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   BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16   

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https://dejure.org/2017,34770
BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16 (https://dejure.org/2017,34770)
BGH, Entscheidung vom 29.08.2017 - XI ZR 318/16 (https://dejure.org/2017,34770)
BGH, Entscheidung vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16 (https://dejure.org/2017,34770)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 329 Abs 2 ZPO, § 516 Abs 1 ZPO, § 543 ZPO, § 544 ZPO, § 565 S 1 ZPO
    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners; Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge

  • IWW

    § 522 Abs. 3, § ... 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 495 Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 524 Abs. 4 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § 329 Abs. 2 ZPO, § 516 Abs. 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf von auf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichtete Willenserklärungen; Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge; Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne ...

  • rewis.io

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners; Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf von auf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichtete Willenserklärungen; Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge; Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne ...

  • rechtsportal.de

    Widerruf von auf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichtete Willenserklärungen; Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge; Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne ...

  • datenbank.nwb.de

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners; Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verwendung nur einer einheitlichen Widerrufsbelehrung für mehrere Verbraucherdarlehensverträge möglich - zur Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge.

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Verwendung nur einer einheitlichen Widerrufsbelehrung für mehrere Verbraucherdarlehensverträge möglich - zur Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Eine Widerrufsbelehrung reicht auch für mehrere Darlehensverträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 14
  • NJW 2017, 3239
  • ZIP 2017, 1851
  • MDR 2017, 1259
  • WM 2017, 1901
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 16.09.2016 - V ZR 3/16

    Wohnungseigentumssache: Berücksichtigung einer nach Ablauf der gesetzten Frist,

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16
    Hinausgegeben worden wäre der Beschluss erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hätte, den Parteien bekannt gegeben zu werden (BGH, Urteile vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, MDR 2004, 1076 und vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12; Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 33/17, FamRZ 2017, 1247 Rn. 14, jeweils mwN).

    Damit hat der Kläger die Rücknahme innerhalb der Frist der § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1 ZPO erklärt, die erst mit der Hinausgabe des Beschlusses vom 11. Juli 2017 aus dem inneren Geschäftsbetrieb als einer der Verkündung vergleichbaren Entäußerung (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2016 aaO) - wenn auch nicht noch später mit seinem Wirksamwerden gegenüber den Parteien durch Zustellung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO - geendet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 123/05, NJW 2006, 2124 Rn. 8 unter Verweis auf OLG Celle, OLG Report 2004, 336; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl., Rn. 1126; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 516 Rn. 2; für ein Ende der Frist erst mit Zustellung dagegen Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 9. Aufl., § 516 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 516 Rn. 3).

  • OLG Nürnberg, 10.01.2012 - 14 U 1314/11

    Vertragliches Widerrufsrecht des Drittsicherungsgebers: Einräumung durch eine

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16
    Damit war für den Kläger und seine Ehefrau deutlich, dass sich ihre Hinweise auf jede der zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen bezogen (vgl. OLG Nürnberg, WM 2012, 650, 651 f.), die auch jeweils gesondert widerrufen werden konnten.

    Umso mehr gilt dies, wenn die deutlich in Textform auf mehrere - wie hier zwischen denselben Parteien geschlossene - Darlehensverträge bezogene Widerrufsbelehrung über die Widerruflichkeit von Willenserklärungen unterrichtet, die in verschiedenen Vertragsurkunden niedergelegt sind (vgl. OLG Nürnberg, WM 2012, 650, 651 f.; die dort zitierte Kommentierung von Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 360 Rn. 2 [6], ebenso BGB, 73. Aufl., § 360 Rn. 3 [6], betrifft nicht den hier zur Entscheidung gestellten Fall).

  • BGH, 30.03.2006 - III ZB 123/05

    Zurücknahme der Berufung nach Verkündung eines Versäumnisurteils

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16
    Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden, solange der Zurückweisungsbeschluss die Geschäftsstelle noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 30. März 2006, III ZB 123/05, NJW 2006, 2124 Rn. 8).

    Damit hat der Kläger die Rücknahme innerhalb der Frist der § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1 ZPO erklärt, die erst mit der Hinausgabe des Beschlusses vom 11. Juli 2017 aus dem inneren Geschäftsbetrieb als einer der Verkündung vergleichbaren Entäußerung (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2016 aaO) - wenn auch nicht noch später mit seinem Wirksamwerden gegenüber den Parteien durch Zustellung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO - geendet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 123/05, NJW 2006, 2124 Rn. 8 unter Verweis auf OLG Celle, OLG Report 2004, 336; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl., Rn. 1126; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 516 Rn. 2; für ein Ende der Frist erst mit Zustellung dagegen Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 9. Aufl., § 516 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 516 Rn. 3).

  • OLG Köln, 16.12.2015 - 13 U 18/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss mehrerer

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16
    Eine einheitliche Belehrung genügt schon in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind (OLG Frankfurt/Main, WM 2016, 2348, 2350; OLG Hamm, WM 2016, 116, 121; offen OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 13 U 18/15, juris Rn. 21 [rechtskräftig]), ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat.
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 33/17

    Berufungsverfahren: Nachweis des fristgerechten Eingangs der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16
    Hinausgegeben worden wäre der Beschluss erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hätte, den Parteien bekannt gegeben zu werden (BGH, Urteile vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, MDR 2004, 1076 und vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12; Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 33/17, FamRZ 2017, 1247 Rn. 14, jeweils mwN).
  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16
    a) Der Senat hat inzwischen im Sinne des Ergebnisses des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit von Sammelbelehrungen (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9 ff.) Stellung genommen.
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16
    Die Widerrufsbelehrung führte alle drei Vertragsnummern in Textform (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 f.) in ihrer oberen rechten Ecke auf.
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16
    a) Der Senat hat inzwischen im Sinne des Ergebnisses des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit von Sammelbelehrungen (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9 ff.) Stellung genommen.
  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16
    a) Der Senat hat inzwischen im Sinne des Ergebnisses des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit von Sammelbelehrungen (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9 ff.) Stellung genommen.
  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16
    Die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung im Übrigen, die auch nicht durch das Vorhandensein eines weißen Feldes hinter der Angabe "zwei Wochen" geschmälert wird, ergibt sich ebenfalls aus der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8 f.).
  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 84/15

    Berufungsverfahren: Folgen einer Berufungsverwerfung durch einstimmigen Beschluss

  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16

    Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer

  • BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08

    Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)

  • OLG Hamm, 21.10.2015 - 31 U 56/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

  • BGH, 01.04.2004 - IX ZR 117/03

    Bekanntmachung nicht zu verkündender Entscheidungen

  • BVerfG, 25.07.2005 - 1 BvR 2419/03

    Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs durch Nichtzulassung der

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 12 U 376/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Zulässigkeit von

    Die Richtigkeit dieser Bewertung wird auch dadurch untermauert, dass es selbst bei mehreren eigenständigen Darlehensverträgen zulässig ist, eine einheitliche Widerrufsbelehrung/ -information zu erteilen (BGH, Urteil vom 29.08.2017, XI ZR 318/16, zitiert nach juris, Rn. 2 unter II. 1. B; Beschluss vom 26.09.2017, XI ZR 399/16, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18

    Widerruf von Vertragserklärungen zu grundpfandrechtlich gesicherten

    Unabhängig hiervon würde eine Widerrufsbelehrung selbst dann genügen, wenn mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst worden wären (BGH, Beschluss vom 29.8.2017, XI ZR 318/16).

    In der Rechtsprechung des BGH sei geklärt, dass selbst bei zwei völlig voneinander unabhängigen Darlehensverträgen - wie hier nicht gegeben - die Erteilung einer einheitlichen Widerrufsinformation ausreichend sei (BGH, Beschluss vom 12.9.2017, XI ZR 318/16).

    Es wird nochmals unterstrichen, dass zwischenzeitlich auch der BGH festgestellt hat, dass eine einheitliche Widerrufsbelehrung in Fällen - wie dem vorliegenden - genügt, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (BGH, Beschluss vom 26.9.2017, XI ZR 399/16 - juris; Beschluss vom 12.9.2017, XI ZR 466/16 - juris; Beschluss vom 29.8.2017, XI ZR 318/16 - juris).

    Unabhängig hiervon würde eine Widerrufsbelehrung selbst dann genügen, wenn mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst worden wären (BGH, Beschluss vom 29.8.2017, XI ZR 318/16).

    In der Rechtsprechung des BGH sei geklärt, dass selbst bei zwei völlig voneinander unabhängigen Darlehensverträgen - wie hier nicht gegeben - die Erteilung einer einheitlichen Widerrufsinformation ausreichend sei (BGH, Beschluss vom 12.9.2017, XI ZR 318/16).

    Zwischenzeitlich hat auch der BGH festgestellt, dass eine einheitliche Widerrufsbelehrung in Fällen - wie dem vorliegenden - genügt, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (BGH, Beschluss vom 26.9.2017, XI ZR 399/16 - juris; Beschluss vom 12.9.2017, XI ZR 466/16 - juris; Beschluss vom 29.8.2017, XI ZR 318/16 - juris).

  • OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anforderungen an den Inhalt einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine einheitliche Belehrung in Fällen, in denen - wie hier - mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, genügend (BGH, Beschluss vom 29.08.2017 - XI ZR 318/16, WM 2017, 1901-1903, zitiert nach juris Rn. 2 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Eines zusätzlichen Hinweises auf die Rückzahlungspflichten binnen 30 Tagen bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieser Teil auch ganz hätte weggelassen werden können (vgl. zur Gesetzeskonformität von Belehrungen über Widerrufsfolgen BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1903; WM 2018, 50, 51).

    (b) Der Abschnitt über Finanzierte Geschäfte ist insgesamt als Sammelbelehrung auch dann zulässig und gesetzeskonform, wenn - wie hier - kein verbundenes Geschäft vorliegt (BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902).

    Die Verwendung beider Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts entspricht zwar nicht der Musterbelehrung, die nur die Verwendung des jeweils passenden davon vorsah, ist aber dennoch gesetzeskonform (BGH WM 2017, 370, 371 WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902).

  • OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Eines zusätzlichen Hinweises auf die Rückzahlungspflichten binnen 30 Tagen bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieser Teil auch ganz hätte weggelassen werden können (vgl. zur Gesetzeskonformität von Belehrungen über Widerrufsfolgen BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1903; WM 2018, 50, 51).

    Der Abschnitt über Finanzierte Geschäfte ist insgesamt als Sammelbelehrung auch dann zulässig und gesetzeskonform, wenn - wie hier - kein verbundenes Geschäft vorliegt (BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902).

    Die Verwendung beider Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts entspricht zwar nicht der Musterbelehrung, die nur die Verwendung des jeweils passenden davon vorsah, ist aber dennoch gesetzeskonform (BGH WM 2017, 370, 371; WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902).

  • BGH, 11.02.2020 - II ZR 130/19

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses

    Ohne Einwilligung des Gegners kann ein Beschwerdeführer nach § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls bis zum Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses zurücknehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3).

    Ein nicht zu verkündender Beschluss ist in dem Zeitpunkt erlassen, in dem sich das Gericht seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat und er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12; Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3).

    Das ist nicht schon der Fall, wenn der Geschäftsstellenbeamte eine Abschrift oder Ausfertigung zur Bekanntgabe an die Parteien auf den Abtrag gelegt hat, sondern erst, wenn die Entscheidung die Geschäftsstelle mit der Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekanntgegeben zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3).

  • OLG Frankfurt, 18.10.2017 - 17 U 126/17

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag

    Dieser hat in seinem Beschluss vom 29.08.2017 - Az. XI ZR 318/16 ausgeführt, dass eine einheitliche Belehrung in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, genüge, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen sei, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge habe (BGH, Beschluss vom 29.08.2017- Az. XI ZR 318/16, Juris Rn. 2).

    Soweit die Kläger mit der Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.10.2017 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (.../16) sowie des LG Wiesbaden (.../17) beanstanden, dass in einer dortigen Konstellation seitens der Gerichte nicht vom Vorliegen mehrerer, eigenständig zu widerrufender Willenserklärungen ausgegangen werde, sondern vielmehr davon, dass nur eine Willenserklärung abgegeben sei, dürften diese Urteile durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2017 (XI ZR 318/16) und die dort vorgenommene Bewertung zur Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge überholt sein.

  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 466/16

    Einheitliche Widerrufsbelehrung in Fällen der Zusammenfassung mehrerer

    Eine einheitliche Widerrufsbelehrung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, n. n. v. Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2019 - 17 U 107/19

    1. Ein Verbraucher muss als Adressat der Widerrufsbelehrung den Klammerzusatz zur

    Damit wird für den Darlehensnehmer deutlich, dass sich die Widerrufsbelehrung auf jede der zum Abschluss der Darlehensveträge abgegebenen Willenserklärungen beziehen, die auch jeweils gesondert widerrufen werden können (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16 -, Rn. 2, juris).

    Damit wird für den Darlehensnehmer deutlich, dass sich die Widerrufsbelehrung auf jede der zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen beziehen, die auch jeweils gesondert widerrufen werden können (BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16 -, Rn. 2, juris).

  • OLG Frankfurt, 11.06.2018 - 17 U 37/18

    Darlehensvertrag: Verwirkung des Widerrufsrechts wegen illoyaler Verspätung

    Diese vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. September 2016 - 17 U 126/16 -, Rn. 40, juris), hat der Bundesgerichtshof gebilligt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16 -, Rn. 2, juris).
  • BGH, 26.09.2017 - XI ZR 399/16

    Einheitliche Widerrufsbelehrung bei Zusammenfassung mehrerer Darlehensverträge in

  • BGH, 19.11.2020 - I ZR 19/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge mangels Verletzung des Anspruchs auf Gewährung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2021 - 21 TaBVGa 1658/21

    Betriebsratswahl - Beanstandung und Berichtigung eines Wahlvorschlages -

  • OLG Frankfurt, 19.10.2018 - 23 U 17/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitiger Rückführung des Darlehens

  • OLG Köln, 13.09.2018 - 24 U 71/18

    Anforderungen an die formale Gestaltung der Widerrufsbelehrung beim Abschluss

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 6 U 167/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss mehrerer

  • LG Bonn, 18.10.2017 - 2 O 67/17
  • OLG Köln, 19.03.2018 - 4 U 5/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und an die Erteilung einer Abschrift der

  • OLG Stuttgart, 30.06.2020 - 6 U 673/19

    Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine

  • AG Köln, 28.01.2022 - 70g IN 49/21
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