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   BGH, 29.09.1953 - 1 StR 365/53   

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https://dejure.org/1953,150
BGH, 29.09.1953 - 1 StR 365/53 (https://dejure.org/1953,150)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1953 - 1 StR 365/53 (https://dejure.org/1953,150)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1953 - 1 StR 365/53 (https://dejure.org/1953,150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einwilligung des Verdächtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 66
  • NJW 1954, 201
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 16.01.1908 - I 1112/07

    Hat eine Strafanzeige wegen Gewerbsunzucht dann als unbegründet und als wider

    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 1 StR 365/53
    Wenn er bei dieser Sachlage behauptete, nicht er, sondern seine Ehefrau und seine Schwiegermutter hätten das Zimmer vermietet und das Geld eingezogen, so konnte dies nur bedeuten, dass er sie als Täterinnen der strafbaren Handlung bezeichnete, die ihm vorgeworfen wurde (vgl. auch RGSt 41, 59 f).
  • RG, 08.12.1936 - 4 D 510/36

    Ist der § 164 StGB. entsprechend anwendbar, wenn der Täter eine strafbare

    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 1 StR 365/53
    Das findet sowohl in der Bestimmung des § 165 StGB wie auch darin seinen Ausdruck, dass der Täter die Absicht gehabt haben muß, gegen den Verdächtigten ein Verfahren herbeizuführen (RGSt 59, 34; 70, 367, 374; BGH NJW 1952 S 1385 Nr. 20).
  • RG, 06.04.1908 - III 164/08

    Erfordert die Kuppelei aus Eigennutz rechtsgrundsätzlich ein aus dem Beweggrunde,

    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 1 StR 365/53
    Auch bei nicht überhöhtem Mietzins kann das eigennützige Handeln aus anderen Tatsachen folgen (RGSt 41, 225).
  • RG, 25.03.1935 - 3 D 250/34

    Ist unter Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB. n. F. nur eine Mitteilung zu

    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 1 StR 365/53
    Das genügt zur Bestrafung aus § 164 StGB; die Absicht, das Einschreiten der Behörde gegen einen anderen zu erreichen, braucht nicht der einzige Beweggrund für das Handeln des Täters gewesen zu sein (RGSt 69, 173, 175).
  • BGH, 22.04.2005 - 2 StR 310/04

    "Kannibalen-Fall" muß neu verhandelt werden

    Jedenfalls war das Einverständnis des Opfers nicht geeignet, die Tatbestandsmäßigkeit auch hinsichtlich des geschützten Rechtsguts der Allgemeinheit entfallen zu lassen, da das Opfer hierüber, was aber erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHSt 5, 66, 68; BGH NJW 1992, 250), nicht verfügen konnte.

    Sind mehrere Rechtsgüter, die einen einwilligungsfähig, die anderen nicht, durch eine Strafnorm geschützt, so könnte ein Einverständnis allenfalls dann die Tatbestandsmäßigkeit bzw. eine Einwilligung allenfalls dann die Rechtswidrigkeit entfallen lassen, wenn das nichteinwilligungsfähige Rechtsgut so unbedeutend erscheint, daß es außer Betracht bleiben dürfte (BGHSt 5, 66, 68).

  • OLG Stuttgart, 23.07.2015 - 2 Ss 94/15

    Falsche Verdächtigung: Irreführung der Bußgeldbehörde über die Täterschaft

    Zwar dient der Tatbestand der falschen Verdächtigung in § 164 Abs. 2 StGB auch dem Schutz des durch eine falsche Tatsachenbehauptung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten Angezeigten, nach der zutreffenden herrschenden Meinung (BGHSt 5, 66ff.; 9, 240ff.; Ruß in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 164, Rn. 1f.; Fischer, a.a.O., § 164, Rn. 2) schützt die Vorschrift aber zugleich die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme.

    Dabei reicht die Verletzung eines Schutzobjekts zur Verwirklichung des Tatbestands aus, so dass die Einwilligung des Verdächtigten in die falsche Verdächtigung die Rechtswidrigkeit der Tat nicht entfallen lässt (BGHSt 5, 66ff.).

  • LG Heilbronn, 09.03.2017 - 8 KLs 24 Js 28058/15

    Falsche Verdächtigung: Bestimmung einer anderen Person zur Selbstbezichtigung

    Dieser Grundsatz gilt - entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (a.a.O.) - auch dann, wenn der Geschädigte nicht alleiniger Rechtsgutsträger ist, sondern der Schutzzweck der Norm auch andere Rechtsgüter erfasst, wie dies bei § 164 StGB der Fall ist, der auch die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme bewahren will (BGHSt 5, 66ff.; 9, 240ff.; Ruß in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 164, Rdn. 1f.; Fischer StGB, 63. Auflage, § 164, Rdn. 2).
  • BGH, 13.04.1960 - 2 StR 593/59

    Walter Hallstein

    Ob der Schutz des Einzelnen oder das öffentliche Interesse als gesetzgeberisches Motiv überwiegt, mag dahingestellt bleiben (vgl. BGHSt 5, 66, 68 [BGH 29.09.1953 - 1 StR 365/53]; 9, 240, 242) [BGH 03.05.1956 - 3 StR 77/56].
  • BGH, 03.05.1956 - 3 StR 77/56

    Fangbriefe - § 16 StGB, aberratio ictus, § 164 StGB

    Denn auch wenn sie in erster Linie dem Schutz des einzelnen dienen sollte, so würde doch der andere Zweck, der Schutz der Rechtspflege, nicht von nebensächlicher Bedeutung sein (BGHSt 5, 66, 68).
  • BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung: letztes Urteil, in dem

    Dies kann auch ein Berufungsurteil sein, sofern wenigstens noch über einen Teil der Strafe - zu der auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung gehört - zu befinden war (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60; BGHSt 5, 66, 69 f.; vgl. Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, NStZ-RR 2013, 7; Beschluss vom 2. April 1985 - 4 StR 116/85, S. 3 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 200; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 6).
  • BGH, 22.05.1962 - 1 StR 103/62
    Demgemäß hat die Rechtsprechung, zum Teil unter Billigung des Schrifttums, auch in anderen vergleichbaren Fällen stets angenommen, daß als Teilnehmer an fremder Tat strafbar sein kann, wer aus besonderen Gründen straflos bliebe, wenn er das geschützte Rechtsgut allein, als Täter, verletzte, so in BGHSt 4, 396, 400 f. für die Gefangenenbefreiung (§§ 120, 121 StGB ); in BGHSt 5, 66 für die falsche Anschuldigung (§ 164 StGB ); in RGSt 61, 314, 316 für die Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO ); desgleichen in Fällen der sog. notwendigen Teilnahme, z.b. in BGHSt 9, 71 und 10, 386 für die Kuppelei (§ 180 StGB ).
  • BGH, 13.01.1965 - 3 StR 43/64

    Urteilsverkündung in Abwesenheit des Verteidigers - Einordnung einer strafbaren

    Der Bundesgerichtshof hat inzwischen wiederholt (BGHSt 5, 66, 68 [BGH 29.09.1953 - 1 StR 365/53]; 9, 240, 242 [BGH 03.05.1956 - 3 StR 77/56]; 14, 240, 244) [BGH 13.04.1960 - 2 StR 593/59]ausgesprochen, dass der Schutzzweck des § 164 StGB ein doppelter ist: einmal sollen (insoweit nur inländische) Dienststellen vor falschen Anzeigen geschützt werden; dann aber soll der Einzelne davor bewahrt bleiben, durch behördliche Massnahmen auf Grund einer falschen Anzeige Schaden zu erleiden.
  • BGH, 11.06.1985 - 5 StR 258/85

    Folgen einer falschen Versicherung an Eides Statt, sofern diese nicht nötig

    Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden darf und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos ist (BGHSt 5, 67, 72 [BGH 29.09.1953 - 1 StR 365/53]; 13, 154, 155; 17, 303).
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