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   BGH, 29.09.1982 - 2 StR 360/82   

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https://dejure.org/1982,2199
BGH, 29.09.1982 - 2 StR 360/82 (https://dejure.org/1982,2199)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1982 - 2 StR 360/82 (https://dejure.org/1982,2199)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1982 - 2 StR 360/82 (https://dejure.org/1982,2199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Untreue - Täter des Treubruchstatbestands - Die in der Sitzungsniederschrift zu beurkundenden und nur durch sie zu beweisenden Förmlichkeiten - Ermessensspielraum im Sinne einer Dispositionsbefugnis als Voraussetzung der Verwirklichung des Tatbestandes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 74
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 11.12.1990 - 3 AZR 407/89

    Auskunftspflicht bei Wettbewerbsverletzung wegen Abschluss von

    Eine solche Selbständigkeit bei der Erfüllung fremder Vermögensinteressen hat regelmäßig der selbständige Handelsvertreter (vgl. BGH Urteil vom 29. September 1982 - 2 StR 360/82 -NStZ 1983, 74).
  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 192/84

    Konkursantragspflicht wegen Überschuldung

    a) Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB , den der Angeklagte nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft verletzt hat, setzt Rechtsbeziehungen voraus, bei denen der Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises - bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit (BGHSt 5, 187; 13, 315, 317; BGH NStZ 1982, 201 ; 1983, 455) - zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist (BGH NJW 1983, 461 ; BGH NStZ 1983, 74 ; 455; BGH bei Holtz MDR 1982, 625; 1983, 280).
  • BGH, 23.12.1986 - 1 StR 626/86

    Untreue - Eigentumsvorbehalt - Kaufvertrag - Recht zum Weiterverkauf -

    Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt indes Rechtsbeziehungen voraus, bei denen der Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises - bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit (BGHSt 5, 187; 13, 315, 317; BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455) - zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist (BGH NJW 1983, 461; BGH NStZ 1983, 74; 455; BGH bei Holtz MDR 1982, 625; 1983, 280).
  • BGH, 16.12.1987 - 3 StR 497/87

    Mißbrauchstatbestand bei Untreue nur bei Überschreitung des rechtlichen "Dürfens"

    Ergänzend ist zu bemerken, daß nicht jede Verletzung von Schuldnerpflichten den Untreuetatbestand erfüllt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 2, 4, 6; BGH NStZ 1983, 74) und daß auch im Rahmen eines bestehenden Treueverhältnisses Verpflichtungen bestehen können, deren Verletzung nicht vom Untreuetatbestand geschützt ist (BGH NStZ 1986, 361; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 1).
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