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BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53 |
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Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 30.06.1955 - 3 StR 133/55 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 29.07.1975 - 1 StR 348/75
Mangelhaftes Führen von Handelsbüchern unter dem Aspekt des fortgesetzten …
Die in engem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KO sind demnach in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes als fortgesetzte Handlung begangen worden (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1953 - 5 StR 233/53 -, Leitsatz in JZ 1954, 56 und vom 23. November 1954 - 1 StR 262/54 -, Leitsatz in NJW 1955, 394 Nr. 15;… BGH bei Herlan GA 1971, 38). - BGH, 23.11.1954 - 1 StR 262/54
Rechtsmittel
Beide Verfehlungen richten sich gegen dasselbe Rechtsgut und verletzen dasselbe Gebot, nämlich dass der Vollkaufmann im Interesse seiner Gläubiger die im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu bewirken hat (BGH Urt 5 StR 233/53 vom 29. September 1953).
- BGH, 30.08.1957 - 2 StR 300/57
Rechtsmittel
Die beiden Tatbestände Nr. 3 und Nr. 4 überschneiden sich jedoch in ihrem äußeren Geschehensablauf nicht derart, daß zwangsläufig Tateinheit bei ihnen begründet wäre (vgl. BGHSt 1 S. 186, 191-192; BGH Urteil 5 StR 233/53 vom 29. September 1953, im Leitsatz abgedruckt JZ 1954 S. 56). - BGH, 15.04.1955 - 1 StR 740/54
Rechtsmittel
In der Revisionsbegründung der Ehefrau Sch. ist an sich richtig vorgetragen, daß der Tatbestand der Nichtführung von Büchern nur erfüllt ist, wenn überhaupt keine Bücher geführt sind (BGH 5 StR 233/53 vom 29. September 1953); hier trägt aber die Feststellung des Landgerichts, wonach die Bücher so unordentlich geführt worden sind, daß sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten, den Schuldspruch. - BGH, 09.07.1954 - 2 StR 426/53
Rechtsmittel
Sie wird hiernach auch zu prüfen haben, ob nicht zwischen den Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO, falls sie diese bejaht und vorsätzliche Begehung feststellt, Fortsetzungszusammenhang besteht (BGH 5 StR 233/53 vom 29. September 1953). - BGH, 22.04.1955 - 1 StR 515/54
Rechtsmittel
Wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen 5 StR 233/53 vom 29. September 1953 (JZ 1954, 56) und 1 StR 266/54 vom 28. Januar 1955 (vgl auch BGH 1 StR 262/54 vom 23. November 1954 = LM Vorb.z. § 73 StGB Fortsetzungszusammenhang Nr. 15) ausgeführt hat, können das Vergehen gegen die Buchführungspflicht (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und das Vergehen gegen die Bilanzierungspflicht (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) wegen der Nämlichkeit des geschlitzten Rechtsguts und wegen des engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs zwischen Buchführung und Bilanzierung in Fortsetzungszusammenhang stehen.