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   BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58   

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https://dejure.org/1960,7894
BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58 (https://dejure.org/1960,7894)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1960 - V ZR 181/58 (https://dejure.org/1960,7894)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1960 - V ZR 181/58 (https://dejure.org/1960,7894)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche wegen Überschwemmungen und Maßnahmen zur Verhütung weiterer Überschwemmungen - Bahngraben als Wasserlauf im Sinne des Wassergesetzes - Vereinbarungen mit der Eisenbahnverwaltung über die Unterhaltungspflicht eines Wasserlaufes mit ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 11.10.1929 - VII 75/29

    Ist der Rechtsweg zulässig für die Klage einer Stadtgemeinde gegen die

    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58
    Dies schließt jedoch nicht aus, daß zur Beseitigung von Einwendungen Dritter ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen wird, der dann anzunehmen ist, wenn in dem Vertrag der Wille einer privatrechtlichen Bindung zum Ausdruck kommt (vgl. RGZ 125, 396).
  • BGH, 25.04.1960 - III ZR 81/59

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag

    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58
    Wenn eine Verpflichtung, durch deren Übernahme an der gesetzlichen Regelung an sich nichts geändert werden soll, Gegenstand des Vertrages ist, so handelt es sich um einen dem bürgerlichen Recht zuzuordnenden Vertragsgegenstand (vgl. das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des BGH vom 25. April 1960, III ZR 81/59).
  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 202/57

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58
    Störer im Sinne des § 1004 BGB ist auch derjenige, der durch seinen Willen, wenn auch ohne Verschulden und nur mittelbar, die Beeinträchtigung verursacht hat, indem er die Einwirkung des Dritten, die auch auf einem Unterlassen beruhen kann, duldet, obwohl er sie hindern könnte, wenn er aus irgend einem Rechtsgrunde die Beeinträchtigung zu hindern verpflichtet ist (vgl. RGZ 92, 22, 25; 155, 316, 319; 159, 129, 136; BGHZ 14, 163, 174; 17, 266, 291; 28, 110, 111; vgl. auch Staudinger, BGB 11. Aufl. § 1004 Randnoten 29, 30; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 36 II 1; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 87 2 c).
  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 1/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58
    Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO), weil an dem angefochtenen Urteil ein Amtsgerichtsrat mitgewirkt habe, der seit etwa eineinhalb Jahren am Oberlandesgericht tätig gewesen sei und daher die Funktion eines ständigen Hilfsrichters gehabt haben dürfte, genügt nicht den Anforderungen, die an eine solche Rüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zu stellen sind (vgl. Urteile vom 29. Januar 1958, IV ZR 236/57, MDR 1958, 319, und 30. Mai 1958, V ZR 1/57), so daß die ordnungsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts nicht nachgeprüft werden kann.
  • BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58
    Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO), weil an dem angefochtenen Urteil ein Amtsgerichtsrat mitgewirkt habe, der seit etwa eineinhalb Jahren am Oberlandesgericht tätig gewesen sei und daher die Funktion eines ständigen Hilfsrichters gehabt haben dürfte, genügt nicht den Anforderungen, die an eine solche Rüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zu stellen sind (vgl. Urteile vom 29. Januar 1958, IV ZR 236/57, MDR 1958, 319, und 30. Mai 1958, V ZR 1/57), so daß die ordnungsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts nicht nachgeprüft werden kann.
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58
    Störer im Sinne des § 1004 BGB ist auch derjenige, der durch seinen Willen, wenn auch ohne Verschulden und nur mittelbar, die Beeinträchtigung verursacht hat, indem er die Einwirkung des Dritten, die auch auf einem Unterlassen beruhen kann, duldet, obwohl er sie hindern könnte, wenn er aus irgend einem Rechtsgrunde die Beeinträchtigung zu hindern verpflichtet ist (vgl. RGZ 92, 22, 25; 155, 316, 319; 159, 129, 136; BGHZ 14, 163, 174; 17, 266, 291; 28, 110, 111; vgl. auch Staudinger, BGB 11. Aufl. § 1004 Randnoten 29, 30; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 36 II 1; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 87 2 c).
  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58
    Störer im Sinne des § 1004 BGB ist auch derjenige, der durch seinen Willen, wenn auch ohne Verschulden und nur mittelbar, die Beeinträchtigung verursacht hat, indem er die Einwirkung des Dritten, die auch auf einem Unterlassen beruhen kann, duldet, obwohl er sie hindern könnte, wenn er aus irgend einem Rechtsgrunde die Beeinträchtigung zu hindern verpflichtet ist (vgl. RGZ 92, 22, 25; 155, 316, 319; 159, 129, 136; BGHZ 14, 163, 174; 17, 266, 291; 28, 110, 111; vgl. auch Staudinger, BGB 11. Aufl. § 1004 Randnoten 29, 30; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 36 II 1; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 87 2 c).
  • BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53

    Zurückverweisung an Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58
    Die Hilfserwägungen, die das Oberlandesgericht darüber anstellt, wie die Zusagen der Eisenbahnverwaltung, falls sie bürgerlich-rechtlicher Art wären, auszulegen seien, sind für das Revisionsgericht unbeachtlich (vgl. BGHZ 11, 222).
  • BGH, 12.01.1951 - V ZR 14/50

    Beseitigung von Brückentrümmern

    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58
    Aus solchen Vereinbarungen sich ergebende Ansprüche können nur im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden (BGHZ 1, 57, 63).
  • RG, 25.08.1937 - V 74/37

    Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Schadloshaltung aus § 26 der

    Auszug aus BGH, 29.06.1960 - V ZR 181/58
    Störer im Sinne des § 1004 BGB ist auch derjenige, der durch seinen Willen, wenn auch ohne Verschulden und nur mittelbar, die Beeinträchtigung verursacht hat, indem er die Einwirkung des Dritten, die auch auf einem Unterlassen beruhen kann, duldet, obwohl er sie hindern könnte, wenn er aus irgend einem Rechtsgrunde die Beeinträchtigung zu hindern verpflichtet ist (vgl. RGZ 92, 22, 25; 155, 316, 319; 159, 129, 136; BGHZ 14, 163, 174; 17, 266, 291; 28, 110, 111; vgl. auch Staudinger, BGB 11. Aufl. § 1004 Randnoten 29, 30; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 36 II 1; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 87 2 c).
  • RG, 09.01.1939 - V 154/38

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für einen Schadensersatzanspruch gegen das

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