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   BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94   

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BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94 (https://dejure.org/1994,1134)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1994 - 2 StR 160/94 (https://dejure.org/1994,1134)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1994 - 2 StR 160/94 (https://dejure.org/1994,1134)
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§ 267 StGB, falscher Vorname, Geburtsdatum, Anschrift

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 267 StGB
    Urkundenfälschung in Form der Identitätstäuschung durch Angabe weiterer Vornamen, unrichtiger Geburtsdaten oder unrichtiger Anschriften bei automatischer Datenverarbeitung (Schutz des Rechtsverkehrs; rechtsgutsbezogene Auslegung)

  • Wolters Kluwer

    Urkundenfälschung - Identitätstäuschung - Richtiger Vorname - Unrichtiger Geburtsname - Unrichtige Anschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 267

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 203
  • NJW 1994, 2628
  • MDR 1994, 1133
  • NStZ 1994, 486
  • BB 1994, 1593
  • JR 1995, 207
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84

    Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94
    Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt (BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491).

    Entscheidend ist dabei die Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht über seinen Namen (BGHSt 33, 159, 160 m.w.N.).

    Deshalb ist die Angabe eines unrichtigen Namens dann nicht tatbestandsmäßig, wenn der Aussteller der Urkunde so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein Zweifel bestehen kann (RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117, 121) oder die Richtigkeit der Namensangabe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes der Urkunde ohne Bedeutung ist (BGHSt 33, 159, 160).

  • BGH, 20.03.1951 - 2 StR 38/51

    k. u. k. Geburtsurkunde - § 267 StGB, beglaubigte Abschrift einer nicht

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94
    Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt (BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491).

    Deshalb ist die Angabe eines unrichtigen Namens dann nicht tatbestandsmäßig, wenn der Aussteller der Urkunde so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein Zweifel bestehen kann (RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117, 121) oder die Richtigkeit der Namensangabe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes der Urkunde ohne Bedeutung ist (BGHSt 33, 159, 160).

  • RG, 04.05.1914 - I 257/14

    Zum Begriffe der Urkundenfälschung. Täuschung über die Person des Ausstellers

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94
    Deshalb ist die Angabe eines unrichtigen Namens dann nicht tatbestandsmäßig, wenn der Aussteller der Urkunde so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein Zweifel bestehen kann (RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117, 121) oder die Richtigkeit der Namensangabe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes der Urkunde ohne Bedeutung ist (BGHSt 33, 159, 160).

    Denn zur Beurteilung der Frage, ob eine Identitätstäuschung vorliegt, kommt es auf den Verwendungszweck der Urkunde, ihre Beweisrichtung und den Kreis der Beteiligten an (RGSt 48, 238, 241).

  • RG, 15.12.1885 - 3068/85

    Liegt Urkundenfälschung vor, wenn jemand eine Urkunde mit seinem Familiennamen

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94
    Eine mit dem richtigen Namen unterschriebene Urkunde kann unecht im Sinne von § 267 StGB sein, wenn damit der Eindruck erweckt werden soll, die Urkunde stamme von einer anderen Person als derjenigen, die sie tatsächlich hergestellt hat (RGSt 4, 157, 158; 13, 171, 174; 37, 196, 197; 55, 173, 174; Tröndle in LK 10. Aufl. Rdn. 130 f; Lackner StGB 20. Aufl. Rdn. 19; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Rdn. 52 jeweils zu § 267 StGB; Steinmetz, Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung, 1991, S. 218 f).

    Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte berechtigt gewesen ist, im Rechtsverkehr neben oder anstelle seines Rufnamens weitere Vornamen zu verwenden und daß das Schriftstück deshalb an sich, da es von der als Aussteller erkennbaren Person tatsächlich stammt, echt war (RGSt 13, 171, 175; BGH; Urt. v. 28. April 1964 - 1 StR 74/64).

  • BGH, 28.04.1964 - 1 StR 74/64

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94
    Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte berechtigt gewesen ist, im Rechtsverkehr neben oder anstelle seines Rufnamens weitere Vornamen zu verwenden und daß das Schriftstück deshalb an sich, da es von der als Aussteller erkennbaren Person tatsächlich stammt, echt war (RGSt 13, 171, 175; BGH; Urt. v. 28. April 1964 - 1 StR 74/64).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94
    Die Annahme einer fortgesetzten Handlung, die rechtlicher Nachprüfung nicht standhält (vgl. Beschl. des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - NJW 1994, 1663 f) beschwert den Angeklagten nicht, da ausgeschlossen werden kann, daß bei zutreffender Bewertung die zu bildende Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre.
  • BGH, 13.12.1955 - 5 StR 221/54
    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94
    Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt (BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491).
  • BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92

    Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94
    Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt (BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491).
  • BayObLG, 12.10.1993 - 3St RR 108/93

    Briefmarkenbestellung - § 263 StGB, Zweckverfehlung

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94
    Die Veränderung des Namens führte dazu, daß als Besteller eine mit dem bisherigen Kunden, an den nicht mehr geliefert werden sollte, nicht identische Person angesehen wurde (vgl. BayObLG NJW 1994, 208).
  • BGH, 27.05.1992 - 2 StR 218/92

    Merkmal der Herstellung einer unechten Urkunde

    Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94
    Eine insoweit bewußt unrichtige Angabe erschwert zwar den Rechtsverkehr, ist aber grundsätzlich keine "Identitätstäuschung" im Sinne von § 267 StGB, da nicht vorgegeben wird, der Aussteller sei eine andere Person als diejenige, die nach dem Wortlaut der Urkunde als solche erscheint (vgl. BGH StV 1993, 308).
  • RG, 02.12.1920 - I 699/20

    Inwiefern erfüllt das Gebrauchmachen von einer durch einen Kaufmannslehrling mit

  • RG, 09.05.1881 - 1057/81

    Kann die Fälschung einer Urkunde mittels Unterzeichnung des eigenen Namens

  • RG, 06.06.1904 - 6336/03

    Inwiefern kann der Bevollmächtigte sich durch Unterzeichnung von Urkunden mit dem

  • BGH, 21.07.2020 - 5 StR 146/19

    Begriff des Gebrauchens eines für einen anderen ausgestellten echten

    Denn der aus der Datenurkunde ersichtliche Aussteller der Erklärung stimmte nicht mit dem wirklichen Aussteller überein, obwohl für den Vertragspartner gerade die Identität des Ausstellers relevant war (vgl. Singelnstein, aaO, S. 377; Willer, aaO, S. 556; vgl. zur Täuschung über die Identität durch Angabe eines falschen Geburtsdatums und einer falschen Anschrift auch BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - 2 StR 160/94, BGHSt 40, 203; kritisch dazu Sander/Fey, JR 1995, 209).
  • OLG Nürnberg, 06.08.2013 - 1 Ws 354/13

    Gustl Mollath kommt frei - Wiederaufnahme und Entlassung angeordnet

    Dabei kann auch die Unterzeichnung mit dem richtigen Namen zu einer solchen Identitatstäuschung führen, sofern dadurch der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt (BGHSt 40, 203 - zitiert nach beck-online: Cramer/Heine in Schönke/Schröder StGB. 28. Aufl. § 267 Rn. 52).
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Der aus der Urkunde erkennbare Aussteller will sich tatsächlich jene nicht als deren Urheber zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - 2 StR 160/94, BGHSt 40, 203, 204 mwN; Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13 Rn. 13 und vom 21. März 1985 - 1 StR 520/84 Rn. 8, BGHSt 33, 159, 160 f.).
  • BGH, 04.06.2013 - 2 StR 59/13

    Betrug (Vermögensschaden: genaue Bezifferung im Urteil; Schaden bei

    Entscheidend ist dabei die Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht über seinen Namen (std. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Juni 1994 - 2 StR 160/94, BGHSt 40, 203, 204 mwN).
  • LG Halle, 28.02.2023 - 16 KLs 2/22

    Hauptverfahren gegen Hallenser Oberbürgermeister Wiegand wegen "Impfskandals"

    Dagegen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung nicht an, weswegen sog. schriftliche Lügen von § 269 StGB ebenso wenig erfasst werden wie von § 267 StGB (BGH, Urteil vom 22.12.1959 - 1 StR 591/59 -, beck-online; BGH, Urteil vom 29.06.1994 - 2 StR 160/94 -, beck-online; BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - 2 StR 358/20 -, beck-online; Weidemann, in: BeckOK StGB, 55. Ed. (01.11.2022), § 267 Rn. 21 ff.; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 48).
  • BayObLG, 27.03.2002 - 5St RR 71/02

    Zeitkarte des Verkehrsverbundes als Urkunde - Änderung des Geburtsdatums zur

    Diese Urkunde wurde durch das Ändern des Geburtsdatums verfälscht, da dadurch über die Person des Inhabers der Zeitkarte getäuscht wird (BGHSt 40, 203, 206/207).
  • VG Freiburg, 16.06.2004 - 2 K 2075/02

    D (A), Guineer, Duldung, Geburtsdatum, Altersangaben, Fiktives Geburtsdatum,

    Daher begeht derjenige, der ein falsches Geburtsdatum angibt, unter Umständen eine Identitätstäuschung und macht sich ggf. nach § 267 StGB strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.1994 - 2 StR 160/94 - BGHSt 40, 206 = NJW 1994, 2628).
  • VG Freiburg, 16.06.2004 - 2 K 1111/03

    Ausländer; Duldung; Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums

    Daher begeht derjenige, der ein falsches Geburtsdatum angibt, unter Umständen eine Identitätstäuschung und macht sich ggf. nach § 267 StGB strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.1994 - 2 StR 160/94 - BGHSt 40, 206 = NJW 1994, 2628).
  • OLG Dresden, 28.02.2008 - 1 Ss 802/07

    Verurteilung des ehemaligen LWB-Justitiars Martin K. wegen Urkundenfälschung

    Es kommt somit im Einzelfall auf den mit der Urkunde beabsichtigten Verwendungszweck, ihre Beweisrichtung und den Kreis der Beteiligten an ( BGHSt 40, 203 ff. ).
  • OLG Karlsruhe, 08.04.1999 - 1 Ss 173/98

    Fahrtenschreiber

    Bei der Prüfung der Echtheit einer Urkunde i.S.v. § 267 StGB muß in der Regel auch deren Verwendungszweck mitberücksichtigt werden (BGHSt 40, 203 ff., 206).
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