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   BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80   

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https://dejure.org/1982,1929
BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80 (https://dejure.org/1982,1929)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1982 - I ZR 25/80 (https://dejure.org/1982,1929)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1982 - I ZR 25/80 (https://dejure.org/1982,1929)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrieb von hellem obergärigem Bier unter der Bezeichnung "Steffi" - Abbildung eines gefüllten Bierglases in Form einer "Kölsch-Stange" auf den Etiketten der Flaschen - Herstellung in Linz am Rhein - Irreführung des Verbrauchers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 196
  • GRUR 1983, 32
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11

    Hard Rock Cafe

    An dem Grundsatz, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, wird jedenfalls für die Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgehalten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 29. September 1982, I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar bisher angenommen, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (BGH, Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I).

  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 276/99

    Klosterbrauerei

    Ob vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt, weil es letztlich nur um Individualinteressen der Klägerinnen geht (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1976 - I ZR 23/75, GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Tee Gesellschaft; Urt. v. 29.9.1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I), bedarf keiner Entscheidung; denn nach den getroffenen Feststellungen haben die Klägerinnen der Beklagten keinen Anlaß zu der Annahme gegeben, sie würden ihnen zustehende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht verfolgen.

    b) In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß auch unabhängig von einer Verwirkung eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzunehmen ist, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt (vgl. BGH GRUR 1983, 32, 34 - Stangenglas I; GRUR 1986, 903, 904 - Küchen-Center; Baumbach/Hefermehl aaO § 3 UWG Rdn. 107; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 216; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 259).

  • BGH, 27.02.2003 - I ZR 25/01

    Geimeinützige Wohnungsgesellschaft

    In den Fällen des § 3 UWG kommt die Annahme einer Verwirkung nur ausnahmsweise in Betracht, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich vorrangig vor den Individualinteressen des Betroffenen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas; Urt. v. 12.12.1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 539 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme).
  • OLG Braunschweig, 22.01.2015 - 2 U 110/13

    Arzneimittelwerbung: Irreführung bei Preisgegenüberstellung des beworbenen

    Außerdem geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (BGH, Urt. v. 29.09.1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 64/12

    Irreführende Werbung: Verwendung des Begriffs "Zentrum" für ein

    Eine solche Ausnahme kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden und nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt oder weil es sich im Grunde genommen nur um Individualinteressen der klagenden Mitbewerber handelt (BGH GRUR 1983, 32, 34 - Stangenglas; GRUR 2003, 448, 450 - gemeinnützige Wohnungsgesellschaft) .
  • BGH, 17.10.1984 - I ZR 187/82

    Zulässigkeit der Alleinstellungsbehauptung "Größtes Teppichhaus der Welt"

    Soweit die Rechtsprechung Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen hat (vgl. dazu die Nachweise im Senatsurteil vom 29.9.1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas), handelt es sich um andere Fallgestaltungen, bei denen jeweils ein schutzwürdiger Besitzstand der Verletzer in Frage stand.
  • OLG Köln, 05.04.1991 - 6 U 150/90
    Hinzunehmen sein kann eine Irreführungsgefahr dann, wenn die Belange der Allgemeinheit hierdurch nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt, und wenn berechtigte Interessen der Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise, des betroffenen Wirtschaftszweiges oder der Allgemeinheit die Beibehaltung der beanstandeten Werbeangabe erfordern (vgl. Bundesgerichtshof GRUR 1982, 118, 120 "Kippdeckeldose"; GRUR 1983, 32, 33 "Stangenglas", jeweils m.w.N.; siehe auch Baumbach-Hefermehl, Rdn. 89 zu § 3 UWG; Helm in Handbuch des Wettbewerbsrecht, § 48, Rdn. 85).
  • BGH, 26.06.1986 - I ZR 103/84

    Küchen-Center

    Der Antrag, den die Klägerin bisher in erster Linie gestellt hat und den das Berufungsgericht auch allein geringfügige Irreführungsgefahr hinzunehmen sein, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. dazu im einzelnen BGH, Urt. v. 19.10.1976 - I ZR 23/75, GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft - und Urt. v. 29.9.1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 33 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I).
  • BGH, 18.12.1985 - I ZR 216/83

    Stangenglas II; Entwicklung eines Gattungsbegriffs zu einer schutzwürdigen

    Durch Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1982 - I ZR 25/80 - Stangenglas (abgedr. in GRUR 1983, 32 - dort allerdings unter Wiedergabe unrichtiger, weil vom Streitgegenstand abweichender Etiketten - sowie WRP 1983, 203) ist jenes Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
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