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   BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20   

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BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20 (https://dejure.org/2021,38793)
BGH, Entscheidung vom 29.07.2021 - 3 StR 156/20 (https://dejure.org/2021,38793)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20 (https://dejure.org/2021,38793)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG; Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002; § 74 StGB; § 74c StGB
    Strafbarer Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliches Bereitstellungsverbot durch Zurverfügungstellung von Geldern an die Ehefrau eines IS-Kämpfers; Einziehung von Tatobjekten bei Vereitelung der Einziehung (Verhältnis von Vereitelungshandlung und Tathandlung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 1 Buchst a AWG, § 20 Abs 1 Nr 1 AWG, Art 2 Abs 2 EGV 881/2002, Art 2 Abs 2 EUV 632/2013, § 74 Abs 1 StGB
    Verstoß gegen Bereitstellungsverbot für Finanzmittel an in der EU gelistete Terrororganisation: Geldüberweisungen an Ehefrauen von Mitgliedern des "Islamischen Staats"; Einziehung des Wertersatzes

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision hinsichtlich des Unterbleibens eines Schuldspruchs wegen Zuwiderhandelns gegen ein Bereitstellungsverbot im Zusammenhang mit der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Übersendung von Finanzmittel an den IS

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revision hinsichtlich des Unterbleibens eines Schuldspruchs wegen Zuwiderhandelns gegen ein Bereitstellungsverbot im Zusammenhang mit der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Übersendung von Finanzmittel an den IS

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 423
  • NStZ-RR 2021, 388
  • StV 2022, 529
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 22.07.2020 - AK 16/20

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Mitgliedschaftliche Beteiligung

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20
    (2) Folglich kamen die übersandten Finanzmittel dem IS zugute (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 38; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, Rn. 40).

    Weil die Angeklagten die beiden Tatbestände - die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und den Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot - jeweils durch dieselben Handlungen verwirklichten und sich der Unrechtsgehalt des einen Delikts nicht in demjenigen des anderen vollständig erschöpft, besteht Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29).

    Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 - ähnlich wie vorgehend der Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 16. Januar 2002 (UN doc. S/RES/1390 (2002)) und weiterer Resolutionen - ist es, den gelisteten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (s. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 20).

  • BGH, 14.05.2020 - AK 8/20

    Feststellung der Veranlassung einer Prüfung einer Untersuchungshaft wegen des

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20
    (2) Folglich kamen die übersandten Finanzmittel dem IS zugute (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 38; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, Rn. 40).

    Weil die Angeklagten die beiden Tatbestände - die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und den Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot - jeweils durch dieselben Handlungen verwirklichten und sich der Unrechtsgehalt des einen Delikts nicht in demjenigen des anderen vollständig erschöpft, besteht Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29).

    Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 - ähnlich wie vorgehend der Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 16. Januar 2002 (UN doc. S/RES/1390 (2002)) und weiterer Resolutionen - ist es, den gelisteten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (s. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 20).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-340/08

    und Sicherheitspolitik - Das Einfrieren der Gelder von Personen, die verdächtigt

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20
    2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 zielt insgesamt darauf ab, zu verhindern, dass aufgeführte Organisationen oder Personen Zugriff auf wirtschaftliche Ressourcen und Finanzmittel gleich welcher Art haben, die sie zur Unterstützung terroristischer Tätigkeiten einsetzen könnten (s. EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - C-340/08, Slg. 2010, I-3913 Rn. 54).

    (3) Ein solch weites Verständnis des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 wird vom Wortlaut der Vorschrift umfasst, entspricht dem Zweck sowie dem Zusammenhang der Norm und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. zu diesem EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - C-340/08, Slg. 2010, I-3913 Rn. 64 f. mwN).

    Ferner ist keine ?dreiseitige Fallgestaltung? gegeben, in der Gelder nicht einer benannten Person, sondern einer anderen Person direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden, mit der die benannte Person mehr oder weniger enge Beziehungen unterhält, und in der die benannte Person aus den Geldern indirekt einen gewissen Nutzen zieht (s. dazu EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - C-340/08, Slg. 2010, I-3913 Rn. 66).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20
    aa) Die in Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 genutzte Wendung ?zur Verfügung gestellt werden? ist, wie vom Europäischen Gerichtshof wiederholt entschieden, in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-117/06 - Möllendorf u.a. - Slg. 2007, I-8390 Rn. 51; zu dem wortgleichen Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 72/11 - Afrasiabi u.a. - Slg. 2011, I-14308 Rn. 40; zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 2580/2001 EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, Slg. 2010, I-6249 Rn. 67).

    Eine solche konkrete Betrachtung ist ebenso zur Klärung der Frage vorzunehmen, ob die Tatsache, dass Mitglieder einer Organisation Gelder besitzen, die sie von Außenstehenden erhalten haben, den Schluss zulässt, die Führungsspitze der gelisteten Organisation verfüge selbst über die Gelder (s. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, Slg. 2010, I-6213 Rn. 76).

    Soweit der Europäische Gerichtshof entschieden hat, allein die Tatsache, dass Mitglieder einer Organisation Gelder besäßen, die sie von Außenstehenden erhalten hätten, lasse nicht den Schluss zu, dass die Führungsspitze der Organisation als solche selbst über die Gelder verfüge (EuGH, Urteil vom 29. Juni 18 19 20 2010 - C-550/09, Slg. 2010, I-6213 Rn. 76), war dafür ausdrücklich die konkrete Struktur der damals in Rede stehenden Organisation DHKPC von Bedeutung.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-72/11

    Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20
    aa) Die in Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 genutzte Wendung ?zur Verfügung gestellt werden? ist, wie vom Europäischen Gerichtshof wiederholt entschieden, in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-117/06 - Möllendorf u.a. - Slg. 2007, I-8390 Rn. 51; zu dem wortgleichen Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 72/11 - Afrasiabi u.a. - Slg. 2011, I-14308 Rn. 40; zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 2580/2001 EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, Slg. 2010, I-6249 Rn. 67).

    Bei der Auslegung sind Wortlaut und Ziel der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu berücksichtigen, die letztlich durch einen Gemeinsamen Standpunkt und eine unionsrechtliche Verordnung durchgeführt werden soll (EuGH, Urteile vom 11. Oktober 2007 - C-117/06, aaO, Rn. 54; vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, aaO, Rn. 43).

    Insofern können es das mit einer Verordnung verfolgte Ziel und die Notwendigkeit, deren praktische Wirksamkeit zu gewährleisten, gebieten, den Geltungsbereich eines Verbotes auf alle Personen zu erstrecken, die an untersagten Handlungen beteiligt sind (s. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, aaO, Rn. 54; vgl. auch zur Risikoträchtigkeit in Bezug auf den Schutzzweck Momsen/Grützner/Meyer/Hüttemann, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 37 Rn. 46 f.).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-117/06

    und Sicherheitspolitik - EIN GRUNDSTÜCKSVERKAUF DARF NICHT VOLLZOGEN WERDEN, WENN

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20
    aa) Die in Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 genutzte Wendung ?zur Verfügung gestellt werden? ist, wie vom Europäischen Gerichtshof wiederholt entschieden, in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-117/06 - Möllendorf u.a. - Slg. 2007, I-8390 Rn. 51; zu dem wortgleichen Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 72/11 - Afrasiabi u.a. - Slg. 2011, I-14308 Rn. 40; zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 2580/2001 EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, Slg. 2010, I-6249 Rn. 67).

    Bei der Auslegung sind Wortlaut und Ziel der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu berücksichtigen, die letztlich durch einen Gemeinsamen Standpunkt und eine unionsrechtliche Verordnung durchgeführt werden soll (EuGH, Urteile vom 11. Oktober 2007 - C-117/06, aaO, Rn. 54; vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, aaO, Rn. 43).

    Selbst etwa dasjenige, was der Erfüllung eines synallagmatischen Vertrags dient und im Gegenzug für die Zahlung einer wirtschaftlichen Gegenleistung zugesagt wurde, ist erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-117/06 - Möllendorf u.a. - Slg. 2007, I-8390 Rn. 56).

  • OLG Celle, 17.08.2020 - 4 Ws 6/20

    Zahlungen an terroristische Vereinigung stellen keine Vereitelung der Einziehung

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20
    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen Täter Geldbeträge unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG einer gelisteten terroristischen Vereinigung zukommen lassen und so zugleich mit der Tatbegehung eine spätere Einziehung der Gelder als Tatmittel beziehungsweise Tatobjekte nach § 74 Abs. 1 und 2 StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG unmöglich machen, liegt mithin keine Vereitelung der Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB vor, so dass die Anordnung der Einziehung des Wertes der Tatmittel und Tatobjekte nach § 74c Abs. 1 StGB ausscheidet (so auch OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, wistra 2021, 119 Rn. 20 ff.).

    c) Völker- und europarechtliche Vorgaben erfordern kein abweichendes Verständnis des Regelungsgehalts des § 74c Abs. 1 StGB für die hiesige Fallkonstellation (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, aaO, Rn. 23 ff.).

  • BGH, 23.04.2010 - AK 2/10

    Strafbarer Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz: Strafbarkeit des

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20
    a) Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG ist es strafbar, einem Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderzuhandeln, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (vgl. zum Begriff des Bereitstellens BT-Drucks. 17/11127 S. 27 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 17).

    Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 - ähnlich wie vorgehend der Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 16. Januar 2002 (UN doc. S/RES/1390 (2002)) und weiterer Resolutionen - ist es, den gelisteten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (s. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 20).

  • BGH, 24.02.2021 - AK 6/21

    Fortdauer der angeordneten Untersuchungshaft; Unterstützung der ausländischen

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20
    (2) Folglich kamen die übersandten Finanzmittel dem IS zugute (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 38; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, Rn. 40).

    Weil die Angeklagten die beiden Tatbestände - die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und den Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot - jeweils durch dieselben Handlungen verwirklichten und sich der Unrechtsgehalt des einen Delikts nicht in demjenigen des anderen vollständig erschöpft, besteht Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29).

  • BGH, 23.06.2020 - StB 17/20

    Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20
    Dabei kann in Bezug auf den jeweils verwirklichten Tatbestand zu differenzieren sein, ob es sich um Tatmittel oder Tatobjekte handelt (vgl. für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - StB 17/20, juris Rn. 9; für Taten nach dem Außenwirtschaftsstrafrecht Wolffgang/Rogmann/Pietsch/Morweiser, WAR-Kommentar, 64. EL, § 20 AWG Rn. 10).
  • BGH, 19.10.2010 - 4 StR 277/10

    Verfall von Wertersatz (Erlangtes; für die Tatdurchführung erlangtes);

  • BGH, 14.02.2018 - 4 StR 648/17

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Voraussetzungen einer

  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 15/21

    Beschränkung der Revision auf Strafausspruch bei Tateinheit; Kognitionspflicht

  • BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20

    Einziehung von Taterträgen (Zufluss aus der Verwirklichung des Tatbestandes:

  • BGH, 09.01.2020 - AK 61/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • BGH, 20.09.1991 - 2 StR 387/91

    Einziehung - Wertersatz - Tathandlung

  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

  • BGH, 15.11.2012 - 3 StR 295/12

    Irrtum über Inhalt und/oder Reichweite einer Ausfüllungsnorm beim

  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 490/17

    Gesamtstrafenausspruch i.R. einer Verurteilung wegen Unterstützung einer

  • BGH, 09.10.2018 - 5 StR 153/18

    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Prepaid-Kreditkarte;

  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 268/20

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Errichtung von Social

    In diesem Anhang I ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) auch der IS gelistet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 38; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31).

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der unter der (früheren) Bezeichnung "Islamic State in Iraq and the Levant" erfolgten Listung des IS bestehen nicht (näher hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20).

    Denn "Zur-Verfügung-Stellen" ist jeder tatsächliche Vorgang, der dazu führt, dass der gelisteten Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung der betreffende wirtschaftliche Vorteil zugutekommt, also sie die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert erlangt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, juris Rn. 40; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 19; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 18 AWG Rn. 32).

    Insofern ist nicht erforderlich, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in die direkte Verfügungsgewalt eines Führungsverantwortlichen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Vereinigungsmitglieds gelangen oder solche höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmöglichkeit erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 37 f.).

    Entsprechend dem Ziel der Verordnung, zu verhindern, dass terroristische Vereinigungen Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen erlangen, die für terroristische Aktivitäten Verwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32), genügt es daher für ein unmittelbares "Zur-Verfügung-Stellen", wenn - wie hier - Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen irgendeinem im IS-Herrschaftsgebiet vereinigungsbezogen tätigen und in die dortigen Strukturen des IS eingebundenen IS-Mitglied zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließen.

    Ein solches (weites) Verständnis des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird vom Wortlaut der Vorschrift umfasst, entspricht dem Zweck sowie dem Zusammenhang der Norm und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (näher hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20).

    Anlass, den Europäischen Gerichtshof gemäß § 267 Abs. 1 und 3 AEUV zu einer Vorabentscheidung anzurufen, besteht für die vorliegende Fallkonstellation nicht (näher hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20).

    ff) Die Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG steht in Tateinheit mit der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. insofern BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 14. Juli 24 25 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32 f.).

    Soweit die Taten vor der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Neuregelung des Einziehungsrechts begangen wurden, kommt gemäß § 2 Abs. 1 und 5 StGB das insofern inhaltsgleiche Tatzeitrecht zur Anwendung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl., § 74c Rn. 2; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74c Rn. 3).

    Die Einziehung des Wertes von Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74c Abs. 1 StGB erfasst deshalb nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung eines Tatmittels oder Tatobjektes vereitelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, juris Rn. 20; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 20; vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5 f.; vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, NStZ-RR 2011, 283, 284; vom 20. September 1991 - 2 StR 387/91, NStZ 1992, 81; OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, juris Rn. 20; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl., § 74c Rn. 5; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 74c Rn. 3; LKStGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10).

    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Täter Geldbeträge unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG einer gelisteten terroristischen Vereinigung zukommen lässt und so zugleich mit der Tatbegehung eine spätere Einziehung der Gelder als Tatmittel beziehungsweise Tatobjekte nach § 74 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AWG unmöglich macht, liegt mithin keine Vereitelung der Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB vor, so dass die Anordnung der Einziehung des Wertes der Tatmittel und Tatobjekte nach § 74c Abs. 1 StGB ausscheidet (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, juris Rn. 20 ff.).

    d) Völker- und europarechtliche Vorgaben erfordern kein abweichendes Verständnis des Regelungsgehalts des § 74c Abs. 1 StGB für die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, juris Rn. 23 ff.).

    Diesem Gebot wird indes bereits durch die Strafvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG Genüge getan (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Die in der Folgezeit erfolgte Umbenennung der Vereinigung in IS steht der Fortdauer der Sanktionierung nicht entgegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, 3 StR 156/20, Rn. 9 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2021, 6 StS 4/20, juris Rn. 469; Morweiser, in: Wolffgang/Simonsen/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, § 18 AWG, 56. Erg.-Lfg., Rn. 34).

    bb) Der Begriff des Bereitstellens gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 a AWG ist mit den Begriffen des Zurverfügungstellens und des Zugutekommenlassens synonym (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, 3 StR 156/20, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 5. März 2019, 3 StR 413/18, juris Rn. 10; ferner vom 23. April 2010, AK 2/10, juris Rn. 15 ff.; Wagner, in: Müko-StGB, 3. Auflage 2019, AWG § 18 Rn. 34).

    Nach diesen Grundsätzen handelten die Söhne der Angeklagten unter der Kontrolle und auf Weisung des IS (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, 3 StR 156/20, Rn. 15; Beschluss vom 24. Februar 2021, AK 6/21, juris Rn. 37 f.).

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Denn gemäß Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) ist es untersagt, den im Anhang I der Verordnung aufgeführten Vereinigungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen; in diesem Anhang I ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) auch die Vereinigung "Islamischer Staat" gelistet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 13 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 16; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 8 ff.).

    Insofern ist nicht erforderlich, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in die direkte Verfügungsgewalt eines Führungsverantwortlichen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Vereinigungsmitglieds gelangen oder solche höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmöglichkeit erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 17 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 18 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 2 Rn. 6 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 16 ff.).

    d) Die Strafbarkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG, § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 AWG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2, § 74 Abs. 2 Nr. 3 AWV und § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB stehen nicht nur untereinander in Tateinheit, sondern auch mit der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 25 mwN; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 25; s. auch BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 21).

  • BGH, 18.11.2021 - AK 47/21

    Haftbefehlssache wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Dadurch, dass der Angeschuldigte in jedenfalls vier Fällen in Deutschland gesammelte Gelder mittels "Hawala-Banking" an IS-Mitglieder in Syrien beziehungsweise im Libanon transferierte, wo die Gelder - wie vom Angeschuldigten beabsichtigt - von diesen im Interesse der Vereinigung verwendet wurden, ist der dringende Tatverdacht eines nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG strafbaren Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 der unmittelbar geltenden Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 881/2002 (EG) vom 27. Mai 2002 begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 15 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 7 ff.; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 38; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 f.).

    aa) Denn nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung dürfen den in Anhang I dieses Rechtsaktes aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.In diesem Anhang I ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) auch der IS gelistet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 16; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40).

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der unter der (früheren) Bezeichnung "Islamic State in Iraq and the Levant" erfolgten Listung des IS bestehen nicht (näher hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 10; s. auch BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 16).

    cc) " Zur-Verfügung-Stellen" ist jeder tatsächliche Vorgang, der dazu führt, dass der gelisteten Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung der betreffende wirtschaftliche Vorteil zugutekommt, sie also die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert erlangt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, juris Rn. 40; BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 18; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, juris Rn. 6; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 19; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 18 AWG Rn. 32).

    Entsprechend dem Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, zu verhindern, dass terroristische Vereinigungen Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen erlangen, die für terroristische Aktivitäten Verwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 14 f.; Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32), genügt es daher für ein unmittelbares "Zur-Verfügung-Stellen", wenn Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen irgendeinem im IS-Herrschaftsgebiet vereinigungsbezogen tätigen und in die dortigen Strukturen des IS eingebundenen IS-Mitglied zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließen.

    Denn bereits damit wird die Gefahr eines Einsatzes der Mittel für terroristische Aktivitäten der gelisteten Vereinigung geschaffen, der das Bereitstellungsverbot entgegenwirken will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 19 f.; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, juris Rn. 6; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 16 ff.; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 37 f.).

    ee) Der Transfer von Geldern aus Deutschland an IS-Mitglieder im Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation ist nicht nur dann ein Zurverfügungstellen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, wenn der von der Bundesrepublik aus Gelder transferierende Täter selbst nicht der Vereinigung angehört und damit als Unterstützer gewissermaßen von außen der Organisation finanzielle Ressourcen zukommen lässt (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 23; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 16 ff.).

  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Ein unabweisliches Bedürfnis hierfür besteht jedoch grundsätzlich nicht, da beim Täter kein Vermögenszuwachs verblieben ist und eine lediglich ihn belastende Einziehung des Wertes die Vereinigung nicht träfe (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 32 ff.; Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 32 f.).

    a) Die Einziehung des Wertes von Tatmitteln erfasst nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung eines Tatmittels oder Tatobjektes vereitelt (s. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 30 mwN); denn Tatmittel wird ein Gegenstand durch die Tatbegehung.

    Voraussetzung für eine Anordnung nach § 74c Abs. 1 StGB ist deshalb, dass durch eine Straftat eine Einziehungslage entstanden ist und der Täter oder Teilnehmer zeitlich nachfolgend, also nach der - gegebenenfalls versuchten - Tatbegehung und der hieraus resultierenden Entstehung der staatlichen Einziehungsbefugnis, die Einziehung des betreffenden Tatmittels unmöglich gemacht hat, indem er dieses veräußert oder verbraucht oder dessen Einziehung auf andere Weise vereitelt hat (s. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20 aaO; Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 29 ff.; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, BGHR StGB § 74c Abs. 1 Vereitelung 2 Rn. 20).

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 173/21

    Verstoß gegen Bereitstellungsverbot (Zur-Verfügung-Stellen von Geldern und

    Der IS ist eine gelistete Vereinigung, die dem Verbot unterfällt (s. insgesamt im Einzelnen BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 9 f. mwN; Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 16 mwN).

    a) Das von dem Bereitstellungsverbot untersagte "Zur-Verfügung-Stellen" von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist jeder tatsächliche Vorgang, der dazu führt, dass der gelisteten Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung der betreffende wirtschaftliche Vorteil zugutekommt, sie also die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert erlangt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, Slg. 2011, I-14308 Rn. 40; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 18; vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 19; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 18 AWG Rn. 32).

    Bei Personenverbänden wie dem IS ist der verschobene Vermögensgegenstand wegen des weiten Schutzzwecks der Norm jedenfalls dann der Vereinigung selbst zur Verfügung gestellt, wenn er einem im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation befindlichen und agierenden Mitglied, das in die dortigen Vereinigungsstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 18 ff. mwN).

    Immer ist jedoch eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls erforderlich (s. insgesamt BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 12 ff. mwN, insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).

    Die Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, in Tateinheit mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 25; Beschluss vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46 mwN).

  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 403/20

    Kriminelle Vereinigung bei Betrieb eines sog. Hawala-Banking-Systems

    Denn eine solche Weitergabe als Teil des von § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG erfassten strafbaren Handelns ist keine Vereitelung der Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, juris; Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 30 f.).
  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

    Denn der IS ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) eine in der Verordnung gelistete Vereinigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 22; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 16; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40 mwN).

    Insofern ist nicht erforderlich, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in die direkte Verfügungsgewalt eines Führungsverantwortlichen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Vereinigungsmitglieds gelangen oder solche höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmöglichkeit erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 47; vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 22; vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 17 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 18 ff.; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 37 f.).

  • BGH, 23.06.2022 - 5 StR 490/21

    Berliner Verurteilungen wegen Handeltreibens mit CBD-Blüten rechtskräftig

    Die Würdigung des in Rede stehenden Sachverhalts und die Subsumtion des Einzelfalls unter die bereits näher konturierten europarechtlichen Vorgaben obliegen den nationalen Gerichten (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20 Rn. 23).
  • BGH, 13.12.2023 - AK 96/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Islamischer

    Denn der IS ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) eine in der Verordnung gelistete Vereinigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 22; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 16; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40 mwN).

    Insofern ist nicht erforderlich, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in die direkte Verfügungsgewalt eines Führungsverantwortlichen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Vereinigungsmitglieds gelangen oder solche höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmöglichkeit erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 40; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 47; vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 22; vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 17 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 18 ff.; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 37 f.).

  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21

    Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig

  • BGH, 13.12.2023 - AK 91/23

    Unterstützung der terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer

  • BGH, 21.02.2023 - 3 StR 278/22

    Kriminelle Vereinigung bei Betrieb eines sog. Hawala-Banking-Systems; Erbringung

  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
  • BGH, 27.07.2023 - StB 44/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer

  • BGH, 13.12.2023 - AK 94/23
  • BGH, 13.12.2023 - AK 93/23
  • BGH, 13.12.2023 - AK 95/23
  • BGH, 13.12.2023 - AK 92/23
  • BGH, 10.08.2023 - StB 35/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Eröffnung des

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2022 - 6 StS 1/21
  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 152/23

    Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • OLG Braunschweig, 09.11.2021 - 1 Ss 56/21

    Tateinheit zwischen unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln und Besitz weiterer

  • BGH, 23.08.2023 - AK 53/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

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