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   BGH, 29.08.2018 - 1 StR 374/18   

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https://dejure.org/2018,33777
BGH, 29.08.2018 - 1 StR 374/18 (https://dejure.org/2018,33777)
BGH, Entscheidung vom 29.08.2018 - 1 StR 374/18 (https://dejure.org/2018,33777)
BGH, Entscheidung vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 (https://dejure.org/2018,33777)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 18 Abs. 3 UStG, § 149 Abs. 2 AO, § 73c StGB

  • Wolters Kluwer

    Obliegen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren durch den Tatrichter

  • rewis.io

    Steuerstrafverfahren: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Wirkungen eines allgemein gehaltenen Geständnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UStG § 18 Abs. 3
    Obliegen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren durch den Tatrichter

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerhinterziehung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch den Tatrichter, zur Zulässigkeit der Übernahme der Schätzung der Finanzverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Steuerhinterziehung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - das Geständnis und die Umsätze

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 869
  • NStZ 2019, 153
  • StV 2019, 49 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04

    Anforderung an die Darstellung und die Beweiswürdigung beim Freispruch vom

    Auszug aus BGH, 29.08.2018 - 1 StR 374/18
    Dies muss er in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2005 - 5 StR 461/04, NStZ-RR 2005, 209, 211; Jäger in Klein aaO Rn. 96a mwN).
  • BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16

    Steuerhinterziehung (Berechnung des Steuerschadens: Möglichkeit der pauschalen

    Auszug aus BGH, 29.08.2018 - 1 StR 374/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafverfahren dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16, HFR 2017, 970, 971 Rn. 14; Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 96 mwN).
  • BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten

    bb) Es ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Höhe der im Bordell tatsächlich erwirtschafteten Umsätze geschätzt hat, weil die Voraussetzungen für eine solche Schätzung vorlagen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7).
  • BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der Höhe der hinterzogenen Steuer:

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

  • BGH, 28.10.2020 - 1 StR 158/20

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer lebensgefährlichen Behandlung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafverfahren dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 12/19

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Berücksichtigung von schwarz

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafverfahren dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 07.11.2018 - 1 StR 143/18

    Steuerhinterziehung (Feststellung der hinterzogenen Steuern auf Grundlage eines

    (1) Allerdings ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungen über die von einem Unternehmer getätigten Umsätze auf dessen Geständnis gestützt werden können, wenn der Unternehmer den Umfang der Umsätze kennt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18, juris Rn. 4 mwN).

    Die Voraussetzungen einer Schätzung lagen vor, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Schätzung im Steuerstrafverfahren dann in Betracht kommt, wenn - wie hier - zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 484/21

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenenen Steuer: erforderliche

    a) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26 und vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22

    Steuerhinterziehung (erforderliche Darstellung der Berechnung der hinterzogenen

    bb) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26 und vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 30/21

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der hinterzogenen Steuern)

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7; vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26 und vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 Rn. 11; jeweils mwN).
  • LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Steht fest, dass ein Steuerpflichtiger einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, ist aber ungewiss, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben, kann eine Schätzung vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - 1 StR 374/18, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 1 StR 505/16, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09, Rn. 15).
  • LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (stRspr; vgl. nur BGH Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; v. 20.12.2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; v. 29.8.2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; v. 8.8.2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7; v. 5.9.2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; und v. 11.3.2021 - 1 StR 521/20 jeweils mwN).
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