Rechtsprechung
BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Prozeßbevollmächtigter - Terminsvertreter - Auftrag zur Terminswahrnehmung - Erfüllungsgehilfe - Entschädigungspflicht - Gebührenregelung des § 53 BRAGO - Bindung an die Vereinbarung - Umfang der Gebühr
- BRAK-Mitteilungen
Zur Abgrenzung echte und unechte Gebührenteilung, Gebührenunterschreitung
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Zu einer Gebührenvereinbarung zwischen einem Prozessbevollmächtigten und dem von ihm im eigenen Namen beauftragten Terminvertreter
- Anwaltsblatt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Besprechungen u.ä. (2)
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Vergütung des Terminvertreters als Erfüllungsgehilfe
- beck.de (Entscheidungsanmerkung)
Gebührenvereinbarung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Terminvertreter und das Verbot der Gebührenunterschreitung
Papierfundstellen
- NJW 2001, 753
- MDR 2001, 173
- GRUR 2001, 256
- NJ 2001, 41 (Ls.)
- WM 2001, 167
- BB 2000, 2544
- AnwBl 2001, 302
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11
Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten
a) Zutreffend legt es im Ansatz zugrunde, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 f. m.N.). - OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15
Vergütung des Rechtsanwalts: Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei …
Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (BGH NJW 2001, 753 m.w.N.). - BGH, 01.06.2006 - I ZR 268/03
Gebührenvereinbarung II
Ein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben, wenn der Terminsvertreter in einem derartigen Fall weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift - das übersieht das Berufungsgericht in seiner gegenteiligen Entscheidung - nicht vorliegen (BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 122/98, GRUR 2001, 256, 257 = WRP 2001, 144 - Gebührenvereinbarung I; OLG Hamm AnwBl 1978, 182, 183;… Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 6. Aufl., § 49b BRAO Rdn. 41;… Dittmann in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., § 49b BRAO Rdn. 9;… Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 49b Rdn. 23;… Keller in Riedel/Sußbauer, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 53 Rdn. 5, § 33 Rdn. 27; Kilian, WuB VIII B § 49b BRAO 1.01;… ebenso zum RVG: N. Schneider in Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 17 ff.;… Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (2004), § 4 Rdn. 203 f.;… Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 5 RVG Rdn. 1; a.A. Henssler/Steinkraus, LM, § 1 UWG Nr. 827; Praefcke, BRAK-Mitt. 2001, 142).
- BGH, 11.07.2006 - VI ZB 13/06
Gebührenrechtliche Auswirkung der Vertretung des Streithelfers durch den …
Mit dem Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - NJW 2001, 753, 754 unter II. 2. b) bb)) der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung ist für diesen die Terminsgebühr nach VV-RVG 3202 i.V.m. Vorb.d) Anderes gilt lediglich, wenn der Termin durch einen (unterbevollmächtigten) Anwalt in Einzeltätigkeit gemäß VV-RVG Abschnitt 4 wahrgenommen wird, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - aaO 753, 754 unter II. 2. b) aa)).
- OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 24 U 79/03
Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts - Honorarvereinbarung unterhalb gesetzlicher …
bb) Ohne Belang ist der Umstand, dass Vereinbarungen, die Honorare für gerichtliche Tätigkeiten unterhalb der gesetzlichen Gebühren zum Gegenstand haben, regelmäßig wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO gemäß § 134 BGB nichtig sind (vgl. BGH NJW 1980, 2407; NJW 2001, 753).Sinn und Zweck des § 49 b BRAO (wie § 52 Standesrichtlinien) ist es, unangemessenen Preiswettbewerb unter Rechtsanwälten zu verhindern (BGH NJW 2001, 753).
- BGH, 05.10.2006 - I ZR 24/04
Zulässigkeit einer Gebührenvereinbarung bei Wahrnehmung von Terminen durch einen …
Die in der Entscheidung "Gebührenvereinbarung I" (GRUR 2001, 256) vorgenommene gegenteilige Beurteilung laufe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwider und erscheine auch mit dem standesrechtlichen Selbstverständnis der Anwaltschaft nicht vereinbar.Wenn der Terminsvertreter dabei weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält, liegt kein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO vor (BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 122/98, GRUR 2001, 256, 257 = WRP 2001, 144 - Gebührenvereinbarung I; WRP 2006, 1221 Tz 14-18 - Gebührenvereinbarung II, m.w.N.).
- OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19
Pauschalvergütung eines Terminvertreters
Diese Bestimmung gilt nicht im Verhältnis zwischen Anwälten (BGH, Urteil vom 29.06.2000, I ZR 122/98, NJW 2001, 753; Urteil vom 01.06.2006, I ZR 268/03, NJW 2006, 3569; 2011), würde aber bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Mandanten eingreifen.Soweit der BGH in seinem Urteil vom 29.06.2000, I ZR 122/98, (NJW 2001, 753, 754) ausgeführt hat, zur Kostenerstattung könnten bei einer Gebührenvereinbarung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Terminsvertreter nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts angemeldet werden, nicht aber weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder ersparte Reisekosten geltend gemacht werden, handelte es sich um eine wettbewerbsrechtliche Sache, in der mit dieser Begründung die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars verneint wurde; eine ausdrückliche Entscheidung über die kostenrechtliche Frage der Erstattungsfähigkeit der Terminsvertretervergütung liegt hierin nicht.
- OLG Düsseldorf, 13.03.2007 - 24 U 161/06
Honorarvereinbarung (-verzicht) durch angestellten Rechtsanwalt - Verletzung …
Sinn und Zweck des § 49 b BRAO (wie § 52 Standesrichtlinien) ist es, unangemessenen Preiswettbewerb unter Rechtsanwälten zu verhindern (BGH NJW 2006, 3569 ff.; NJW 2001, 753). - LG Flensburg, 12.03.2018 - 6 HKO 69/16
Erstattung der Kosten eines Terminvertreters i.R.d. Beauftragung durch den …
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11, FD-RVG 2011, 321357, BGH, Urteil vom 29.06.2000, I ZR 122/98, NJW 2001 753 [754]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012, 14 W 400/12, BeckRS 2012, 24557; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2001, 5 W 2891/01, NJW-RR 2002, 1288 [1289]; zit. jeweils Beck-online). - OLG Nürnberg, 25.09.2001 - 5 W 2891/01
Anforderungen an die Erteilung einer Untervollmacht durch den …
Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet, die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (vgl. BGH, WM 2001, 167, 168, m.w.N.). - AG Geldern, 06.11.2014 - 17 C 360/11
Zahlung eines Honorars aus einem Anwaltsvertrag i.R.d. Mandatierung einer sog. …
- AG Berlin-Lichtenberg, 14.08.2007 - 10 C 449/06
- OLG Nürnberg, 25.09.2001 - 5 W 2971/01
Anforderungen an die Erteilung einer Untervollmacht durch den …
- VG München, 14.10.2015 - M 2 M 15.3855
Nichtgebührendrechtlicher Einwand eröffnet den Zivilrechtsweg
- VG München, 14.10.2015 - M 2 M 15.3854
Nichtgebührenrechtlicher Einwand eröffnet Zivilrechtsweg