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   BGH, 29.06.2000 - 1 StR 123/00   

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https://dejure.org/2000,3364
BGH, 29.06.2000 - 1 StR 123/00 (https://dejure.org/2000,3364)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2000 - 1 StR 123/00 (https://dejure.org/2000,3364)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - 1 StR 123/00 (https://dejure.org/2000,3364)
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Unterbliebene Benachrichtigung der Jugendgerichtshilfe

§§ 38, 50 Abs. 3 JGG, unterschiedliche Aufgaben der Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2 StPO, Art. 294 EGStGB) und der Jugendgerichtshilfe

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 107 JGG; § 38 JGG; § 109 Abs. 1 JGG; § 50 Abs. 3 JGG; § 46 Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 2 StPO
    Unterbliebene Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe vom Hauptverhandlungstermin; Strafzumessung bei knapp über zwei Jahren Freiheitsstrafe; Gerichtshilfe; Aufklärungspflicht

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtbenachrichtigung der Jugendgerichtshilfe bei einem zwanzigjährigen Angeklagten als Gegenstand einer Verfahrensrüge; Benachrichtigung der Gerichtshilfe anstelle der Jugendgerichtshilfe als Verfahrensmangel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 38 Abs. 2
    Unterlassene Zuziehung der Jugendgerichtshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zu den Rechtsfolgen einer fehlenden Anhörung der Jugendgerichtshilfe

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 27
  • StV 2001, 172
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 451/77

    Absehen der Jugendgerichtshilfe von einer Beteiligung in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 29.06.2000 - 1 StR 123/00
    Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß bei Beteiligung der Jugendgerichtshilfe Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätten (vgl. BGHSt 27, 250, 251; BGH StV 1982, 336, 337; BGHR JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1).

    Ob die Nichtanhörung der Jugendgerichtshilfe vorliegend darüber hinaus auch einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO darstellt (vgl. BGHSt 27, 250, 252), kann dahingestellt bleiben.

  • BGH, 01.12.1987 - 4 StR 482/87

    Erfordernis der Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung an die

    Auszug aus BGH, 29.06.2000 - 1 StR 123/00
    Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß bei Beteiligung der Jugendgerichtshilfe Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätten (vgl. BGHSt 27, 250, 251; BGH StV 1982, 336, 337; BGHR JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1).
  • BGH, 15.06.1999 - 1 StR 271/99

    Jugendgerichtshilfe; Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 29.06.2000 - 1 StR 123/00
    Ein Ausnahmefall, bei dem ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1999 - 1 StR 271/99), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 09.03.1982 - 1 StR 842/81

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Heranziehung der

    Auszug aus BGH, 29.06.2000 - 1 StR 123/00
    Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß bei Beteiligung der Jugendgerichtshilfe Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätten (vgl. BGHSt 27, 250, 251; BGH StV 1982, 336, 337; BGHR JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1).
  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 440/91

    Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung bei geringer Überschreitung der

    Auszug aus BGH, 29.06.2000 - 1 StR 123/00
    Dabei ist zu beachten, daß die Strafzumessungserwägungen um so umfassender sein müssen, wenn die Freiheitsstrafe - wie hier - lediglich knapp über zwei Jahre beträgt und daher eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (BGH StV 1992, 462, 463; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 618a).
  • BGH, 26.09.2007 - 1 StR 276/07

    Einführung von Erkenntnissen der Gerichtshilfe in die Hauptverhandlung (Verlesung

    Die Gerichtshilfe bleibt freilich primär Ermittlungshilfe und kann allenfalls sekundär Sozialhilfe - wie die Jugendgerichtshilfe - sein (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 27).
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