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   BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 344/04   

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https://dejure.org/2005,4023
BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 344/04 (https://dejure.org/2005,4023)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2005 - VIII ZR 344/04 (https://dejure.org/2005,4023)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 344/04 (https://dejure.org/2005,4023)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines Mietverhältnisses; Zulässigkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten in Verbindung mit einem zehnjährigen Ausschluss des Kündigungsrechts; Rechtmäßigkeit der Bindung eines Mieters an den Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als vier ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Kündigung eines Staffelmietvertrags

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Reduzierung des Kündigungsausschlusses bei Alt-Staffelmietvereinbarungen auf vier Jahre; Beginn der Frist mit Mietvertragsabschluß

  • Judicialis

    ZPO § 128 Abs. 2; ; MHG § 10; ; MHG § 10 Abs. 2 Satz 6; ; BGB § 565 Abs. 2 a.F.; ; BGB § 573 c Abs. 1; ; BGB § 573 c Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MHG § 10 Abs. 2 S. 6
    Beginn der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 2 S. 6 MHG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Staffelmiete: Folgen eines überlangen Kündigungsausschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 782
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 316/03

    Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 344/04
    Zutreffend hat das Landgericht allerdings angenommen, daß nach § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG - der für die vor dem 1. September 2001 geschlossene Vereinbarung noch anzuwenden ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 316/03, NJW-RR 2004, 1309 unter II 1) - die Kündigungsfrist von 12 Monaten in Verbindung mit dem 10jährigen Ausschluß des Kündigungsrechts unwirksam ist und an deren Stelle die gesetzliche Kündigungsfrist tritt.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Juni 2004, aaO unter II 2).

  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 88/54

    Fotomechanische Vervielfältigung

    Auszug aus BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 344/04
    Die genannten Entscheidungen (BGHZ 17, 266, 275 f.; 18, 44, 49) setzen indes für eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck eines Gesetzes auch gegen dessen eindeutigen Wortlaut jedenfalls voraus, daß der zur Entscheidung stehende Interessenkonflikt bei Erlaß des Gesetzes noch nicht ins Auge gefaßt werden konnte, weil er erst durch eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung in Erscheinung getreten ist.
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 344/04
    Die genannten Entscheidungen (BGHZ 17, 266, 275 f.; 18, 44, 49) setzen indes für eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck eines Gesetzes auch gegen dessen eindeutigen Wortlaut jedenfalls voraus, daß der zur Entscheidung stehende Interessenkonflikt bei Erlaß des Gesetzes noch nicht ins Auge gefaßt werden konnte, weil er erst durch eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung in Erscheinung getreten ist.
  • OLG Hamm, 11.08.1989 - 30 REMiet 3/88

    Kündigung eines Staffelmietvertrages; Kündigungswirkung; Fristbeginn bei der

    Auszug aus BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 344/04
    Der Mieter muß nicht erst das Ende dieses Zeitraums abwarten, um anschließend wirksam kündigen zu können (OLG Hamm NJW-RR 1989, 1288 f.; Erman/Jendrek, aaO; MünchKommBGB-Voelskow, 3. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 18; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 10 MHRG Rdnr. 130).
  • LG Berlin, 25.01.2000 - 65 S 70/99

    Einschränkung des Kündigungsrechts des Mieters beim Staffelmietvertrag

    Auszug aus BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 344/04
    Doch hat das Landgericht zutreffend aus der Formulierung der Vorschrift ("... ist unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren ... erstreckt") gefolgert, daß hier das Gesetz eine Teilwirksamkeit zuläßt (ebenso LG Berlin NZM 2000, 1051; Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl., Anh. § 580 a BGB, § 10 MHG Rdnr. 2; MünchKommBGB-Voelskow, 3. Aufl., Rdnr. 20 zu § 10 MHG).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen

    Der Senat hat schon zu § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG, der Vorgängerregelung des § 557a Abs. 3 BGB, der wiederum als "Vorbild" für die Kündigungsausschlussklausel diente, entschieden, dass eine fristgerechte Kündigung zum Ablauf des Vierjahreszeitraums möglich ist und der Mieter nicht erst das Ende dieses Zeitraums abwarten muss, um anschließend wirksam kündigen zu können (Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 344/04, WuM 2005, 519 unter II 4 mwN).
  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 3/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

    c) Soweit der Senat einen formularmäßigen Ausschluss des Kündigungsrechts von mehr als vier Jahren in einem Staffelmietvertrag nach § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG, der Vorläuferregelung zu § 557 Abs. 3 BGB, lediglich als teilunwirksam angesehen hat (Senat, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 344/04, WuM 2005, 519 unter II 2), beruhte dies auf einem abweichenden Inhalt der Vorschrift, der Ausdruck eines entsprechenden gesetzgeberischen Willens gewesen ist.
  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 257/04

    Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, beginnt die Vierjahresfrist des früheren § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG, der Vorgängerregelung zu § 557a BGB, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bereits mit dem "Abschluss" des Mietvertrages und der gleichzeitig vereinbarten Staffelmietvereinbarung (Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 344/04, WuM 2005, 519 = NZM 2005, 782 unter II 3).

    Dass bei der hier vorliegenden Individualvereinbarung der Kündigungsverzicht des Mieters dagegen nur insoweit unwirksam ist, als seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt, ergibt sich allerdings - anders als nach § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG (dazu Senatsurteil vom 29. Juni 2005, aaO, unter II 2 m.w.Nachw.; ferner Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, aaO, unter II 3 c) - nicht aus dem Wortlaut des § 557a Abs. 4 BGB.

  • BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 218/04

    Zulässigkeit und Präklusion von Einwendungen gegenüber einer Verurteilung zur

    Nach dieser Vorschrift, die auf die vor dem 1. September 2001 getroffene Staffelmietvereinbarung noch anzuwenden ist (Senat, Urteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 316/03, NJW-RR 2004, 1309, unter II 1 m.w.Nachw.), ist eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren seit Abschluss der Vereinbarung erstreckt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 344/04, WuM 2005, 519, unter II 2, 3).
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