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   BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53   

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https://dejure.org/1953,376
BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53 (https://dejure.org/1953,376)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1953 - 5 StR 233/53 (https://dejure.org/1953,376)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1953 - 5 StR 233/53 (https://dejure.org/1953,376)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 22.06.1897 - 1804/97

    Inwiefern ist die Thatsache, daß pflichtwidrig anftatt alljährlich, nur alle zwei

    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53
    Es können daher nicht beide Begehungsformen des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO für denselben Zeitraum nebeneinander angenommen werden (vgl RGSt 30, 170; 39, 217; 49, 276 und BGH 2 StR 452/52 vom 3. Juli 1953).

    Die Bilanz ist ein Teil der Buchführung; zwischen beiden besteht ein enger tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang (vgl RGSt 30, 170).

  • BGH, 24.06.1952 - 2 StR 229/52
    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53
    Denn dieser ist zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Handlungen und zwischen mehreren fahrlässigen Handlungen nicht möglich (vgl BGH vom 24.6.52 - 2 StR 229/52 - JR 1952, 445).
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53
    Diese Verfahrensbeschwerde ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben und unbeachtlich (vgl BGHSt 2, 168).
  • BGH, 03.07.1953 - 2 StR 452/52

    Täuschung des Vergleichsverwalters - §§ 263, 25 Abs. 1, 22 StGB, mittelbare

    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53
    Es können daher nicht beide Begehungsformen des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO für denselben Zeitraum nebeneinander angenommen werden (vgl RGSt 30, 170; 39, 217; 49, 276 und BGH 2 StR 452/52 vom 3. Juli 1953).
  • BGH, 26.03.1953 - 3 StR 373/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53
    Es fehlte ihm dann an der Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen im Sinne des Mißbrauchstatbestandes (vgl BGH 3 StR 373/52 vom 26.3.53).
  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53
    Wie er in BGHSt 1, 186 (190 - 192) ausgesprochen hat, werden mehrere Bankerotthandlungen nicht schon dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt, daß sie durch dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar werden.
  • BGH, 09.10.1951 - 2 StR 285/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53
    Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Übernahme einer Vertragspflicht gegen eine Gegenleistung regelmäßig die stillschweigende Behauptung liegt, sie erfüllen zu können (so RG DStR 1939, 170; BGH v. 9.10.1951 - 2 StR 285/51-).
  • RG, 26.10.1906 - II 436/06

    1. Kann wegen Bankerutts derjenige Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H.

    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53
    Es können daher nicht beide Begehungsformen des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO für denselben Zeitraum nebeneinander angenommen werden (vgl RGSt 30, 170; 39, 217; 49, 276 und BGH 2 StR 452/52 vom 3. Juli 1953).
  • RG, 13.01.1936 - 3 D 931/35

    1. Genügt schon der allgemeine Entschluß, ein bestimmtes Verhältnis von längerer

    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53
    Ob er aber von vornherein den für einen Fortsetzungszusammenhang erforderlichen Gesamtvorsatz (vgl BGHSt 2, 167; RGSt 51, 308; 66, 47; 70, 51) hatte, läßt sich nach dem Inhalt des Urteils weder bejahen noch verneinen.
  • RG, 27.06.1929 - II 574/29

    Ist eine Versicherung an Eidesstatt falsch abgegeben, wenn sie wörtlich genommen

    Auszug aus BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53
    Denn eine eidesstattliche Versicherung wird durch Verschweigen von Tatsachen nur dann unrichtig, wenn diese für die Beurteilung des Sachverhalts wesentlich sind und der Erklärende verpflichtet ist; sie zu offenbaren (vgl RGSt 63, 232).
  • BGH, 30.06.1955 - 3 StR 133/55
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  • BGH, 23.11.1954 - 1 StR 262/54

    Rechtsmittel

    Beide Verfehlungen richten sich gegen dasselbe Rechtsgut und verletzen dasselbe Gebot, nämlich dass der Vollkaufmann im Interesse seiner Gläubiger die im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu bewirken hat (BGH Urt 5 StR 233/53 vom 29. September 1953).
  • BGH, 29.07.1975 - 1 StR 348/75

    Mangelhaftes Führen von Handelsbüchern unter dem Aspekt des fortgesetzten

    Die in engem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KO sind demnach in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes als fortgesetzte Handlung begangen worden (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1953 - 5 StR 233/53 -, Leitsatz in JZ 1954, 56 und vom 23. November 1954 - 1 StR 262/54 -, Leitsatz in NJW 1955, 394 Nr. 15; BGH bei Herlan GA 1971, 38).
  • BGH, 30.08.1957 - 2 StR 300/57

    Rechtsmittel

    Die beiden Tatbestände Nr. 3 und Nr. 4 überschneiden sich jedoch in ihrem äußeren Geschehensablauf nicht derart, daß zwangsläufig Tateinheit bei ihnen begründet wäre (vgl. BGHSt 1 S. 186, 191-192; BGH Urteil 5 StR 233/53 vom 29. September 1953, im Leitsatz abgedruckt JZ 1954 S. 56).
  • BGH, 15.04.1955 - 1 StR 740/54

    Rechtsmittel

    In der Revisionsbegründung der Ehefrau Sch. ist an sich richtig vorgetragen, daß der Tatbestand der Nichtführung von Büchern nur erfüllt ist, wenn überhaupt keine Bücher geführt sind (BGH 5 StR 233/53 vom 29. September 1953); hier trägt aber die Feststellung des Landgerichts, wonach die Bücher so unordentlich geführt worden sind, daß sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten, den Schuldspruch.
  • BGH, 09.07.1954 - 2 StR 426/53

    Rechtsmittel

    Sie wird hiernach auch zu prüfen haben, ob nicht zwischen den Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO, falls sie diese bejaht und vorsätzliche Begehung feststellt, Fortsetzungszusammenhang besteht (BGH 5 StR 233/53 vom 29. September 1953).
  • BGH, 22.04.1955 - 1 StR 515/54

    Rechtsmittel

    Wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen 5 StR 233/53 vom 29. September 1953 (JZ 1954, 56) und 1 StR 266/54 vom 28. Januar 1955 (vgl auch BGH 1 StR 262/54 vom 23. November 1954 = LM Vorb.z. § 73 StGB Fortsetzungszusammenhang Nr. 15) ausgeführt hat, können das Vergehen gegen die Buchführungspflicht (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und das Vergehen gegen die Bilanzierungspflicht (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) wegen der Nämlichkeit des geschlitzten Rechtsguts und wegen des engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs zwischen Buchführung und Bilanzierung in Fortsetzungszusammenhang stehen.
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