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   BGH, 29.08.2018 - 5 StR 214/18   

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BGH, 29.08.2018 - 5 StR 214/18 (https://dejure.org/2018,30770)
BGH, Entscheidung vom 29.08.2018 - 5 StR 214/18 (https://dejure.org/2018,30770)
BGH, Entscheidung vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18 (https://dejure.org/2018,30770)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 17 JGG; § 18 JGG; § 105 JGG
    Zum Verhältnis von Erziehungsgedanke und Schuldausgleich bei der Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (Vorrangigkeit des Erziehungsgedankens; Berücksichtigung anderer Strafzwecke; Sühnegedanke; charakterliche Haltung und Persönlichkeitsbild; Bestimmung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG, § 18 Abs. 2 JGG, § 17 Abs. 2 JGG, § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG, § 21 Abs. 1, 2 JGG, § 301 StPO

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer einer am Erziehungszweck ausgerichteten Strafzumessung bei einer Jugendstrafe

  • rewis.io

    Kriterien bei Verhängung einer auf Schwere der Schuld basierender Jugendstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    JGG § 17 Abs. 2 Alt. 2
    Notwendigkeit einer einer am Erziehungszweck ausgerichteten Strafzumessung bei einer Jugendstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 358
  • StV 2019, 463
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung

    Auszug aus BGH, 29.08.2018 - 5 StR 214/18
    Auch bei der Verhängung von Jugendstrafe ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 1 StR 551/17, NJW 2018, 2062).

    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ-RR 2016, 325; Beschluss vom 9. Januar 2018 - 1 StR 551/17 aaO).

    Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 1 StR 551/17 aaO; Radtke in MüKoStGB, 3. Aufl., Band 6, § 17 JGG Rn. 14 f. mwN).

  • BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/95

    Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Mord - Strafzweck des

    Auszug aus BGH, 29.08.2018 - 5 StR 214/18
    Dass die verhängte Jugendstrafe von zwei Jahren dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs in gänzlich unangemessener Weise nicht mehr gerecht wird und damit zugleich ihre erzieherischen Zwecke verfehlt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/95), vermag der Senat - anders als der Generalbundesanwalt - nicht festzustellen.
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 142/16

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (Maßgeblichkeit des

    Auszug aus BGH, 29.08.2018 - 5 StR 214/18
    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ-RR 2016, 325; Beschluss vom 9. Januar 2018 - 1 StR 551/17 aaO).
  • BGH, 07.03.2024 - 3 StR 220/23
    Auch bei der Prüfung, ob überhaupt eine Jugendstrafe verhängt wird, ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; s. etwa Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 mwN).
  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Ausgangspunkt für die konkrete Bemessung der Höhe der Jugendstrafe waren die Strafzwecke des Sühnegedankens und des Schuldausgleichs, weil der das Jugendstrafrecht grundsätzlich bestimmende Erziehungsgedanke mangels Erziehungsbedarf des Angeklagten dahinter zurückgetreten ist (vgl. zu den Strafzwecken neben dem Erziehungsgedanken BGH, Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, juris Rn. 8).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    Die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe ist Sache des Tatgerichts; ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die für die Rechtsfolgenentscheidung wesentlichen Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, juris Rn. 12).

    Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit die Schwere der Schuld gezogen werden können (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408; vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188, 191 f.; BGH, Urteile vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, juris Rn. 13; Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 je mwN).

    Auch insoweit ist jedoch nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestands, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild - einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens - abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358, 359; vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, juris Rn. 25).

    cc) Bei der Bestimmung des verschuldeten Unrechts lässt die Jugendkammer zudem insbesondere das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten außer Betracht, obwohl solches, wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zulässt, auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht einen rechtsfolgenbestimmenden Umstand darstellt, der in den Urteilsgründen zwingend zu erörtern ist (vgl. BeckOK-JGG/Kunkel, 24. Ed., § 54 Rn. 52; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 332 und Rn. 339; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358, 359).

    a) Der Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld steht nicht entgegen, dass bei einem Angeklagten ein Erziehungsbedarf nicht (mehr) festgestellt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358, 359; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5).

    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen in der Regel miteinander im Einklang; bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Taten darf der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs jedoch nicht völlig hinter den Erziehungsgedanken zurücktreten (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; BGH, Urteile vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649; Beschluss vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358, 359; Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17, StV 2017, 710, 711).

  • BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21

    Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block

    Auch bei der Prüfung, ob eine Jugendstrafe verhängt wird, ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 mwN).

    Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 mwN).

  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Es kommt damit darauf an, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, Urteil vom 20.04.2016 - 2 StR 320/15 -, juris; BGH, Urteil vom 04.08.2016 - 4 StR 142/16 -, juris; BGH, Urteil vom 29.08.2018 - 5 StR 214/18 -, juris).

    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 29.08.2018 - 5 StR 214/18 -, juris).

    Nichtsdestotrotz bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld den Rahmen, innerhalb dessen die Strafe gefunden werden musste (BGH, Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18 -, juris).

  • BGH, 01.12.2022 - 3 StR 471/21

    Zulässigkeitsanforderungen bei der Revision des Nebenklägers

    Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 4 Rn. 3; vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 f.; Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 19; jeweils mwN).

    Für den äußeren Unrechtsgehalt einer Tat ist auch im Jugendstrafrecht - neben anderem - die gesetzliche Strafandrohung des Erwachsenenstrafrechts von Belang (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 4 Rn. 3; vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 f.; Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 19 und 32; jeweils mwN).

  • BGH, 21.07.2022 - 4 StR 177/22

    Dauer der Jugendstrafe (Strafzumessung: beschränkte Revisibilität der

    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dem Revisionsgericht verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18 Rn. 7 mwN; Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21 Rn. 12).

    Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18 Rn. 8 mwN; Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21 Rn. 13).

    Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18 Rn. 8; Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21 Rn. 14; Urteil vom 10. Februar 2022 - 3 StR 436/21).

  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19

    Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe (Erziehungsbedarf: Maßgeblicher

    Der Verhängung einer Jugendstrafe steht nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten ein Erziehungsbedarf nicht mehr festgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 ? 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5; Urteil vom 29. August 2018 ? 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358).
  • BGH, 15.12.2022 - 3 StR 295/22

    Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung; Betäubungsmittelstrafrecht

    Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von den Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, die wesentlichen zumessungsrelevanten Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 22. Juni 2022 - 2 StR 49/22, juris Rn. 14; vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358).
  • BGH, 06.02.2020 - 3 StR 331/19

    Absehen von der Verhängung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen, Schwere der

    Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, NStZ 2012, 164; vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 f.).
  • BGH, 07.10.2019 - 1 StR 206/19

    Verhängung von Jugendstrafe (Strafzumessungserwägungen: Rechtfertigung einer

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2023 - 5 StS 1/23

    Urteil gegen Fitim D. und Gülcan A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an

  • KG, 20.04.2023 - 4 ORs 1/23

    Feststellung einer Rechtmittelbeschränkung durch Auslegung der

  • BGH, 03.03.2021 - 2 StR 218/20

    Jugendstrafsache: Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen

  • BGH, 10.02.2022 - 3 StR 436/21

    Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld bei Gewaltverbrechen

  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 49/22

    Strafzumessung (Strafmilderungsgrund: Verzicht auf Herausgabe der

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