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   BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20   

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BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20 (https://dejure.org/2021,23372)
BGH, Entscheidung vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 (https://dejure.org/2021,23372)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 (https://dejure.org/2021,23372)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, § 123 Abs 1 BGB, § 138 Abs 1 BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters eines sozialen Netzwerks: Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und Sittenwidrigkeit bei Abhängigmachung der weiteren Nutzung vom Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen; Berechtigung zur Entfernung einzelner ...

  • IWW

    § 138 Abs. 1 BGB, § ... 307 Abs. 1 BGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, § 249 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305 Abs. 2 BGB, §§ 305 ff BGB, § 145 BGB, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 308 Nr. 5 BGB, § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG, § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 123 BGB, § 138 BGB, §§ 307 ff BGB, § 307 Abs. 3 BGB, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 26 Abs. 2 AEUV, Art. 18 AEUV, § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG, §§ 185 ff StGB, § 130 StGB, § 1 Abs. 3 NetzDG, § 185 StGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG, § 3b Abs. 1, 2 NetzDG, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG, § 130 Abs. 1, 2 StGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

  • JurPC

    AGB von Facebook

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung eines Benutzerkontos und Löschung von Beiträgen durch einen Anbieter eines sozialen Netzwerks; Berechtigung des Netzwerkanbieters gegenüber seinen Nutzern auf Einhaltung der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Anfechtung Willenserklärung, Drohung

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters eines sozialen Netzwerks: Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und Sittenwidrigkeit bei Abhängigmachung der weiteren Nutzung vom Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen; Berechtigung zur Entfernung einzelner ...

  • Betriebs-Berater

    Hassrede - Facebook-AGB zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung unwirksam

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Freischaltung eines wegen "Hassrede" gelöschten Beitrages auf Facebook

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung eines Benutzerkontos und Löschung von Beiträgen durch einen Anbieter eines sozialen Netzwerks; Berechtigung des Netzwerkanbieters gegenüber seinen Nutzern auf Einhaltung der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Anforderungen an die AGB eines sozialen Netzwerks für die Sperrung von Nutzerkonten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Löschen und Sperren: Facebook muss Betroffene informieren

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Betreiber eines sozialen Netzwerks muss Nutzer vor Entfernung seines Beitrags nicht anhören

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die erpresste Einwilligung zur Geltung neuer AGB ist nur anfechtbar, nicht bereits nichtig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Klauseln in Facebook-Nutzungsbedingungen zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Accountsperren unwirksam - Nutzer muss informiert und Gegenäußerung möglich sein

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Virtuelles Hausrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hatespeech auf Facebook

  • lto.de (Pressebericht, 29.07.2021)

    Facebook-Sanktionen: Erst anhören, dann sperren

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Kontosperrung: Facebook muss Nutzer vorab informieren

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kontosperrung: Facebook muss Nutzer vorab informieren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ansprüche gegen ein soziales Netzwerk, das Beiträge gelöscht und Konten gesperrt hat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Social-Media-Account gesperrt: Freischaltung von Accounts auf Facebook, Instagram, TikTok und Co.

  • spielerecht.de (Kurzinformation)

    Das wird man ja wohl noch sagen dürfen! - BGH statutiert neue Plichten beim Löschen von Kommentaren und der Sperrung von Nutzern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hassrede darf Facebook nicht einfach löschen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wegen Vorwurf der "Hassrede" Beiträge gelöscht und Konten gesperrt: BGH zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks - Facebook muss über geplante Betragslöschung und Kontosperrung informieren

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.07.2021)

    Wie eigenmächtig darf Facebook Nutzer bestrafen?

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Plattformregulierung durch AGB-Kontrolle?

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gesperrte Social-Media-Accounts: Nicht ohne Grund

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Ansprüche des Nutzers gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks wegen Löschens von Beiträgen und Sperrung des Kontos

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Facebook - Mittelbare Drittwirkung von Meinungsfreiheit und Gleichbehandlungsgrundsatz

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Facebook, der Hass und seine Regeln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 230, 347
  • NJW 2021, 3179
  • ZIP 2021, 2127
  • MDR 2021, 1251
  • GRUR 2021, 1433
  • MMR 2021, 903
  • DB 2021, 2215
  • afp 2022, 147
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (68)

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
    Dieses Grundrecht entfaltet im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 f; 152, 152 Rn. 76 ff), und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln (BVerfGE 7, 198, 206; 152, 152 Rn. 76), wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu beachten.

    Dabei können die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfGE 152, 152 Rn. 77 mwN; 148, 267 Rn. 33).

    Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (BVerfGE 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6).

    Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

    Insbesondere übernimmt die Beklagte nicht die - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO) als Voraussetzung für eine staatsgleiche Grundrechtsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation wie etwa die Sicherstellung der Telekommunikationsdienstleistungen.

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfGE 152, 152 Rn. 76; 148, 267 Rn. 32).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
    Dabei können die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfGE 152, 152 Rn. 77 mwN; 148, 267 Rn. 33).

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfGE 152, 152 Rn. 76; 148, 267 Rn. 32).

    Eine schrankenlose Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf private Rechtsgeschäfte würde die Vertragsfreiheit als Ausfluss der in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit weitgehend aushöhlen (BVerfGE 148, 267 Rn. 40; Senat, Urteil vom 9. Februar 1978 - III ZR 59/76, BGHZ 70, 313, 324 f; BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 27 mwN).

    Insbesondere müssen Netzwerkbetreiber wie die Beklagte die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen (vgl. zur Verhängung eines Stadionverbots BVerfGE 148, 267 Rn. 46).

  • BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
    Das gilt auch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 14 ff).

    In besonderen Konstellationen können sich jedoch auch für das Verhältnis Privater gleichheitsrechtliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG aaO Rn. 41; NJW 2019, 1935 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 14, 22 und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13).

    Ob und inwieweit dies für Betreiber sozialer Netzwerke gilt, hängt von dem Grad einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung des Betreibers, der Ausrichtung der Plattform, dem Grad der Angewiesenheit der Nutzer auf die Plattform und den betroffenen Interessen der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter ab (BVerfG, NJW 2019, 1935 aaO).

    Aufgrund dieser Bindungswirkung ("Lock-in-Effekt") sowie ihres hohen Marktanteils und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks (vgl. BGH aaO Rn. 38 ff) verfügt die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht (BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH aaO Rn. 14 ff; Knebel aaO S. 158 ff, 170; Mayer aaO; Raue aaO).

  • BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
    Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (BVerfGE 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6).

    Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

    Insbesondere übernimmt die Beklagte nicht die - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO) als Voraussetzung für eine staatsgleiche Grundrechtsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation wie etwa die Sicherstellung der Telekommunikationsdienstleistungen.

    Vielmehr ist die Beklagte selbst Trägerin von Grundrechten, die bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 128, 226, 249; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
    Um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, eine zivilrechtliche Haftung oder eine Inanspruchnahme nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz auszuschließen, muss die Beklagte unverzüglich tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten, die sie für ihre Nutzer gespeichert hat, zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung).

    Insbesondere die Feststellung der Verwirklichung von Straftatbeständen wie §§ 185 ff StGB und § 130 StGB (die zugleich rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG sind), aber auch von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, verlangt die Abwägung widerstreitender (Grund-)Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 aaO Rn. 32 hinsichtlich Persönlichkeitsrechtsverletzungen; BVerfG, NJW 2021, 298 Rn. 14 hinsichtlich § 185 StGB; BVerfG, NJW 2003, 660, 662 hinsichtlich § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

    Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausgleichs sein kann, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber auch bei der Konfrontation mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betroffene - ungeachtet der anders gelagerten rechtlichen Ausgangssituation - regelmäßig gehalten sind, den Sachverhalt zu ermitteln und zu diesem Zweck die Beanstandung zunächst an den für den monierten Inhalt verantwortlichen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2018 aaO sowie vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24, 43; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 ff).

    Zwar ist die Beklagte gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG; MüKo/Freund, StGB, 4. Aufl., § 13 Rn. 163 sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
    Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (BVerfGE 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6).

    Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

    Insbesondere übernimmt die Beklagte nicht die - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO) als Voraussetzung für eine staatsgleiche Grundrechtsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation wie etwa die Sicherstellung der Telekommunikationsdienstleistungen.

    Vielmehr ist die Beklagte selbst Trägerin von Grundrechten, die bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 128, 226, 249; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
    Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausgleichs sein kann, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber auch bei der Konfrontation mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betroffene - ungeachtet der anders gelagerten rechtlichen Ausgangssituation - regelmäßig gehalten sind, den Sachverhalt zu ermitteln und zu diesem Zweck die Beanstandung zunächst an den für den monierten Inhalt verantwortlichen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2018 aaO sowie vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24, 43; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 ff).

    Es handelt sich um rein reaktive Prüfungspflichten, denen ein solches Gewicht nicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 aaO Rn. 40).

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 245/86

    Anfechtung wegen Ausnutzung einer seelischen Zwangslage; Sittenwidrigkeit eines

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
    Eine solche Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann auch versteckt (zum Beispiel durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86, NJW 1988, 2599, 2601 mwN).

    Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht (Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 11; BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775 und Urteil vom 7. Juni 1988 aaO S. 2601 mwN; MüKo/Armbrüster, BGB, 8. Aufl., § 123 Rn. 131; NK/Feuerborn, BGB, 4. Aufl., § 123 Rn. 102; Palandt/Ellenberger aaO § 138 Rn. 14; Staudinger/Singer/von Finckenstein, BGB, Neubearb.

  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08

    Bundesweites Stadionverbot bestätigt

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
    In besonderen Konstellationen können sich jedoch auch für das Verhältnis Privater gleichheitsrechtliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG aaO Rn. 41; NJW 2019, 1935 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 14, 22 und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13).

    Dazu dürfen sie nicht an bloß subjektive Einschätzungen oder Befürchtungen der Beklagten, sondern müssen an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 17).

  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20

    Feststellung der Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social Media-Plattform und

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
    Das gilt auch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 14 ff).

    Aufgrund dieser Bindungswirkung ("Lock-in-Effekt") sowie ihres hohen Marktanteils und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks (vgl. BGH aaO Rn. 38 ff) verfügt die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht (BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH aaO Rn. 14 ff; Knebel aaO S. 158 ff, 170; Mayer aaO; Raue aaO).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19

    Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 7/16

    Einwilligung in die Speicherung von Cookies

  • OLG Bamberg, 06.02.2020 - 8 U 246/19

    Zulässige Profilsperrung wegen Hassrede auf Internetplattform

  • LG Frankfurt/Main, 14.05.2018 - 3 O 182/18

    Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste

  • BGH, 16.04.1996 - XI ZR 234/95

    Wirksamkeit einer Globalabtretung ohne ausdrückliche Festlegung einer

  • BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvR 282/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Preisregulierung bei

  • BGH, 04.07.2002 - IX ZR 153/01

    Zulässigkeit der Androhung der Mandatskündigung durch den Rechtsanwalt

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

  • OLG Stuttgart, 06.09.2018 - 4 W 63/18

    Facebook darf bei drohender Inanspruchnahme aufgrund NetzDG löschen und sperren

  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

  • KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18

    "Messer-Einwanderung": YouTube verliert gegen die AfD und muss entferntes Video

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 111/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Mastküken-Brüterei: Wirksamkeit einer

  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 59/76

    Ehegattenstiftung durch Erbvertrag

  • BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen

  • BGH, 18.04.2019 - III ZR 191/18

    Die Beklagte, die eine Vielzahl von Bildungseinrichtungen im Bundesgebiet

  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

  • BGH, 05.06.2012 - X ZR 161/11

    Zivilrechtlicher Anspruch eines potenziellen Bieters in einem künftigen

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 84/90

    Jubiläumsverkauf - Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97

    Volksverhetzung durch diskreditierende Äußerungen gegenüber "Türken"

  • BGH, 12.01.1995 - III ZR 136/93

    Rechtsfolgen pflichtwidriger Verfügungen des Dienstverpflichteten über ein

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 534/15

    Schmerzensgeld bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwere Beleidigung

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 214/80

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gesonderte Wirksamkeitsprüfung - Trennbare

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 306/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 401/18

    Wechselseitige Interessen zwischen Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 115/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Hausverbot für Vorsitzenden der NPD in einem

  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 107/93

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten

  • BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Bierbezugsverpflichtung

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06

    bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung

  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

  • OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19

    Facebook durfte teils volksverhetzenden Beitrag löschen

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18

    Nutzerkontosperrung - Meinungsäußerungsfreiheit in Sozialen Netzwerken:

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 63/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags;

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

  • BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83

    Arztbehandlungsvertrag und Schlüsselgewalt

  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

  • BGH, 17.10.2019 - III ZR 42/19

    Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage

  • BGH, 31.05.1990 - IX ZR 257/89

    Formularmäßige Einwilligung in Leichenschau in Krankenhausaufnahmeverträgen

  • BGH, 14.06.2006 - I ZR 75/03

    Anforderungen an die Einbeziehung von AGB bei Bestellungen über das Internet

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

  • BGH, 01.03.1982 - VIII ZR 63/81

    Formularmäßige Erklärung in einem Kaufvertrag über die Kenntnisnahme eines Kunden

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 573/09

    Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis

  • BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97

    Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG

  • BAG, 29.09.1993 - 4 AZR 693/92

    Unselbständige Anschlußberufung - Bedingte Einlegung - Einlegung ohne Beschwer -

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    Aufgrund seiner weiteren Erläuterungen der beschränkten Revisionszulassung und des prozessgeschichtlichen sowie inhaltlichen Zusammenhangs mit dem zeitgleich verhandelten Parallelverfahren OLG N. (= Senat - III ZR 179/20 -) sind die Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch dahin auszulegen, dass es die Revision nicht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2 und 3, sondern hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 zulassen wollte und zugelassen hat (zur Auslegung des Berufungsurteils im Hinblick auf die Beschränkung der Revisionszulassung vgl. MüKo/Krüger, ZPO, 6. Aufl., § 543 Rn. 43).

    a) Im Verfahren OLG N. (= Senat - III ZR 179/20 -) entsprechen die - vom Landgericht zurückgewiesenen - Klageanträge zu 2 und 3 den Berufungsanträgen zu 2 und 3 der Klägerin.

    Allerdings ist es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor der Entfernung eines Beitrags durchzuführen (zum Erfordernis der vorherigen Anhörung im Falle der Sperrung eines Nutzerkontos vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 179/20).

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 3/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

    Im Übrigen wäre gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO auch ohne eine entsprechende Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden, weil es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die Beklagte finanziert ihre Geschäftstätigkeit dadurch, dass sie Werbung ihrer Geschäftspartner aufgrund der von ihren Nutzern bereitgestellten Daten zielgruppenorientiert platzieren und damit effizient verbreiten kann (Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 73 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 3).

    Auf der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattform findet eine öffentliche Selbstdarstellung statt, bei der die Nutzer über ihre Person ein Profil erstellen, eigene Inhalte präsentieren und mit anderen Gedanken, Erfahrungen und Meinungen austauschen können (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 35 und vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 2 f, 24; Gieseler, Öffentliche Kommunikation auf sozialen Netzwerkplattformen, 2018, S. 14 f, 199 f).

    Das Netzwerk der Beklagten ist eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet (Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 66 mwN).

  • OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 229/20

    Löschung von Post bei Facebook - Nachholung unterlassener Anhörung

    Nach Erlass der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 (III ZR 179/20; III ZR 192/20) hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 8. November 2021 mit den Anträgen zu Ziff. 3 und 6 (neue Zählung) um einen allgemeinen Datenberichtigungsantrag und Unterlassungsantrag erweitert.

    Dies ist hier nicht der Fall, da es allein um die Frage geht, ob dem Kläger vor dem Hintergrund des Vorgehens der Beklagten im hiesigen Fall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 29. Juli 2021, III ZR 179/20 und III ZR 192(20) ein entsprechender (allgemeiner) Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen deutlich gemacht, dass von einer Anhörung vor Durchführung der Maßnahme in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 -, Rn. 87).

    Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die der Kläger in sein Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 -, Rn. 28; Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 192/20 Rn. 40; Urteil vom 27. Januar 2022, III ZR 12/21, Rn. 34).

    Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB (BGH, III ZR 179/20, aaO., Rn. 32).

    Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 179/20 [aaO.], Rn. 54).

    Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21) Bezug genommen, deren Erwägungen sich der Senat insoweit zu eigen macht.

    Eine strengere Ausrichtung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung ausschließlich an der Meinungsfreiheit des Klägers würde auf eine staatsgleiche Bindung der Beklagten an Art. 5 Abs. 1 GG hinauslaufen, die vorliegend nicht besteht (vgl. BGH, III ZR 179/20, aaO., Rn. 78).

    Zwar könnte der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in den Verfahren III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21 selbst abschließend in der Sache entschieden hat, dafür sprechen, dass Entscheidungen zur Entfernung oder Sperre nach seiner Auffassung nur auf eine in seiner Gesamtheit (Kommunikationsstandards und Löschvorbehalt) ausgewogene vertragliche Regelung gestützt werden können (vgl. Holznagel, CR 2021, 733).

    Zwar führt der Bundesgerichtshof an, dass die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards (Anm: kursiv durch Unterzeichner) der Beklagten einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht standhalten (vgl. nur BGH, III ZR 179/20, aaO. Rn. 51).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21) ist die Beklagte zwar grundsätzlich berechtigt, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen.

    Sie darf sich auch das Recht vorbehalten, bei Verstößen gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (BGH, III ZR 179/20, aaO., Rn. 78).

    Bejahte man bereits in solchen Fällen einen Schadensersatzanspruch, entstünde ein unangemessenes Spannungsverhältnis zwischen der Löschungspflicht des Portalbetreibers bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten einerseits und dem hiermit verbundenen unverhältnismäßigen Schadensersatzrisiko andererseits (vgl. dazu jetzt BGH, Urteil vom 29.7.2021 - III ZR 179/20, Rz. 77).

  • LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22

    paternalistische Anmaßung - Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines

    Ihr ist dabei unter anderem darum zu tun, sich präventiv gegen etwaige staatliche Eingriffe zu wappnen, die - der (allgemeinbekannten) öffentlichen Debatte folgend - in dem Fall nicht auszuschließen sind, dass auf der Plattform der Antragsgegnerin häufiger "Fake News" oder "Hassrede" vorkommen (vgl. BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 71 ff.; Holznagel, MMR 2018, 18 m.w.N.).

    Auf die grundrechtlichen Belange beider Seiten können sich in einer Fallkonstellation wie hier ferner die Grundrechtspositionen, insbesondere die Informations- und Meinungsfreiheit sonstiger Nutzer des jeweiligen Portals der Parteien mittelbar auswirken, so dass auch diese in eine praktische Konkordanz mit den betroffenen Grundrechten der Parteien zu bringen sind (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 75; Lüdemann, MMR 2019, 279, 282 f.).

    Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit der Charakter der Maßnahmen der Antragsgegnerin als einseitiger, auf ihre strukturelle Überlegenheit gestützter Akt im Rahmen ihrer Dienstleistungen, die die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer marktbeherrschenden Stellung (BGH, GRUR 2020, 1318 Rn. 15 ff. - Facebook) einer unbegrenzten Vielzahl von Menschen ohne Ansehen der Person anbietet und die für einen beträchtlichen Teil der Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheiden (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 65).

    Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 88 - Recht auf Vergessen I; BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 55; BeckOK InfoMedienR/Söder, 34. Ed. 1.11.2021, BGB § 823 Rn. 196d-196k).

    (4) Angesichts dessen kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass sich die Antragsgegnerin ihrerseits auf grundrechtlichen Schutz berufen kann (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 59), und zwar ungeachtet ihres Sitzes im EU-Ausland (BVerfGE 129, 78, 94 ff.).

    Die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin auf dem deutschlandweiten Nachfragemarkt für soziale Netzwerke (BGH, GRUR 2020, 1318 Rn. 15 ff. - Facebook) und ihre daraus abgeleitete staatsähnliche Grundrechtsbindung (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 55 m.w.N.) ändern daran nichts.

    Zunächst ist die Antragsgegnerin potentiell in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, wenn man ihr bestimmte, die Kommunikation ihrer Portalnutzer steuernde Maßnahmen verbietet (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 72).

    Werbekunden legen ihrerseits Wert darauf, dass in dem sozialen Netzwerk gewisse Standards sozialer Kommunikation eingehalten werden (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 73).

    Der Betrieb des sozialen Netzwerks wird ferner vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, da die Antragsgegnerin den Meinungsaustausch der Nutzer auf ihrem Portal ermöglicht (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 74).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kommunikationsstandards auch dem Interesse anderer Nutzer des Netzwerks dienen (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 75; Lüdemann, MMR 2019, 279, 282 f.).

    Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 78).

    Unbenommen bleibt, dass auch die von der Antragsgegnerin zur Anwendung gebrachten Kommunikationsstandards und "eingreifenden" Maßnahmen stets auf ihre Rechtmäßigkeit in Anbetracht etwa entgegenstehender Rechte von Nutzern beurteilt werden müssen (BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 21; BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 80 ff.).

    Vielmehr beruft sich die Antragsgegnerin bei vergleichbaren Maßnahmen auf ihre Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, die regelmäßig - so vermutlich auch hier - in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen sind (vgl. BGH, NJW 2021, 3179 Rn. 31 ff.) und der Antragsgegnerin gewisse "Eingriffe" in die Veröffentlichungstätigkeit auf ihrem Portal ausdrücklich gestatten (siehe oben, 3. b cc (4)).

  • OLG Karlsruhe, 04.02.2022 - 10 U 17/20

    Wirksamkeit der Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen

    Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (Anschluss an BGH, Urteile vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).

    Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteile vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).

    Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19.04.2018 sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteile vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).

    Mit Schriftsatz vom 04.10.2021 hat die Beklagte ergänzend zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) vorgetragen.

    Denn der dort bestimmte Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteile vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20).

    (1) Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 - juris Rn. 32).

    Die Beklagte darf die aus ihrer strukturellen Überlegenheit folgende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, willkürlich einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen (BGH a.a.O. - III ZR 179/20 - juris Rn. 81).

    In solchen Fällen kann die Anhörung des Nutzers zur Verminderung des Risikos einer Fehlbewertung beitragen (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 - juris Rn. 86).

    Im Fall einer zeitlich begrenzten Nutzungsbeschränkung kann die - nach vorstehenden Ausführungen erforderliche - vorherige Anhörung des Nutzers nur in "eng begrenzten Ausnahmefällen" entbehrlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 - juris Rn. 87).

    Nach Maßgabe der o.g. Grundsätze ist die Beklagte zwar verpflichtet, den Nutzer über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 - juris Rn. 85).

    Die wesentlichen Fragen zur Unwirksamkeit der Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind durch die Urteile des BGH vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) geklärt.

  • BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Zur grundsätzlichen Rechtslage werde auf Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 - und - III ZR 192/20 - sowie vom 27. Januar 2022 - III ZR 12/21 - hingewiesen.
  • OLG Stuttgart, 24.11.2021 - 4 U 484/20

    Löschung eines auf Facebook geposteten Beitrags: Nichtigkeit der

    Zur Regelung der Benutzung gibt es Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, der Kläger hat durch Anklicken der Schaltfläche "Ich stimme zu" am 21.05.2018 (Anlage B 44) den zum 18.04.2018 aktualisierten und geänderten Bedingungen (vergleiche dazu die Anlagen K 1, K 3 und BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20 Rn. 4 - 6) zugestimmt.

    Mit Schriftsatz vom 18.10.2021 hat der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) verwiesen, wonach die Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards einer Inhaltskontrolle nicht standhalten und deshalb nichtig sind (insoweit wird auf Blatt 168 - 181 eA Bezug genommen).

    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.10.2021 ergänzend zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) vorgetragen (Blatt 182 - 205).

    Durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) ist geklärt, dass.

    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 Rn. 31 - 50) zutreffend und überzeugend ausgeführt, dass der Kläger durch das Anklicken der Schaltfläche "ich stimme zu" mit den geänderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards zugestimmt hat, der notwendige Änderungsvertrag damit zustande gekommen ist.

    Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung unnützer Wiederholungen auf das Urteil vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 Rn. 31 - 50) Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen für den vorliegenden Fall zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu Eigen.

    Aus dem Nutzungsvertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, den Nutzern die Möglichkeit zu geben, mit anderen in Kontakt zu treten, sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten (Texte, Fotos, Videos) zu teilen, folgt, dass die Beklagte von Nutzern in das soziale Netzwerk eingestellte Beiträge nicht grundlos löschen darf (BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20 Rn. 28).

    Die im Verfahren beim Bundesgerichtshof und auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards im Hinblick auf die Entfernungs- sowie Sperrvorbehalte von Beiträgen verstoßen wegen der dort nicht vorgesehenen Anhörung vor einer Sperre beziehungsweise ohne ein Recht auf Neubescheidung bei einer Entfernung eines Beitrags gegen § 307 Abs. 1 BGB und sind deshalb nichtig (BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20 Rn. 29, 51 - 97).

    Allerdings ist der Betreiber des Netzwerks grundsätzlich berechtigt, die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen (BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20 Rn. 78).

    Jedenfalls dann, wenn im Rahmen eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses eine Pflichtverletzung und damit eine Vertragsverletzung vorliegt, die in der Gestalt der Entfernung eines Beitrages noch andauert, ist nach den Maßstäben im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 Rn. 102) von einem aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden Unterlassungsanspruch auszugehen.

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 4/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

    Im Übrigen wäre gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO auch ohne eine entsprechende Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden, weil es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Dabei ist hinsichtlich der begehrten Unterlassung durch die Beklagte, bereits gelöschte Beiträge erneut zu löschen (Klageantrag zu Ziff. 3) bzw. die Klägerin wegen verschiedener Beiträge erneut zu sperren (Klageanträge zu Ziff. 6, 7 und 17), sowie der Verpflichtung der Beklagten, die für die Kontensperrung ursächlichen Beiträge wieder freizuschalten (Klageantrag zu Ziff. 5), zunächst zu berücksichtigen, dass die dem Vertragsverhältnis der Parteien zur Zeit der Löschung zugrunde liegenden Vertragsbedingungen unwirksam waren, weil der in den damaligen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Entfernungsvorbehalt die Nutzer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 53; BGH, Urteil vom 29. Juli 2023, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 104).

    Die im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB gebotene Abwägung der wechselseitigen Belange der Vertragsparteien und dabei insbesondere ihrer kollidierenden Grundrechtspositionen führt dazu, dass Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte der Beklagten nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angemessen sind, wenn sich die Beklagte in ihren Geschäftsverbindungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung seines Beitrags bzw. eine beabsichtigte Sperrung zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 85; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 97).

    Insbesondere ist die Beklagte anerkanntermaßen berechtigt, den Nutzern ihres Netzwerks die Einhaltung objektiver und überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über strafrechtliche Vorgaben hinausgehen; dabei darf sie sich in diesem Rahmen auch das Recht vorbehalten, bei Verstößen gegen diese Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 78; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 90).

    Insbesondere sind bei diesem Ablauf die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt, da die Klägerin mit dem Popup-Fenster die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der geänderten Nutzungsbedingungen einschließlich der Gemeinschaftsstandards hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 36 f.; OLG Frankfurt, MMR 2023, 212 Rn. 56).

    Zwar ist es im Falle einer (auch vorübergehenden) Sperrung des Nutzerkontos - im Gegensatz zu der Löschung eines Beitrags - zwar grundsätzlich geboten, den Nutzer vor der Durchführung der Maßnahme anzuhören, jedoch bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eng begrenzte, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmende Ausnahmemöglichkeiten (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 87).

    Soweit die Klägerin diesen Antrag hilfsweise dahingehend eingrenzt, dass ihr zuvor die Möglichkeit der Gegenäußerung gegeben werden müsse, ist der Antrag ebenfalls nicht begründet, weil es sogar im Falle einer vollständigen Sperrung eines Beitrags ausdrücklich nicht zwingend geboten ist, die - grundsätzlich erforderliche - Anhörung vor Durchführung der Maßnahme durchzuführen; ausreichend ist vielmehr, wenn der Netzwerkbetreiber den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 88; BGH, Urteil vom 29. Juli 2023, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 99).

  • OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23

    Nutzerkonto; soziales Netzwerk; Deaktivierung; Wiederherstellung; Schaden

    a) Die Parteien haben vor dem Jahr 2019 einen Nutzungsvertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen sich die Beklagte gemäß ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 28 - juris).

    Er darf sich auch das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkszugangs einschließen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 - juris).

    Die aktualisierten Nutzungsbedingungen nebst Gemeinschaftsstandard der Beklagte in der Fassung von April 2018 sind in das Vertragsverhältnis der Parteien wirksam einbezogen worden (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 31 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20, Rdnr. 20 - juris).

    In der allen Nutzern in Form eines popup-Fensters zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die mit "Ich stimme zu" bezeichnete Schaltfläche anzuklicken, liegt ein an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Änderungsvertrages (so BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 33 - juris).

    Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 29.07.2021 (III ZR 179/20, Rdnrn. 44 ff. - juris) Bezug genommen (vgl. so bereits Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20, Rdnr. 21 - juris).

    Um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, eine zivilrechtliche Haftung oder eine Inanspruchnahme nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) auszuschließen, muss die Beklagte unverzüglich tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten, die sie für ihre Nutzer gespeichert hat, zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 77 - juris).

  • OLG München, 12.04.2022 - 18 U 6473/20

    Anhörungspflicht vor Sperrung eines Facebook-Kontos

  • OLG München, 20.09.2022 - 18 U 6314/20

    Keine Sperre eines Social-Media-Accounts ohne Begründung

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 10 U 24/22

    Löschung von Beiträgen strafbaren Inhalts in sozialen Netzwerken

  • LG München I, 31.01.2022 - 42 O 4307/1

    Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten, Beschwerde, Software, Streitwert,

  • OLG Celle, 20.01.2022 - 13 U 84/19

    Löschung von Kommentaren in einem sozialen Netzwerk; Sperrung eines

  • OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22

    Löschung eines Kommentars auf der Plattform 'facebook'

  • BVerwG, 30.11.2022 - 6 C 12.20

    MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen

  • OLG München, 14.12.2021 - 18 U 6997/20

    Keine Account-Sperre ohne Anhörung

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23

    Keine Ansprüche gegen Meta (Facebook) nach Datenschutzvorfall

  • OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21

    Vollständige Sperrung und Deaktivierung eines Nutzerkontos in einem sozialen

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 12/21

    Soziales Netzwerk: Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln zur Nutzerkontosperrung und

  • LG Lübeck, 25.05.2023 - 15 O 74/22

    SCRAPING - Datenschutzverstöße von Facebook im Zusammenhang mit dem Scraping von

  • OLG Köln, 25.01.2024 - 15 U 45/23

    Account-Sperre auf Social Media: Anspruch auf Zurücksetzung der Lösch- und

  • BGH, 10.10.2023 - VI ZR 257/22

    Formularmäßige (Sicherungs-)Abtretung von Schadensersatz zulässig?

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
  • OLG Frankfurt, 27.03.2023 - 17 W 8/23

    Sperrung eines Social-Media-Kontos

  • KG, 20.02.2023 - 10 W 85/22

    Ansprüche auf Aufhebung einer Sperrung des Nutzerkontos, Freischaltung eines

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 108/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 U 270/20

    Freischaltung eines gelöschten Beitrags auf 'facebook' Unwirksamkeit

  • OLG Celle, 19.05.2022 - 5 U 152/21

    Teilsperre eines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk; Verfügungsgrund zur

  • BGH, 08.11.2022 - II ZR 91/21

    A) Dem Gesellschafter einer GmbH steht kein Anspruch gegen den Geschäftsführer

  • OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22

    Kündigung eines Privatschulvertrags nach Drohungen und Vorwürfen der Eltern

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2023 - 10 O 1510/22

    Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs,

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2021 - 14 U 46/19

    Ansprüche wegen der Löschung von Beiträgen auf Facebook sowie der zeitweisen

  • OLG Brandenburg, 25.01.2022 - 3 U 119/20

    Sperrung eines Profils bei Facebook; Vorherige Abmahnung; Sofortige Kündigung

  • LG Frankfurt/Main, 05.05.2022 - 3 O 58/22

    Sperrung von Werbeanzeigen für KFZ-Wunschkennzeichen durch Google ist

  • LG Lübeck, 07.12.2023 - 15 O 73/23

    Ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO liegt immer dann vor, wenn

  • LG Lübeck, 17.01.2022 - 10 O 387/21

    Rechtswidrigkeit der Löschung eines Tweets auf einer Kommunikationsplattform

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 182/20

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerks auf Wiederherstellung

  • OLG Dresden, 18.10.2021 - 4 U 1407/21

    1. Wird der Post eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk automatisch gelöscht

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.08.2023 - 11 O 6693/21

    Anspruch auf Freischaltung eines gelöschten Beitrags auf Social-Media-Plattform

  • OLG Rostock, 29.09.2021 - 2 U 4/20

    Sperrung eines Facebook-Nutzerkontos und Löschung des Profilbildes wegen der

  • OLG Dresden, 05.02.2024 - 4 U 1325/23
  • OLG Dresden, 13.02.2024 - 4 U 1325/23
  • LG Düsseldorf, 11.01.2023 - 12 O 71/21

    Blogger kritisiert Finanzprodukt: Anspruch auf Unterlassung wegen unwahrer

  • OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21

    Beschwerde zur Feststellung der Hauptsacheerledigung im einstweiligen

  • LG Bonn, 07.02.2022 - 9 O 202/21
  • OLG Dresden, 05.10.2021 - 4 U 1407/21

    1. Wird der Post eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk automatisch gelöscht

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.10.2021 - 5 Sa 128/21

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

  • LG Köln, 17.08.2022 - 28 O 41/21

    Facebook muss Hinweis auf Fehlinformation bei Artikel mit medizinischen

  • LG Bonn, 12.11.2021 - 9 O 22/21
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