Rechtsprechung
BGH, 29.07.2014 - II ZR 170/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anwendung der Grundsätze einer fehlerhaften Gesellschaft für einen Ersatzanspruch des Vermögensschadens i.R.d. Beteiligung eines Anlegers an einer stillen Gesellschaft
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 561
Anwendung der Grundsätze einer fehlerhaften Gesellschaft für einen Ersatzanspruch des Vermögensschadens i.R.d. Beteiligung eines Anlegers an einer stillen Gesellschaft - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 24.10.2012 - 32 O 29628/11
- OLG München, 13.03.2013 - 20 U 4526/12
- BGH, 29.07.2014 - II ZR 170/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.11.2013 - II ZR 383/12
Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten …
Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 170/13
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat in den am 19. November 2013 verkündeten Urteilen in entsprechende Beteiligungen an der Beklagten betreffenden Parallelverfahren im Einzelnen begründet hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.;… Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.).Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.).
- BGH, 19.11.2013 - II ZR 320/12
Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten …
Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 170/13
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat in den am 19. November 2013 verkündeten Urteilen in entsprechende Beteiligungen an der Beklagten betreffenden Parallelverfahren im Einzelnen begründet hat (BGH…, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.). - BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11
Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung …
Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 170/13
Ein Geschädigter ist nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN).