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   BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22   

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BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22 (https://dejure.org/2022,23693)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2022 - 1 StR 130/22 (https://dejure.org/2022,23693)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - 1 StR 130/22 (https://dejure.org/2022,23693)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 267 Abs. 3 AEUV; Art. 3 Abs. 1, Abs. 5 Rahmenbeschluss 2008/675/JI; § 53 StGB; § 55 StGB; § 267 Abs. 3 StPO
    Vorlageverfahren zum EuGH; nachträgliche Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ergangenen Verurteilung bei Überschreitung des zulässigen Höchstmaß für eine Freiheitstrafe durch eine fiktive Einbeziehung der ausländischen Verurteilung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB, Art 1 Abs 1 EURaBes 675/2008, Art 3 Abs 1 EURaBes 675/2008, Art 3 Abs 5 EURaBes 675/2008
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren: Härteausgleich bei einer an sich bestehenden Gesamtstrafenlage ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigen von früheren in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen derselben Person wegen einer anderen Tat wie im Inland; Verhängung einer weiteren zu vollstreckenden Freiheitsstrafe wegen der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung in Deutschland ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigen von früheren in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen derselben Person wegen einer anderen Tat wie im Inland; Verhängung einer weiteren zu vollstreckenden Freiheitsstrafe wegen der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung in Deutschland ...

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigen von früheren in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen derselben Person wegen einer anderen Tat wie im Inland; Verhängung einer weiteren zu vollstreckenden Freiheitsstrafe wegen der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung in Deutschland ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 320
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Nach der insoweit in Bezug genommenen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dem Nachteil, der durch die fehlende Möglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit EU-ausländischen Verurteilungen entsteht, im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig durch einen im Ermessen des Tatgerichts stehenden - unbezifferten - Härteausgleich Rechnung getragen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21, ECLI:DE:BGH: 2022:260122B3STR461.21.0).

    Zwar tritt - anders als in den Fällen innerstaatlicher Verurteilungen - in Fällen verschiedenstaatlicher Verurteilungen kein Wegfall der einbezogenen Strafe als selbständig vollstreckbares Erkenntnis ein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21 Rn. 9 ff., insb. Rn. 14, ECLI:DE:BGH: 2022:260122B3STR461.21.0, auch dazu, dass der Rahmenbeschluss 2008/675/JI nicht zwingend die konkrete Bezifferung des Nachteilsausgleichs erfordere); jedoch erscheint eine nachvollziehbare Begründung des Ausgleichs und dessen Bezifferung aus Transparenzgründen, insbesondere aber aus Gründen der Nachprüfbarkeit der Straffestsetzung als wesentlichem Teil der tatgerichtlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht unverzichtbar.

    d) Einer vorherigen Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG beim 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der eine von dem erkennenden Senat abweichende Auffassung vertritt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21, ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR461.21.0), bedarf es nicht.

    Der Senat ist nach Artikel 267 AEUV aufgrund seiner Zweifel über die Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, zumal es sich auch nach Auffassung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs um Fragen der Auslegung des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI und der dazu ergangenen - bereits zitierten - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21 Rn. 7, ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR461.21.0); dieses Ersuchen stellt keine abweichende Sachentscheidung dar (vgl. BFH, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 13. November 2002 - I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795, Rn. 29).

  • BFH, 13.11.2002 - I R 13/02

    Verlustausgleich bei Auslandsimmobilien?

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Der Senat ist nach Artikel 267 AEUV aufgrund seiner Zweifel über die Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, zumal es sich auch nach Auffassung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs um Fragen der Auslegung des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI und der dazu ergangenen - bereits zitierten - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21 Rn. 7, ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR461.21.0); dieses Ersuchen stellt keine abweichende Sachentscheidung dar (vgl. BFH, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 13. November 2002 - I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795, Rn. 29).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Die Auslegung ist auch nicht derart offenkundig, dass sie im Sinne eines "acte clair" keinen vernünftigen Zweifeln unterläge (vgl. zu den Voraussetzungen einer Offenkundigkeit EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache C-283/81, CILFIT, Slg. 1982, S. 3415, EU:C:1982:335).
  • BGH, 04.07.2018 - 1 StR 599/17

    Härtefallausgleich bei ansonsten gesamtstrafenfähigen ausländischen

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Eine Gesamtstrafenbildung mit ausländischen Strafen scheidet jedoch aus, weil aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft der ausländischen Verurteilung und die Vollstreckungshoheit des ausländischen Staates eine solche Gesamtstrafenbildung aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17 Rn. 5, ECLI:DE:BGH:2018:040718B1STR599.17.0 und vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20 Rn. 13, ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR15.20.0).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Dies soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verhindern, dass der Betroffene schlechter behandelt wird, als wenn die in Rede stehende frühere strafrechtliche Verurteilung eine innerstaatliche Verurteilung gewesen wäre (EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19 Rn. 49, 50, 57, 58, ECLI:EU:C:2021:278; in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26, ECLI:EU:C:2017:710, und EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28, ECLI:EU:C:2018:532).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-171/16

    Beshkov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Dies soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verhindern, dass der Betroffene schlechter behandelt wird, als wenn die in Rede stehende frühere strafrechtliche Verurteilung eine innerstaatliche Verurteilung gewesen wäre (EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19 Rn. 49, 50, 57, 58, ECLI:EU:C:2021:278; in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26, ECLI:EU:C:2017:710, und EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28, ECLI:EU:C:2018:532).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Dafür spricht insbesondere auch, dass es sich bei der Gesamtstrafenbildung - wie aus § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB ersichtlich - um einen eigenständigen, gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 1 StR 415/19 Rn. 3, ECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR415.19.0; Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15 Rn. 20, ECLI:DE:BGH:2016:240816U2STR504.15.0; jeweils mwN).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-221/19

    AV (Jugement global)

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Dies soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verhindern, dass der Betroffene schlechter behandelt wird, als wenn die in Rede stehende frühere strafrechtliche Verurteilung eine innerstaatliche Verurteilung gewesen wäre (EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19 Rn. 49, 50, 57, 58, ECLI:EU:C:2021:278; in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26, ECLI:EU:C:2017:710, und EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28, ECLI:EU:C:2018:532).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Eine Gesamtstrafenbildung mit ausländischen Strafen scheidet jedoch aus, weil aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft der ausländischen Verurteilung und die Vollstreckungshoheit des ausländischen Staates eine solche Gesamtstrafenbildung aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17 Rn. 5, ECLI:DE:BGH:2018:040718B1STR599.17.0 und vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20 Rn. 13, ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR15.20.0).
  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 415/19

    Gesamtstrafenbildung (Zumessung der Gesamtstrafe nach gesamtstrafenspezifischen

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22
    Dafür spricht insbesondere auch, dass es sich bei der Gesamtstrafenbildung - wie aus § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB ersichtlich - um einen eigenständigen, gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 1 StR 415/19 Rn. 3, ECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR415.19.0; Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15 Rn. 20, ECLI:DE:BGH:2016:240816U2STR504.15.0; jeweils mwN).
  • BGH, 07.04.2020 - 3 StR 630/19

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 151/23

    Goldschmuggel aus Liechtenstein - Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig

    Da sich der Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage, ob Anlagegold eine entsprechende Prägung aufweisen muss, noch nicht geäußert hat, müsste der Senat eine Vorabentscheidung einholen, wenn die Auslegung des Art. 344 MwStSystRL vernünftigen Zweifeln unterläge (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 CILFIT, Slg. 1982, S. 3415; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 1 StR 130/22 Rn. 42).
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