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   BGH, 29.06.2010 - VI ZR 90/09   

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https://dejure.org/2010,6317
BGH, 29.06.2010 - VI ZR 90/09 (https://dejure.org/2010,6317)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2010 - VI ZR 90/09 (https://dejure.org/2010,6317)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2010 - VI ZR 90/09 (https://dejure.org/2010,6317)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 675 BGB, § 1 Abs 1 S 1 AuslInvestmG vom 21.08.2002, § 2 AuslInvestmG vom 09.09.1998, § 7 Abs 1 AuslInvestmG vom 21.06.2002, § 8 Abs 1 AuslInvestmG vom 09.09.1998
    Haftung einer türkischen Kapitalanlagegesellschaft nach dem Auslandsinvestmentgesetz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche gegen eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht; Voraussetzungen für Klagen aus unerlaubten Handlungen hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts; Anlage des Vermögens nach den Grundsätzen der Risikomischung

  • rewis.io

    Haftung einer türkischen Kapitalanlagegesellschaft nach dem Auslandsinvestmentgesetz

  • ra.de
  • rewis.io

    Haftung einer türkischen Kapitalanlagegesellschaft nach dem Auslandsinvestmentgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzansprüche gegen eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht; Voraussetzungen für Klagen aus unerlaubten Handlungen hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts; Anlage des Vermögens nach den Grundsätzen der Risikomischung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen KWG-Verstoßes bei Auslandsbezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 124/09
    Ob ausländisches Investmentvermögen im Sinne des § 1 AuslInvestmG vorlag, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durch den Tatrichter zu beurteilen (BGH, Urteil vom 29.6.2010, VI ZR 90/09; vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 1. Juli 1977, V 2-X-10/77 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; Baur, aaO § 1 AuslInvestmG Rn. 39).

    Sie verfolgt über die Höhe der Gesellschaftsanteile und der Personalidentität unternehmerische Zwecke, so dass hier der Gesichtspunkt der Kapitalwertsicherung fehlt (vgl. BGH VI ZR 57/09, WM 2010, 928; BGH, Urteil vom 29.6.2010, VI ZR 90/09).

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