830 BGB.

  • BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04

    Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

    Desweiteren sind diese Verpflichtungen auf einen der Gesamthaftungsquote entsprechenden Betrag oder Anteil zu begrenzen (vgl. dazu Senat BGHZ 30, 203, 213; BGH Urteil vom 29. Juni 1959 - II ZR 3/58 - VersR 1959, 608, 609, 613 unter III).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2024 - 22 U 1/21

    Rechtsstatut eines Forderungsübergangs, Ansprüche des Eigentümers eines

    Zwar ist bei der Schadensverteilung wegen der adjektizischen Natur der Schifffseignerhaftung von der Verursachung und dem Verschulden der Schiffsführer (einschließlich der übrigen Besatzung) auszugehen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1959 - II ZR 3/58 -, VersR 1959 S. 608, 612).
  • BGH, 01.04.1976 - II ZR 99/74

    Anhangschiffer - Allgemeine Sorgfaltspflicht - Dunkelheit - Begegnungsmanöver -

    Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 28. Oktober 1965 - II ZR 218/63, VersR 1966, 77, 78 ausgesprochen, daß es einen schwerwiegenden Verstoß des Anhangschiffers gegen die allgemeine nautische Sorgfaltspflicht darstellt, wenn er in der Dunkelheit bei einem bevorstehenden Begegnungsmanöver seinem Boot im Kurs nicht folgt (vgl. auch Urt. v. 29.6.59 - II ZR 3/58, LM Nr. 3 zu RheinschiffahrtspolizeiVO v. 4.12.54 = VersR 1959, 608, 610).

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einzelabwägungen ergibt sich für die nunmehr vorzunehmende Gesamtabwägung (vgl. Urt. v. 29.6.59 - II ZR 3/58, LM Nr. 3 zu RheinschiffahrtspolizeiVO v. 4.12.54 = VersR 1959, 608, 613) ein - auch für die Schiffseignerhaftung der Beklagten zu 1 geltender - Verteilungsmaßstab von 4 (MS "W. ..."): 2 (SK "Bü."): 1 (MS "Hei.").

  • BGH, 05.12.1974 - II ZR 56/73

    Ersatz eines Havarieschadens - Anweisung eines Schleppzugführers - Anspruch auf

    Er trägt sowohl auf der Talfahrt wie auf der Bergfahrt grundsätzlich die Verantwortung für den richtigen Kurs seiner Anhänge und hat, falls auf den Anhängen nicht richtig nachgesteuert wird, diesen Fehler durch entsprechende Anweisung oder bei deren Nichtbefolgen durch geeignete Gegenmaßnahmen zu berichtigen (BGH, Urt. v. 29.29.6.59 - II ZR 3/58, LM Nr. 3 zu RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24.12.1954 = VersR 1959, 608, 611; BGH, Urt. v. 16.6.69 - II ZR 189/67, LM a.a.O. Nr. 46 = VersR 1969, 749, 750).

    Dabei sind die Grundsätze zu beachten, wie sie in demSenatsurteil vom 29. Juni 1959 - II ZR 3/58 (LM a.a.O. Nr. 3 = VersR 1959, 608, 612/613) für die Schadensverteilung unter mehr als zwei schuldigen Schiffen eingehend dargestellt sind.

  • BGH, 29.06.1959 - II ZR 5/58

    Rechtsmittel

    In dem gleichzeitig zur Entscheidung durch das Revisionsgericht (II ZR 3/58) anstehenden Rechtsstreit wegen der Klage der Reederei N. gegen die Reederei Br., den Schiffsführer von "Br.", die Reederei W.-S. und den Schiffsführer von "H." hat es ausgesprochen:.

    Der Senat hat in dem auf die Klage der Reederei N. im Parallelprozeß heute ergangenen Urteil (II ZR 3/58) die Grundsätze, die bei der Schuldverteilung nach § 736 Abs. 1 HGB zu beachten sind, und die sich daraus auch für den vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Folgerungen näher dargelegt.

  • BGH, 29.04.1985 - II ZR 146/84

    Aufrechnung mit Forderungen aus dem Schiffskasko nach Zusammenstoß von

    Danach ist in Fällen der vorliegenden Art jeweils »von dem Schaden auszugehen, den das einzelne Schiff erlitten hat, nicht etwa ist der Gesamtschaden für alle Schiffe festzustellen und nur der an die einzelnen Schiffseigner zu zahlende Unterschiedsbetrag zu berechnen« (Senatsurt. v. 29. Juni 1959 - II ZR 3/58, LM RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24.12.1954 Nr. 3 = VersR 1959, 608, 612; vgl. auch BGHZ 15, 133, 134 [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]/135).
  • BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77

    Schiffseigner - Ausrüster - Haftung - Gefälligkeit - Kollision - Mitverschulden

    Sollte dieses die Frage nunmehr bejahen, so wird es bei der Abwägung der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens (vgl. § 92 c Abs. 1 BinnSchG) auf die Grundsätze zu achten haben, die gelten, wenn an einem Schiffszusammenstoß drei "schuldige" Fahrzeuge beteiligt sind (vgl. SenUrt. v. 29.6, 59 - II ZR 3/58, LM RheinschifffahrtspolizeiVO v. 4.12.1954 Nr. 3).
  • BGH, 11.11.1976 - II ZR 182/74

    Zusammenstoß eines Schleppzuges mit einem Binnenschiff - Verschulden an einem

    Sollte dieses wiederum zu der Feststellung gelangen, daß auch den Beklagten zu 4 ein kausales Verschulden an dem Schiffszusammenstoß trifft, so wird es bei der Schuldabwägung die Grundsätze zu beachten haben, wie sie in dem Senatsurteil v. 29.6.59 - II ZR 3/58 (LM Nr. 3 zu RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24.12.1954 = VersR 1959, 608, 612/613) für die Schadens Verteilung unter mehr als zwei schuldigen Schiffen dargestellt sind (vgl. auch das Senatsurteil v. 5.12.74 - II ZR 56/73, VersR 1975, 255, 256) und nach denen vor einer Gesamtabwägung jeweils eine Einzelabwägung im Verhältnis vom Geschädigten zu jedem einzelnen Schädiger vorzunehmen ist.
  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 25/62

    Schuldverteilung und Schadensverteilung zwischen den Schiffsführern infolge eines

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. Juni 1959 II ZR 3/58 (VersR 1959 S. 608, 612, L-M RhSchPVO 1954 Nr. 3) dargelegt hat, ist wegen der adjektizischen Natur der Schiffseignerhaftung bei der Schadensverteilung von der Verursachung und dem Verschulden der Schiffsführer (Besatzungen) auszugehen.
  • BGH, 22.10.1959 - II ZR 54/58

    Rechtsmittel

    Insofern besteht ein grundsätzlicher Unterschied gegenüber der Aufgabe des Führers eines Schleppbootes, der in erheblichem Umfang den Kurs des Kahnes bestimmen kann und daher für den richtigen Kurs seines Anhanges verantwortlich ist (BGH Urt. v. 29. Juni 1959 II ZR 3/58 und vom 2. Oktober 1958 II ZR 337/56, VersR 1958 S. 759).
  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 26/62

    Verschulden an einem Unfall in der Binnenschifffahrt - Ankerung dicht an der

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