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   BGH, 29.09.1951 - II ZR 62/51   

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BGH, 29.09.1951 - II ZR 62/51 (https://dejure.org/1951,1111)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1951 - II ZR 62/51 (https://dejure.org/1951,1111)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1951 - II ZR 62/51 (https://dejure.org/1951,1111)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 64
  • DB 1951, 916
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 06.07.1934 - II 73/34

    Erlangt eine gefälschte Wechselunterschrift dadurch Wirksamkeit, daß der

    Auszug aus BGH, 29.09.1951 - II ZR 62/51
    Der Bundesgerichtshof schliesst sich der Ansicht des Reichsgerichts in der Entscheidung vom 6. Juli 1934 (RGZ 145, 87) insoweit an, dass er eine Genehmigung einer auf einer Wechselurkunde gefälschten Unterschrift durch den Namensträger für möglich hält.

    Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1934 (RGZ 145, 87) eingehend zu dieser Rechtsfrage unter Heranziehung seiner früheren Rechtsprechung und des Schrifttums Stellung genommen.

  • BGH, 31.01.1951 - II ZR 46/50
    Auszug aus BGH, 29.09.1951 - II ZR 62/51
    (II ZR 46/50), die gleichfalls die Revision in ihrem Sinne heranzieht, lag ein wesentlich anderer Tatbestand zu Grunde.
  • BGH, 09.02.1951 - V ZR 1/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.09.1951 - II ZR 62/51
    Die von der Revision zur Begründung ihrer Ansicht, im Schweigen des Beklagten sei eine Genehmigung seiner von dem Fälscher stammenden Unterschrift zu erblicken, herangezogene Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. Februar 1951 (V ZR 1/50) stützt ihre Ausführungen nicht.
  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72

    Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz;

    Ergeben die Umstände, daß trotz fehlender Erkennbarkeit eines Vertreterhandelns ein Dritter Vertragspartei sein soll - so beispielsweise in gewissen Fällen des Handelns unter fremdem Namen (vgl. RGZ 87, 144; 145, 81, 91 f; BGH, Urt. v. 29.9.51 - II ZR 62/51, LM WG Art. 7 Nr. 1; BGHZ 45, 193) oder wenn bei einem betriebsbezogenen Geschäft der Geschäftsgegner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält (vgl. RGZ 30, 77; 67, 148; JW 1921, 1309 Nr. 4 = SeuffArch.
  • BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/53

    Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

    Zu Unrecht beruft sich die Rev. demgegenüber auf die in JZ 51, 783 = LM Nr. 1 zu Art. 7 WG veröffentlichte Entsch.
  • BGH, 07.10.1953 - VI ZR 20/53
    Die von der Revision für ihre entgegengesetzte Rechtsansicht herangezogenen Urteile des Bundesgerichtshofs - II ZR 62/51 vom 29. September 1951 (JZ 1951, 783 = LM Art. 7 WG - (1)) und I ZR 98/51 vom 12. Februar 1952 (BB 1952, 238 = LM § 150 BGB - (2)) betreffen einen ganz anderen Sachverhalt und können daher der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 170/72

    Haftung einer Privatperson wegen Benutzung von Firmenbriefbögen ohne Zusatz der

    Ergeben die Umstände, daß trotz fehlender Erkennbarkeit des Vertreterhandelns ein Dritter Vertragspartei sein soll - so beispielsweise in gewissen Fällen des Handelns unter fremdem Namen (vgl. RGZ 87, 144; 145, 81, 91 f; BGH, Urt. v. 29.9. 51 - II ZR 62/51, LM WG Art. 7 Nr. 1; BGHZ 45, 193) oder wenn bei einem betriebsbezogenen Geschäft der Geschäftsgegner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält (vgl. RGZ 30, 775 67, 148; JW 1921, 1309 Nr. 4 = SeuffArch.
  • BGH, 24.10.1955 - II ZR 216/54

    Stillschweigender Verzicht des HV, Schweigen des HV auf eine vom U unter

    Gewiß kann der Umstand, daß Kaufleute bereits in einem vertraglichen Verhältnis stehen, den Empfänger rechtserheblicher Erklärungen nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zur Rückäußerung verpflichten, wenn seinem Schweigen nicht die Bedeutung der Zustimmung gegeben werden soll (OGHZ 2, 356; BGHZ 1, 354; BGH JZ 1951, 783).
  • BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53

    Auseinandersetzungsforderung bei Vorerbschaft

    Es komme dabei für die Frage der Umstellung weniger auf die ursprüngliche Rechtsform an als auf den am Tage der Währungsumstellung mit ihr verfolgten Rechtszweck (BGH in NJW 1951, 920 und 1952, 64).
  • BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/52

    Rechtsmittel

    Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die in JZ 1951, 783 veröffentlichte Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1951.
  • BGH, 09.03.1989 - IX ZR 73/88

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Zulassungsvoraussetzung einer

    Es entspricht seit der Entscheidung in RGZ 74, 79 ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. BGHZ 45, 193, 196; BGH, Urt. v. 29. September 1951 - II ZR 62/51, NJW 1952, 64), daß die gesetzliche Schriftform auch dann gewahrt ist, wenn ein Dritter die formbedürftige Erklärung mit einem fremden Namen unterzeichnet und der Namensträger den Dritten zu der Unterschriftsleistung ermächtigt hat oder diese genehmigt.
  • BGH, 10.01.1974 - VII ZR 127/72

    Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Gesellschaftsrecht -

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist innerhalb einer ständigen Geschäftsverbindung unter Kaufleuten das Schweigen auf Mitteilungen des Geschäftspartners, vor allem auf Rechnungen und Abrechnungen, je nach Lage des Einzelfalles nach Treu und Glauben als Zustimmung zu werten, da im kaufmännischen Verkehr ein allgemeines Bedürfnis besteht, den Umfang der gegenseitigen Verpflichtungen stets mit Sicherheit übersehen zu können (vgl. OGHZ 3, 226, 237; BGHZ 1, 353; BGH Urteil vom 29. September 1951 - II ZR 62/51 - = LM Art. 7 WG Nr. 1; Senatsurteil vom 12. November 1964 - VII ZR 114/62 -).
  • BGH, 15.02.1956 - V ZR 147/55

    Rechtsmittel

    Auch wenn das Schweigen auf ein Vertragsangebot sogar unter Kaufleuten nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die nach Treu und Glauben keine andere Deutung zulassen, als Genehmigung gewertet werden kann (BGH vom 29.9.1951 II ZR 62/51 in NJW 1952, 64 [Leitsatz] = LiMö WG Art. 7 - (1) = JZ 1951, 783) und wenn gegenüber einem Nichtkaufmann noch besonders strenge Anforderungen gestellt werden müssen, könnten unter normalen Verhältnissen die besonderen Umstände, die das Berufungsgericht im einzelnen anführt, vielleicht ausreichen, um die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung des Beklagten zu 1 zu dem Scheckbegebungsvertrag zu rechtfertigen.
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