Rechtsprechung
   BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,23393
BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20 (https://dejure.org/2021,23393)
BGH, Entscheidung vom 29.07.2021 - III ZR 192/20 (https://dejure.org/2021,23393)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20 (https://dejure.org/2021,23393)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,23393) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 138 Abs. 1 BGB, § ... 307 Abs. 1 BGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 242 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, § 249 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305 Abs. 2 BGB, §§ 305 ff BGB, § 145 BGB, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 308 Nr. 5 BGB, § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG, § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 123 BGB, § 138 BGB, §§ 307 ff BGB, § 307 Abs. 3 BGB, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 26 Abs. 2 AEUV, Art. 18 AEUV, § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG, §§ 185 ff StGB, § 130 StGB, § 1 Abs. 3 NetzDG, § 185 StGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG, § 3b Abs. 1, 2 NetzDG, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung eines Benutzerkontos und Löschung von Beiträgen durch einen Anbieter eines sozialen Netzwerks; Berechtigung des Netzwerkanbieters gegenüber seinen Nutzern auf Einhaltung der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung eines Benutzerkontos und Löschung von Beiträgen durch einen Anbieter eines sozialen Netzwerks; Berechtigung des Netzwerkanbieters gegenüber seinen Nutzern auf Einhaltung der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem Vorwurf der "Hassrede" Beiträge gelöscht und Konten gesperrt hat

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Löschen und Sperren: Facebook muss Betroffene informieren

  • lto.de (Pressebericht, 29.07.2021)

    Facebook-Sanktionen: Erst anhören, dann sperren

  • iurado.de (Kurzinformation)

    Hassrede - Ansprüche von Nutzern gegen Facebook wegen Sperrung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ansprüche gegen ein soziales Netzwerk, das Beiträge gelöscht und Konten gesperrt hat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Social-Media-Account gesperrt: Freischaltung von Accounts auf Facebook, Instagram, TikTok und Co.

  • kanzleikompa.de (Kurzinformation)

    Haftung für übersehene Bilddateien

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hassrede darf Facebook nicht einfach löschen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ansprüche gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks, der unter dem Vorwurf der "Hassrede" Beiträge gelöscht und Konten gesperrt hat

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.07.2021)

    Wie eigenmächtig darf Facebook Nutzer bestrafen?

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gesperrte Social-Media-Accounts: Nicht ohne Grund

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (72)

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
    Dieses Grundrecht entfaltet im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 f; 152, 152 Rn. 76 ff), und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln (BVerfGE 7, 198, 206; 152, 152 Rn. 76), wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu beachten.

    Dabei können die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfGE 152, 152 Rn. 77 mwN; 148, 267 Rn. 33).

    Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (BVerfGE 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6).

    Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

    Insbesondere übernimmt die Beklagte nicht die - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO) als Voraussetzung für eine staatsgleiche Grundrechtsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation wie etwa die Sicherstellung der Telekommunikationsdienstleistungen.

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfGE 152, 152 Rn. 76; 148, 267 Rn. 32).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
    Dabei können die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfGE 152, 152 Rn. 77 mwN; 148, 267 Rn. 33).

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfGE 152, 152 Rn. 76; 148, 267 Rn. 32).

    Eine schrankenlose Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf private Rechtsgeschäfte würde die Vertragsfreiheit als Ausfluss der in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit weitgehend aushöhlen (BVerfGE 148, 267 Rn. 40; Senat, Urteil vom 9. Februar 1978 - III ZR 59/76, BGHZ 70, 313, 324 f; BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 27 mwN).

    Insbesondere müssen Netzwerkbetreiber wie die Beklagte die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen (vgl. zur Verhängung eines Stadionverbots BVerfGE 148, 267 Rn. 46).

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
    Um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, eine zivilrechtliche Haftung oder eine Inanspruchnahme nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz auszuschließen, muss die Beklagte unverzüglich tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten, die sie für ihre Nutzer gespeichert hat, zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung).

    Insbesondere die Feststellung der Verwirklichung von Straftatbeständen wie §§ 185 ff StGB und § 130 StGB (die zugleich rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG sind), aber auch von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, verlangt die Abwägung widerstreitender (Grund-)Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 aaO Rn. 32 hinsichtlich Persönlichkeitsrechtsverletzungen; BVerfG, NJW 2021, 298 Rn. 14 hinsichtlich § 185 StGB; BVerfG, NJW 2003, 660, 662 hinsichtlich § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

    Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausgleichs sein kann, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber auch bei der Konfrontation mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betroffene - ungeachtet der anders gelagerten rechtlichen Ausgangssituation - regelmäßig gehalten sind, den Sachverhalt zu ermitteln und zu diesem Zweck die Beanstandung zunächst an den für den monierten Inhalt verantwortlichen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2018 aaO sowie vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24, 43; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 ff).

    Zwar ist die Beklagte gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG; MüKo/Freund, StGB, 4. Aufl., § 13 Rn. 163 sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung).

  • BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
    Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (BVerfGE 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6).

    Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

    Insbesondere übernimmt die Beklagte nicht die - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO) als Voraussetzung für eine staatsgleiche Grundrechtsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation wie etwa die Sicherstellung der Telekommunikationsdienstleistungen.

    Vielmehr ist die Beklagte selbst Trägerin von Grundrechten, die bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 128, 226, 249; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

  • BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
    Das gilt auch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 14 ff).

    In besonderen Konstellationen können sich jedoch auch für das Verhältnis Privater gleichheitsrechtliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG aaO Rn. 41; NJW 2019, 1935 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 14, 22 und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13).

    Ob und inwieweit dies für Betreiber sozialer Netzwerke gilt, hängt von dem Grad einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung des Betreibers, der Ausrichtung der Plattform, dem Grad der Angewiesenheit der Nutzer auf die Plattform und den betroffenen Interessen der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter ab (BVerfG, NJW 2019, 1935 aaO).

    Aufgrund dieser Bindungswirkung ("Lock-in-Effekt") sowie ihres hohen Marktanteils und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks (vgl. BGH aaO Rn. 38 ff) verfügt die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht (BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH aaO Rn. 14 ff; Knebel aaO S. 158 ff, 170; Mayer aaO; Raue aaO).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
    Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (BVerfGE 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6).

    Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

    Insbesondere übernimmt die Beklagte nicht die - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO) als Voraussetzung für eine staatsgleiche Grundrechtsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation wie etwa die Sicherstellung der Telekommunikationsdienstleistungen.

    Vielmehr ist die Beklagte selbst Trägerin von Grundrechten, die bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 128, 226, 249; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
    Aufgrund seiner weiteren Erläuterungen der beschränkten Revisionszulassung und des prozessgeschichtlichen sowie inhaltlichen Zusammenhangs mit dem zeitgleich verhandelten Parallelverfahren OLG N. (= Senat - III ZR 179/20 -) sind die Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch dahin auszulegen, dass es die Revision nicht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2 und 3, sondern hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 zulassen wollte und zugelassen hat (zur Auslegung des Berufungsurteils im Hinblick auf die Beschränkung der Revisionszulassung vgl. MüKo/Krüger, ZPO, 6. Aufl., § 543 Rn. 43).

    a) Im Verfahren OLG N. (= Senat - III ZR 179/20 -) entsprechen die - vom Landgericht zurückgewiesenen - Klageanträge zu 2 und 3 den Berufungsanträgen zu 2 und 3 der Klägerin.

    Allerdings ist es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor der Entfernung eines Beitrags durchzuführen (zum Erfordernis der vorherigen Anhörung im Falle der Sperrung eines Nutzerkontos vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 179/20).

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
    Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausgleichs sein kann, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber auch bei der Konfrontation mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betroffene - ungeachtet der anders gelagerten rechtlichen Ausgangssituation - regelmäßig gehalten sind, den Sachverhalt zu ermitteln und zu diesem Zweck die Beanstandung zunächst an den für den monierten Inhalt verantwortlichen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2018 aaO sowie vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24, 43; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 ff).

    Es handelt sich um rein reaktive Prüfungspflichten, denen ein solches Gewicht nicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 aaO Rn. 40).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
    Die Grundrechtsberechtigung inländischer juristischer Personen ist auf die Beklagte als juristische Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen der vertraglichen Gewährleistung der europäischen Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) zu erstrecken (vgl. BVerfGE 154, 152 Rn. 63; 129, 78, 94 ff).

    Daher ist die Beklagte Trägerin des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 129, 78, 94).

  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20

    Feststellung der Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social Media-Plattform und

    Auszug aus BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
    Das gilt auch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 14 ff).

    Aufgrund dieser Bindungswirkung ("Lock-in-Effekt") sowie ihres hohen Marktanteils und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks (vgl. BGH aaO Rn. 38 ff) verfügt die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht (BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH aaO Rn. 14 ff; Knebel aaO S. 158 ff, 170; Mayer aaO; Raue aaO).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 7/16

    Einwilligung in die Speicherung von Cookies

  • OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19

    Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 245/86

    Anfechtung wegen Ausnutzung einer seelischen Zwangslage; Sittenwidrigkeit eines

  • BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt

  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08

    Bundesweites Stadionverbot bestätigt

  • OLG Bamberg, 06.02.2020 - 8 U 246/19

    Zulässige Profilsperrung wegen Hassrede auf Internetplattform

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18

    Nutzerkontosperrung - Meinungsäußerungsfreiheit in Sozialen Netzwerken:

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 534/15

    Schmerzensgeld bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwere Beleidigung

  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 306/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 84/90

    Jubiläumsverkauf - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 111/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Mastküken-Brüterei: Wirksamkeit einer

  • BGH, 04.07.2002 - IX ZR 153/01

    Zulässigkeit der Androhung der Mandatskündigung durch den Rechtsanwalt

  • BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Bierbezugsverpflichtung

  • BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvR 282/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Preisregulierung bei

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 401/18

    Wechselseitige Interessen zwischen Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und

  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 59/76

    Ehegattenstiftung durch Erbvertrag

  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

  • OLG Stuttgart, 06.09.2018 - 4 W 63/18

    Facebook darf bei drohender Inanspruchnahme aufgrund NetzDG löschen und sperren

  • BGH, 16.04.1996 - XI ZR 234/95

    Wirksamkeit einer Globalabtretung ohne ausdrückliche Festlegung einer

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

  • BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen

  • LG Frankfurt/Main, 14.05.2018 - 3 O 182/18

    Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste

  • BGH, 18.04.2019 - III ZR 191/18

    Die Beklagte, die eine Vielzahl von Bildungseinrichtungen im Bundesgebiet

  • BGH, 05.06.2012 - X ZR 161/11

    Zivilrechtlicher Anspruch eines potenziellen Bieters in einem künftigen

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06

    bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung

  • OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19

    Facebook durfte teils volksverhetzenden Beitrag löschen

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

  • BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97

    Volksverhetzung durch diskreditierende Äußerungen gegenüber "Türken"

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18

    "Messer-Einwanderung": YouTube verliert gegen die AfD und muss entferntes Video

  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 42/11

    Reichweite des Unterlassungsgebots - Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung

  • BGH, 12.01.1995 - III ZR 136/93

    Rechtsfolgen pflichtwidriger Verfügungen des Dienstverpflichteten über ein

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 115/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Hausverbot für Vorsitzenden der NPD in einem

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 214/80

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gesonderte Wirksamkeitsprüfung - Trennbare

  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 107/93

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten

  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 63/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags;

  • BGH, 14.06.2006 - I ZR 75/03

    Anforderungen an die Einbeziehung von AGB bei Bestellungen über das Internet

  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

  • BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97

    Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

  • BGH, 13.08.2020 - III ZR 148/19

    Ausklärungspflicht über Innenprovisionen im Verkaufsprospekt über

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 4039/19

    Kein Anspruch auf Freischaltung eines wegen Hassrede gelöschten Beitrags

  • BGH, 11.03.2021 - III ZR 96/20

    AGB-Kontrollklage: Wirksamkeit einer Sperrklausel eines Mobilfunkanbieters;

  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

  • BGH, 18.10.2018 - III ZR 497/16

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich zweier

  • BGH, 17.10.2019 - III ZR 42/19

    Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage

  • BGH, 15.04.2021 - III ZR 139/20

    Gründung einer GmbH: Vertragsschluss mit Vorgründungsgesellschaft;

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 568/19, BGHZ 230, 161 Rn. 15; Urteil vom 8. Juli 2021 - I ZR 248/19, NJW 2022, 52 Rn. 14; Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612 Rn. 32; Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 229/20

    Löschung von Post bei Facebook - Nachholung unterlassener Anhörung

    Nach Erlass der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 (III ZR 179/20; III ZR 192/20) hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 8. November 2021 mit den Anträgen zu Ziff. 3 und 6 (neue Zählung) um einen allgemeinen Datenberichtigungsantrag und Unterlassungsantrag erweitert.

    Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 38, juris).

    Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die der Kläger in sein Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 -, Rn. 28; Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 192/20 Rn. 40; Urteil vom 27. Januar 2022, III ZR 12/21, Rn. 34).

    Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21) Bezug genommen, deren Erwägungen sich der Senat insoweit zu eigen macht.

    Zwar könnte der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in den Verfahren III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21 selbst abschließend in der Sache entschieden hat, dafür sprechen, dass Entscheidungen zur Entfernung oder Sperre nach seiner Auffassung nur auf eine in seiner Gesamtheit (Kommunikationsstandards und Löschvorbehalt) ausgewogene vertragliche Regelung gestützt werden können (vgl. Holznagel, CR 2021, 733).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21) ist die Beklagte zwar grundsätzlich berechtigt, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen.

  • BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Zur grundsätzlichen Rechtslage werde auf Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 - und - III ZR 192/20 - sowie vom 27. Januar 2022 - III ZR 12/21 - hingewiesen.
  • LG München I, 31.01.2022 - 42 O 4307/19

    Keine zwingende Anhörung bei Kontosperrung aufgrund außerordentlicher Kündigung

    Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO findet auf den vorliegenden Verbrauchervertrag deutsches Recht Anwendung (BGH, 29.07.2021, Az. III ZR 179/20).

    Hierbei kann dahinstehen, ob die Regelungen zur Kündigung in Nr. 4.2 der geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten, die als allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen sind, einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB standhalten (siehe hierzu BGH, 29.07.2021, Az. III ZR 179/20).

    Der Kläger klickte am 28.04.2018 auf diese Schaltfläche und übermittelte dadurch eine elektronische Willenserklärung, die die Annahme des Angebots der Beklagten beinhaltete (BGH, 29.07.2021, Az. III ZR 179/20).

    Bei der Abwägung der beidseitigen Interessen sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz derart in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BGH, 29.07.2021, Az. III ZR 179/20, mit Darstellung des Diskussionsstandes zur Reichweite der Bindung von Anbietern sozialer Netzwerke an Grundrechte ihrer Nutzer).

    Der Wechsel zu einem anderen Netzwerk eines anderen Betreibers kann für den Kläger mit dem Verlust von Kontakten verbunden sein, die sich auf einem anderen Netzwerk nicht finden: aufgrund der Bindungswirkung sowie eines hohen Marktanteils und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks verfügt die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht (BGH, 29.07.2021, III ZR 179/20).

    Für diese Tätigkeit kann sie sich auf die auch für sie geltende Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berufen (BGH, 29.07.2021, III ZR 179/20, mit Ausführungen zur Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Beklagte als einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen juristischen Person).

  • OLG Dresden, 08.03.2022 - 4 U 1050/21

    Vollständige Sperrung und Deaktivierung eines Nutzerkontos in einem sozialen

    Der Bundesgerichtshof habe mit Urteilen vom 29. Juli 2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20, festgestellt, dass die Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Gemeinschaftsstandards unwirksam seien, weil sich die Beklagte dort nicht dazu verpflichtet habe, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen.

    Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 29.7.2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20), die dem Landgericht bei Abfassung des Urteils noch nicht bekannt war, war die Beklagte zur Wiederherstellung des Kontos des Klägers und zur Zurücksetzung des Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen festhaltenden "Zählers" zu verurteilen.

    Dort hat er - ebenso wie zuvor der Senat - aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Grundsatz die Berechtigung der Beklagten abgeleitet, ein Verhalten auch dann den in den Nutzungsbedingungen im einzelnen aufgeführten Sanktionen zu unterwerfen, wenn es sich hierbei noch um nach Art. 5 Abs. 1 GG zulässige Meinungsäußerungen handelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.7.2021 III ZR 192/20 Rn 71 bei juris; Senat, NJW 2018, 3111).

    Überdies ist die Beklagte auch nicht gehalten, vor einer vorübergehenden Sperre stets eine Anhörungsmöglichkeit einzuräumen; wie ausgeführt reicht insoweit die Einräumung eines Rechts auf nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung aus (BGH, Urteil vom 29.7.2021 - III ZR 179/20; III ZR 192/20 Rn 99).

  • OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Dabei ist hinsichtlich der begehrten Unterlassung durch die Beklagte, bereits gelöschte Beiträge erneut zu löschen (Klageantrag zu Ziff. 3) bzw. die Klägerin wegen verschiedener Beiträge erneut zu sperren (Klageanträge zu Ziff. 6, 7 und 17), sowie der Verpflichtung der Beklagten, die für die Kontensperrung ursächlichen Beiträge wieder freizuschalten (Klageantrag zu Ziff. 5), zunächst zu berücksichtigen, dass die dem Vertragsverhältnis der Parteien zur Zeit der Löschung zugrunde liegenden Vertragsbedingungen unwirksam waren, weil der in den damaligen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Entfernungsvorbehalt die Nutzer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 53; BGH, Urteil vom 29. Juli 2023, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 104).

    Die im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB gebotene Abwägung der wechselseitigen Belange der Vertragsparteien und dabei insbesondere ihrer kollidierenden Grundrechtspositionen führt dazu, dass Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte der Beklagten nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angemessen sind, wenn sich die Beklagte in ihren Geschäftsverbindungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung seines Beitrags bzw. eine beabsichtigte Sperrung zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 85; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 97).

    Insbesondere ist die Beklagte anerkanntermaßen berechtigt, den Nutzern ihres Netzwerks die Einhaltung objektiver und überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über strafrechtliche Vorgaben hinausgehen; dabei darf sie sich in diesem Rahmen auch das Recht vorbehalten, bei Verstößen gegen diese Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 78; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 90).

    Soweit die Klägerin diesen Antrag hilfsweise dahingehend eingrenzt, dass ihr zuvor die Möglichkeit der Gegenäußerung gegeben werden müsse, ist der Antrag ebenfalls nicht begründet, weil es sogar im Falle einer vollständigen Sperrung eines Beitrags ausdrücklich nicht zwingend geboten ist, die - grundsätzlich erforderliche - Anhörung vor Durchführung der Maßnahme durchzuführen; ausreichend ist vielmehr, wenn der Netzwerkbetreiber den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: III ZR 179/20, juris Rn. 88; BGH, Urteil vom 29. Juli 2023, Az.: III ZR 192/20, juris Rn. 99).

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 10 U 24/22

    Löschung von Beiträgen strafbaren Inhalts in sozialen Netzwerken

    Auf die diesbezüglichen grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 29.7.2021, III ZR 179/20, ZUM 2021, 953, 957 ff., und III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612, 618 ff.), denen sich der erkennende Senat bereits zu einem früheren Zeitpunkt angeschlossen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2022, 10 U 17/20), wird zustimmend Bezug genommen.
  • LG Nürnberg-Fürth, 22.08.2023 - 11 O 6693/21

    Anspruch auf Freischaltung eines gelöschten Beitrags auf Social-Media-Plattform

    Der Kläger ist der Auffassung, die Beitragslöschung und Nutzersperre seien - unter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20) - rechtswidrig erfolgt.

    Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, der aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten dem deutschen Recht unterliegt (so auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 38).

    Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die der Kläger in ihr Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 40).

    Denn der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden des Klägers besteht darin, dass sein Beitrag auf der Plattform der Beklagten nicht mehr gespeichert ist und von den anderen Nutzern nicht mehr gelesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 111).

    Soweit eine Verpflichtung der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB im Raume steht, Datensätze insoweit zu korrigieren, als ihnen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20, ungerechtfertigte Sanktionen des Klägers zugrunde liegen, stehen solche zur Überzeugung der Kammer nicht fest.

  • OLG Dresden, 04.10.2021 - 4 W 625/21

    1. Wird der Post eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk automatisch gelöscht

    Die Verletzung einer Vertragspflicht begründet insofern die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 115 - 116, juris; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. 12; jew. mwN).

    Schließlich ist, wenn mit dem fraglichen Inhalt eine mögliche Rechtsverletzung Dritter einhergeht, auch deren Interesse an einer zügigen Entfernung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 99, juris).

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung begründet zwar die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 115 - 116; Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18; Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. 12; jew. m.w.N.).
  • OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22

    Löschung eines Kommentars auf der Plattform 'facebook'

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1634/23
  • OLG Celle, 19.05.2022 - 5 U 152/21

    Teilsperre eines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk; Verfügungsgrund zur

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

  • OLG München, 20.09.2022 - 18 U 6314/20

    Keine Sperre eines Social-Media-Accounts ohne Begründung

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1398/23
  • OLG Schleswig, 14.12.2022 - 9 U 123/22

    Hassrede - Rechtmäßigkeit von Altersbeschränkungen für Youtube-Videos; Streitwert

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 12/21

    Soziales Netzwerk: Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln zur Nutzerkontosperrung und

  • OLG München, 12.04.2022 - 18 U 6473/20

    Anhörungspflicht vor Sperrung eines Facebook-Kontos

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1481/23
  • OLG Dresden, 23.01.2024 - 4 U 1313/23
  • OLG Dresden, 14.02.2023 - 4 U 2331/22

    Seenotrettungsverein gewinnt gegen AfD-Kreisverband

  • OLG München, 14.12.2021 - 18 U 6997/20

    Keine Account-Sperre ohne Anhörung

  • OLG Dresden, 05.10.2021 - 4 U 1407/21

    1. Wird der Post eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk automatisch gelöscht

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1396/23
  • OLG München, 05.12.2022 - 17 U 7836/21

    Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 U 270/20

    Freischaltung eines gelöschten Beitrags auf 'facebook' Unwirksamkeit

  • OLG Köln, 18.02.2022 - 19 U 130/21
  • BGH, 09.05.2022 - VIa ZR 6/21

    Anspruch auf den sogenannten kleinen Schadensersatz im Rahmen der deliktischen

  • OLG Brandenburg, 25.01.2022 - 3 U 119/20

    Sperrung eines Profils bei Facebook; Vorherige Abmahnung; Sofortige Kündigung

  • OLG Dresden, 13.04.2023 - 4 W 198/23

    Grenzen der identifizierenden Berichterstattung über einen wegen versuchter

  • LG Hamburg, 27.12.2022 - 415 HKO 84/22

    Google Adwords: Kontosperrung ohne Angabe von Gründen

  • LG Potsdam, 02.08.2023 - 2 S 6/22

    Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht