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   BGH, 29.06.2017 - I ZB 60/16   

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https://dejure.org/2017,42829
BGH, 29.06.2017 - I ZB 60/16 (https://dejure.org/2017,42829)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2017 - I ZB 60/16 (https://dejure.org/2017,42829)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - I ZB 60/16 (https://dejure.org/2017,42829)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    §§ 103 ff. InsO, § ... 103 InsO, §§ 115, 116 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 115 Abs. 1 InsO, § 116 Satz 1 InsO, § 116 InsO, § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 115 Abs. 2 InsO, § 115 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 143 Abs. 1 InsO, § 166 Abs. 2 InsO, §§ 103 bis 118 InsO, § 119 InsO, § 115 Abs. 2, 3 InsO, § 115 Abs. 1, § 115 Abs. 3 InsO, § 115 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO, § 672 Satz 2 BGB, § 1472 Abs. 4, § 1698b BGB, § 1497 Abs. 2, § 1893 Abs. 1 BGB, § 727 Abs. 2 BGB, § 577 Abs. 5 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 115, 116; ZPO §§ 1040 Abs. 1 S. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2
    Bindungswirkung einer vom Schuldner in Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarten Schiedsklausel für den Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer

    Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel; Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung aus Notgeschäftsführung nach Beendigung eines Bereederungsvertrags; Erlöschen des Bereederungsvertrags mit ...

  • rewis.io

    Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel

  • schiedsgericht.expert

    Schiedsverfahren: Bindung des Insolvenzverwalters an Schiedsvereinbarung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel; Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung aus Notgeschäftsführung nach Beendigung eines Bereederungsvertrags; Erlöschen des Bereederungsvertrags mit ...

  • rechtsportal.de

    Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel; Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung aus Notgeschäftsführung nach Beendigung eines Bereederungsvertrags; Erlöschen des Bereederungsvertrags mit ...

  • datenbank.nwb.de

    Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bindet eine vom Schuldner vereinbarte Schiedsklausel den Insolvenzverwalter?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bindung des Insolvenzverwalters an Schiedsklausel in Geschäftsbesorgungsvertrag des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsklausel

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist der Insolvenzverwalter an eine Schiedsabrede gebunden? (IBR 2018, 113)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 178
  • ZIP 2017, 2317
  • MDR 2018, 114
  • NZI 2018, 62
  • SchiedsVZ 2018, 127
  • WM 2017, 2271
  • NZG 2019, 395
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 49/12

    Insolvenzverfahren: Bindung des Insolvenzverwalters an die Schiedsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 29.06.2017 - I ZB 60/16
    Der Verwalter kann daher weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18 (zur Konkursordnung); Beschluss vom 20. November 2003 - III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88; Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 49/12, WM 2013, 1514 Rn. 8).

    Der Schuldner ist an dem materiellen Streitverhältnis der Insolvenzanfechtungsansprüche nicht beteiligt; er kann nicht über sie disponieren (BGH, WM 2013, 1514 Rn. 9 mwN).

    Ebenso bleibt der Insolvenzverwalter an eine Schiedsvereinbarung gebunden, wenn er gemäß § 166 Abs. 2 InsO eine Forderung einzieht, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat (BGH, WM 2013, 1514 Rn. 9).

    Wie der Sicherungsnehmer hat er die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geschaffene Rechtslage insoweit hinzunehmen (BGH, WM 2013, 1514 Rn. 10).

    Das ist auch in den Fällen der Aus- oder Absonderungsrechte von Gläubigern oder der Einziehung zur Sicherheit abgetretener Forderungen durch den Verwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO so, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine insolvenzspezifischen Rechte des Insolvenzverwalters betroffen sind (vgl. BGH, ZInsO 2004, 88; WM 2013, 1514 Rn. 9).

    Auf den dieser vertraglichen Absprache unterliegenden Vergütungsanspruch für im Rahmen der Notgeschäftsführung erbrachte Leistungen wirken sich Bestimmungen des Insolvenzrechts nicht aus (vgl. BGH, WM 2013, 1514 Rn. 10).

  • BGH, 20.11.2003 - III ZB 24/03

    Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsabrede

    Auszug aus BGH, 29.06.2017 - I ZB 60/16
    Der Verwalter kann daher weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18 (zur Konkursordnung); Beschluss vom 20. November 2003 - III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88; Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 49/12, WM 2013, 1514 Rn. 8).

    Demgegenüber bleibt es bei einem Streit, ob einem Gläubiger ein Aus- oder Absonderungsrecht in der Insolvenz des Schuldners zusteht, bei der Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsvereinbarung (BGH, ZInsO 2004, 88), obwohl diese Gläubigerrechte ihre Grundlage ebenfalls in den Vorschriften der Insolvenzordnung finden.

    Das ist auch in den Fällen der Aus- oder Absonderungsrechte von Gläubigern oder der Einziehung zur Sicherheit abgetretener Forderungen durch den Verwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO so, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine insolvenzspezifischen Rechte des Insolvenzverwalters betroffen sind (vgl. BGH, ZInsO 2004, 88; WM 2013, 1514 Rn. 9).

    Das führt zu keiner stärkeren insolvenzrechtlichen Prägung des Sachverhalts als die Abwehr von Ansprüchen aus Ab- oder Aussonderungsrechten durch den Insolvenzverwalter, bei der eine Bindung an eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsvereinbarung besteht (vgl. BGH, ZInsO 2004, 88).

  • BGH, 30.06.2011 - III ZB 59/10

    Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens: Eingang des Antrags bei

    Auszug aus BGH, 29.06.2017 - I ZB 60/16
    aa) Der Insolvenzverwalter ist an eine vom Schuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung nicht gebunden, soweit im Streit ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 14).

    Dabei handelt es sich um keine Befugnis, die ursprünglich dem Insolvenzschuldner zustand, und die deshalb Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen einschließlich einer entsprechenden Schiedsabrede hätte sein können, sondern um ein gesetzlich dem Insolvenzverwalter zustehendes Recht (BGH, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 14 aE).

    Der Schuldner ist nicht befugt, über sie zu verfügen oder Einfluss darauf zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle sie geltend gemacht werden (BGH, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 14).

  • BGH, 28.02.1957 - VII ZR 204/56

    Schiedsvertrag und Schiedsspruch. Auslegung

    Auszug aus BGH, 29.06.2017 - I ZB 60/16
    Der Verwalter kann daher weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18 (zur Konkursordnung); Beschluss vom 20. November 2003 - III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88; Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 49/12, WM 2013, 1514 Rn. 8).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZB 12/17

    Gegenvorstellung bzgl. der Festsetzung des Streitwerts für das

    Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Praxis des Senats ein Fünftel des Hauptsachewerts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 60/16, WM 2017, 2271).
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