Rechtsprechung
BGH, 29.07.2014 - 5 StR 46/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 247 StGB; § 77 Abs. 3 StGB; § 266 StGB; § 1896 BGB
Untreue; Strafantragsrecht des Betreuers ohne ausdrückliche Übertragung (Erforderlichkeitsgrundsatz; Höchstpersönlichkeit des Strafantragsrechts; Vertretung des Betreuten bei der Strafantragsstellung; Bindung an den Willen des Betreuten im Innenverhältnis; Umfang der ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 77 Abs 3 StGB, § 247 StGB, § 266 Abs 2 StGB, § 1896 BGB
Strafverfahren: Wirksamkeit eines Strafantrages eines Betreuers wegen Untreue des mit einer Vorsorgevollmacht ausgestatteten Neffen zu Lasten der betreuten Tante - IWW
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung
- rewis.io
Strafverfahren: Wirksamkeit eines Strafantrages eines Betreuers wegen Untreue des mit einer Vorsorgevollmacht ausgestatteten Neffen zu Lasten der betreuten Tante
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Strafantrag des Betreuers
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Betreuer kann für Betreuten Strafantrag stellen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Betreuer kann für Betreuten Strafantrag stellen
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 10.09.2013 - 6 KLs 17/13
- BGH, 29.07.2014 - 5 StR 46/14
Papierfundstellen
- BGHSt 59, 278
- NJW 2014, 2968
- NStZ 2014, 637
- FamRZ 2014, 1697
Wird zitiert von ... (5)
- KG, 21.01.2015 - 121 Ss 228/14
Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs: Wirksamkeit eines von einem …
Ein Strafantrag ist ein an ein Strafverfolgungsorgan gerichtetes förmliches Verlangen, eine bestimmte Straftat zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - 5 StR 46/14 - juris Rz. 12). - BGH, 03.12.2019 - 2 StR 155/19
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (Antragsbefugnis des Betreuers)
Die Wahrnehmung seiner höchstpersönlichen Rechte als Verletzter einer Straftat in einem Strafverfahren fällt unter keinen dieser Aufgabenbereiche, sondern bedarf grundsätzlich einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht (vgl. zur Strafantragsbefugnis des Betreuers LG Hamburg…, Urteil vom 7. März 2001 - 725 Ns 3/01 -, juris, Rn. 16 ff.; OLG Köln…, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 8 Ss 66/05 -, juris, Rn. 10 ff.; OLG Celle…, Beschluss vom 21. Februar 2012 - 32 Ss 8/12 -, juris, Rn. 3 ff.; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 3 Ws 397/12 -, juris, Rn. 7 ff.; offen gelassen von BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - 5 StR 46/14 -, juris, Rn. 9 (= BGHSt 59, 278)). - LG Karlsruhe, 05.09.2022 - 16 Qs 65/22
Mehrfachverteidigung, angestellte Rechtsanwälte, Arbeitgeber
Insoweit liegt der vorliegende Fall genau umgekehrt zu den in der Beschwerdeschrift angeführten Quellen, bei denen die Pflegschaft gerade zur Aufdeckung von Untreuevorwürfen angeordnet sein muss, damit der Fristlauf nach § 77b StGB beginnt (so etwa bei BGH, Urt. v. 29.07.2014 - 5 StR 46/14 - juris, dort Rn. 12;… bei Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 77 StGB ist Rn. 14a auf eine Bestellung gerade zur Aufdeckung von Untreuevorwürfen bezogen und bei Rn. 15 ist das Antragsrecht des Ergänzungspflegers eben auf den "Rahmen seines Geschäftsbereichs" beschränkt). - OLG Karlsruhe, 20.12.2022 - 1 Ws 336/22 Die Höchstpersönlichkeit des Strafantragsrechts gebietet eine ausdrückliche Übertragung der Befugnis nach § 77 Abs. 3 StGB auf den Betreuer nicht (BGH, Urteil vom 29.07.2014 - 5 StR 46/14 BGHSt 59, 278 -283).
- AG Frankfurt/Oder, 19.08.2021 - 412 Ds 2/21
Strafantrag, schriftliche Antragstellung, qualifizierte elektronische Signatur
Die Klärung und Entscheidung der dringlich gewordenen Frage, welche Maßnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind, so auch, ob im Namen der Betreuten ein Strafantrag zu stellen ist, war demgemäß Teil des objektiven Betreuungsbedarfs (vergleiche BGH, Urteil vom 29.07.2014, 5 StR 46/14, Rn. 9, zitiert nach juris).