Rechtsprechung
   BGH, 29.07.2020 - XII ZB 106/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25657
BGH, 29.07.2020 - XII ZB 106/20 (https://dejure.org/2020,25657)
BGH, Entscheidung vom 29.07.2020 - XII ZB 106/20 (https://dejure.org/2020,25657)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20 (https://dejure.org/2020,25657)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,25657) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 104 Nr. 2 BGB, § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 26 FamFG, § 280 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 104 Nr. 2, 1896 Abs. 2; FamFG § 26
    Potentielle Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit; Geschäftsunfähigkeit als Rechtsbegriff

  • Wolters Kluwer

    Bleiben bei der wirksamen Bevollmächtigung ohne positive Feststellung der Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht; Aufklärung des Gerichts von Amts wegen über die Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachterteilung

  • rewis.io

    Vorsorgevollmacht: Folgen einer möglicherweise unwirksamen Vorsorgevollmacht; Prüfung der Geschäftsunfähigkeit von Amts wegen

  • rabüro.de

    Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 104 Nr. 2 ; BGB § 1896 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Bleiben bei der wirksamen Bevollmächtigung ohne positive Feststellung der Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht; Aufklärung des Gerichts von Amts wegen über die Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachterteilung

  • datenbank.nwb.de

    Vorsorgevollmacht: Folgen einer möglicherweise unwirksamen Vorsorgevollmacht; Prüfung der Geschäftsunfähigkeit von Amts wegen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsorgevollmacht - und die umstrittene Geschäftsfähigkeit bei ihrer Erteilung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Klärung einer möglichen Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt einer Vollmachterteilung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betreuung und Vorsorgevollmacht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 63
  • MDR 2020, 1318
  • FGPrax 2020, 278
  • FamRZ 2020, 1766
  • Rpfleger 2021, 150
  • JR 2021, 640
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 425/14

    Erforderlichkeit einer Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht: Feststellung

    Auszug aus BGH, 29.07.2020 - XII ZB 106/20
    Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14, FamRZ 2016, 701).

    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. August 2017 - XII ZB 502/16 - FamRZ 2017, 1777 Rn. 9 mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 11).

    Anhaltspunkte dafür, dass verbleibende Zweifel an der Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2 zu einer Einschränkung der Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr führen könnten und deshalb die Bestellung eines Betreuers erforderlich sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 12 mwN), ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen nicht und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht vorgebracht.

  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 83/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist im

    Auszug aus BGH, 29.07.2020 - XII ZB 106/20
    Sie geht dahin, ob es nach dem Gesetz auch eine partielle Geschäftsunfähigkeit gibt, die nicht nach bestimmten gegenständlichen Bereichen, sondern nach dem Schwierigkeitsgrad der in Frage stehenden Rechtsgeschäfte abgegrenzt wird (vgl. BGH Urteile vom 18. Mai 2001 - V ZR 126/00 - juris Rn. 9 mwN und vom 19. Juni 1970 - IV ZR 83/69 - NJW 1970, 1680, 1681 mwN).

    Zutreffend nimmt das Landgericht dabei an, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine auf besonders schwierige Geschäfte beschränkte (sogenannte relative) Geschäftsunfähigkeit gibt (vgl. BGH Urteil vom 19. Juni 1970 - IV ZR 83/69 - NJW 1970, 1680, 1681 mwN).

  • BGH, 02.08.2017 - XII ZB 502/16

    Betreuungsverfahren zur Einrichtung einer Kontrollbetreuung: Geschäftsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 29.07.2020 - XII ZB 106/20
    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. August 2017 - XII ZB 502/16 - FamRZ 2017, 1777 Rn. 9 mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 11).

    Dabei entscheidet grundsätzlich der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen (Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 502/16 - FamRZ 2017, 1777 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 18.05.2001 - V ZR 126/00

    Abweichung von Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der

    Auszug aus BGH, 29.07.2020 - XII ZB 106/20
    Sie geht dahin, ob es nach dem Gesetz auch eine partielle Geschäftsunfähigkeit gibt, die nicht nach bestimmten gegenständlichen Bereichen, sondern nach dem Schwierigkeitsgrad der in Frage stehenden Rechtsgeschäfte abgegrenzt wird (vgl. BGH Urteile vom 18. Mai 2001 - V ZR 126/00 - juris Rn. 9 mwN und vom 19. Juni 1970 - IV ZR 83/69 - NJW 1970, 1680, 1681 mwN).

    Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist, in diesem Lebensbereich ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während das für andere Lebensbereiche nicht zutrifft (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 126/00 - juris Rn. 9 mwN).

  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 557/15

    Betreuungssache: Vom erstatteten Gutachten abweichende Beurteilung zur

    Auszug aus BGH, 29.07.2020 - XII ZB 106/20
    Fehlt es hieran und verschließt sich das Gericht der Notwendigkeit, zur Klärung seiner Bedenken den Sachverständigen zu einer Ergänzung oder mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu veranlassen oder einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen, so bewegt es sich bei seiner Überzeugungsbildung außerhalb des der tatrichterlichen Beweiswürdigung eingeräumten Bereichs (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 557/15 - FamRZ 2016, 1352 Rn. 11 mwN).
  • OLG München, 05.06.2009 - 33 Wx 278/08

    Rechtliche Betreuung: Betreuerbestellung trotz bestehender Vorsorgevollmacht bei

    Auszug aus BGH, 29.07.2020 - XII ZB 106/20
    Deshalb kann die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung zu bejahen sein, wenn keine Zweifel bestehen, dass der Vollmachtgeber das Wesen seiner Erklärung begriffen hat und diese in Ausübung freier Willensentschließung abgibt, sollte auch seine Geschäftsfähigkeit im allgemeinen Rechtsverkehr nicht mehr gesichert sein (vgl. OLG München FamRZ 2009, 2033, 2034; Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1896 Rn 274; Nedden-Boeger BtPrax 2019, 87).
  • BGH, 16.03.1999 - VI ZR 34/98

    Darlegungs- und Beweislast bei Diagnosefehlern eines Arztes

    Auszug aus BGH, 29.07.2020 - XII ZB 106/20
    Liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann geboten, wenn die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen (BGH Urteil vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98 - NJW 1999, 1778, 1779 mwN).
  • BGH, 13.12.2023 - XII ZB 334/22

    Bestellung eines Betreuers trotz bestehender Vorsogevollmacht; Ungeeignetheit des

    Bedient sich der Tatrichter aber sachverständiger Hilfe, obliegt ihm die Aufgabe, das Gutachten sorgfältig und kritisch zu überprüfen (Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 554/20 - FamRZ 2021, 1573 Rn. 17 und vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20 - FamRZ 2020, 1766 Rn. 14).
  • BGH, 19.10.2023 - V ZB 8/23

    Beanspruchung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen

    (a) Wird im Erbscheinsverfahren die Testierunfähigkeit des Erblassers eingewandt, hat das Nachlassgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aus § 26 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob hinreichende Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit bestehen und welche Ermittlungsansätze ggf. am ehesten Erfolg versprechen (zutreffend OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1926, 1927; BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel [1.8.2023], § 26 Rn. 19c; vgl. zum Betreuungsrecht BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20, NJW 2021, 63 Rn. 14).
  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 554/20

    A) Ein in §

    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20 - FamRZ 2020, 1766 Rn. 13 mwN).

    Fehlt es hieran und verschließt sich das Gericht der Notwendigkeit, zur Klärung seiner Bedenken den Sachverständigen zu einer Ergänzung oder mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu veranlassen oder einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen, so bewegt es sich bei seiner Überzeugungsbildung außerhalb des der tatrichterlichen Beweiswürdigung eingeräumten Bereichs (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20 - FamRZ 2020, 1766 Rn. 14 mwN).

  • BSG, 27.01.2022 - B 2 U 175/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Dies schließt es indes nicht aus, dass der Verlust der Einsichtsfähigkeit oder der geistigen Eigensteuerung auf einen gegenständlich begrenzten Kreis von Angelegenheiten (zB Prozessführung, Eheangelegenheiten) beschränkt ist (sog partielle Prozessunfähigkeit, vgl dazu BVerfG Kammerbeschluss vom 6.7.2020 - 1 BvR 2843/17 - juris RdNr 22; BSG Beschlüsse vom 27.10.2020 - B 1 KR 45/20 B - juris RdNr 8 und vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/19 B - juris RdNr 6; zuletzt BGH Beschluss vom 29.7.2020 - XII ZB 106/20 - juris RdNr 20 und Urteil vom 18.5.2001 - V ZR 126/00 - juris RdNr 9; stRspr seit BGH Urteil vom 24.9.1955 - IV ZR 162/54 - BGHZ 18, 184) .

    Es kommt mithin darauf an, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH Beschlüsse vom 18.9.2018 - XI ZR 74/17 - juris RdNr 28 und vom 14.3.2017 - VI ZR 225/16 - juris RdNr 13; BFH Beschluss vom 7.7.2017 - V B 168/16 - juris RdNr 12; BAG Beschluss vom 28.5.2009 - 6 AZN 17/09 - AP Nr. 1 zu § 57 ZPO = juris RdNr 8) oder die Willensbildung durch krankhafte Vorstellungen und Gedanken oder unkontrollierte Triebe und Antriebskräfte - ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung - bestimmt wird (BVerwG Beschluss vom 6.3.2019 - 6 B 135.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 = juris RdNr 47 und Urteil vom 17.12.2009 - 2 A 2.08 - Buchholz 235.1 § 71 BDG Nr. 1 RdNr 27; BGH Beschlüsse vom 29.7.2020 - XII ZB 106/20 - juris RdNr 16 und vom 18.5.2001 - V ZR 126/00 - juris RdNr 7 sowie grundlegend Urteil vom 14.7.1953 - V ZR 97/52 - BGHZ 10, 266; zum Ganzen Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 71 RdNr 31 mwN) .

    Partiell Geschäfts- bzw Prozessunfähige sind infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit außerstande, in einem bestimmten Lebensbereich ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während sie in anderen Lebensbereichen voll geschäfts- und prozessfähig sind (BVerfG Kammerbeschluss vom 6.7.2020 - 1 BvR 2843/17 - juris RdNr 22; BGH Beschluss vom 29.7.2020 - XII ZB 106/20 - juris RdNr 20; Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 71 RdNr 33) .

  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 3/22 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Stellung sachdienlicher

    Dies schließt es indes nicht aus, dass der Verlust der Einsichtsfähigkeit oder der geistigen Eigensteuerung auf einen gegenständlich begrenzten Kreis von Angelegenheiten (zB Prozessführung, Eheangelegenheiten) beschränkt ist (sog partielle Prozessunfähigkeit, vgl dazu BVerfG vom 6.7.2020 - 1 BvR 2843/17 - RdNr 22; BSG vom 27.10.2020 - B 1 KR 45/20 B - RdNr 8 und vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/19 B - RdNr 6; BGH vom 29.7.2020 - XII ZB 106/20 - RdNr 20 und vom 18.5.2001 - V ZR 126/00 - RdNr 9; stRspr seit BGH vom 24.9.1955 - IV ZR 162/54 - BGHZ 18, 184) .

    Es kommt mithin darauf an, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH vom 18.9.2018 - XI ZR 74/17 - RdNr 28 und vom 14.3.2017 - VI ZR 225/16 - RdNr 13; BFH vom 7.7.2017 - V B 168/16 - RdNr 12; BAG vom 28.5.2009 - 6 AZN 17/09 - AP Nr. 1 zu § 57 ZPO = juris RdNr 8) oder die Willensbildung durch krankhafte Vorstellungen und Gedanken oder unkontrollierte Triebe und Antriebskräfte - ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung - bestimmt wird (BVerwG vom 6.3.2019 - 6 B 135.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 = juris RdNr 47 und vom 17.12.2009 - 2 A 2.08 - Buchholz 235.1 § 71 BDG Nr. 1 RdNr 27; BGH vom 29.7.2020 - XII ZB 106/20 - RdNr 16 und vom 18.5.2001 - V ZR 126/00 - RdNr 7 sowie grundlegend BGH vom 14.7.1953 - V ZR 97/52 - BGHZ 10, 266; zum Ganzen Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 71 RdNr 31 mwN) .

  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 2/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Dies schließt es indes nicht aus, dass der Verlust der Einsichtsfähigkeit oder der geistigen Eigensteuerung auf einen gegenständlich begrenzten Kreis von Angelegenheiten (zB Prozessführung, Eheangelegenheiten) beschränkt ist (sog partielle Prozessunfähigkeit, vgl dazu BVerfG vom 6.7.2020 - 1 BvR 2843/17 - RdNr 22; BSG vom 27.10.2020 - B 1 KR 45/20 B - RdNr 8 und vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/19 B - RdNr 6; BGH vom 29.7.2020 - XII ZB 106/20 - RdNr 20 und vom 18.5.2001 - V ZR 126/00 - RdNr 9; stRspr seit BGH vom 24.9.1955 - IV ZR 162/54 - BGHZ 18, 184) .

    Es kommt mithin darauf an, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH vom 18.9.2018 - XI ZR 74/17 - RdNr 28 und vom 14.3.2017 - VI ZR 225/16 - RdNr 13; BFH vom 7.7.2017 - V B 168/16 - RdNr 12; BAG vom 28.5.2009 - 6 AZN 17/09 - AP Nr. 1 zu § 57 ZPO = juris RdNr 8) oder die Willensbildung durch krankhafte Vorstellungen und Gedanken oder unkontrollierte Triebe und Antriebskräfte - ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung - bestimmt wird (BVerwG vom 6.3.2019 - 6 B 135.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 = juris RdNr 47 und vom 17.12.2009 - 2 A 2.08 - Buchholz 235.1 § 71 BDG Nr. 1 RdNr 27; BGH vom 29.7.2020 - XII ZB 106/20 - RdNr 16 und vom 18.5.2001 - V ZR 126/00 - RdNr 7 sowie grundlegend BGH vom 14.7.1953 - V ZR 97/52 - BGHZ 10, 266; zum Ganzen Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 71 RdNr 31 mwN) .

  • BGH, 10.03.2021 - XII ZB 462/20

    Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist

    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20 - FamRZ 2020, 1766 Rn. 13 mwN).
  • OLG Hamm, 21.06.2021 - 22 U 52/18

    Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsgeschäfts wegen Geschäftsunfähigkeit

    Eine sog. relative Geschäftsfähigkeit, d.h. eine Beschränkung der Geschäftsunfähigkeit auf besonders schwierige oder weitreichende Geschäfte gibt es dabei nicht (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20 -, juris Rn. 20).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2022 - 20 W 268/21

    Geschäftsunfähigkeit bei Aphasie

    Die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB ist kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht festzustellen hat (BGH NJW 2021, 63 Rn. 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht