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   BGH, 29.09.2011 - IX ZA 74/11   

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https://dejure.org/2011,2768
BGH, 29.09.2011 - IX ZA 74/11 (https://dejure.org/2011,2768)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2011 - IX ZA 74/11 (https://dejure.org/2011,2768)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2011 - IX ZA 74/11 (https://dejure.org/2011,2768)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 164 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 3 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 4 InsO
    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine nachträgliche Tabellenberichtigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 7 InsO bei einer nachträglichen Berichtigung der Insolvenztabelle

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine nachträgliche Tabellenberichtigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine nachträgliche Tabellenberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 7 InsO bei einer nachträglichen Berichtigung der Insolvenztabelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schuldner muss vom Gericht vorgenommene Tabellenberichtigung regelmäßig klaglos hinnehmen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Grenzen der Insolvenzanfechtung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.05.2011 - IX ZB 246/10

    Abweisung eines Befangenheitsgesuchs im Insolvenzverfahren: Statthaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - IX ZA 74/11
    Die Rechtsbeschwerde ist folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO angefochten wird, also die Befugnis zur sofortigen Beschwerde in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40 f; vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, NZI 2011, 486 Rn. 4).

    Hat die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine Rechtsbeschwerde nur Kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06, ZInsO 2008, 95 Rn. 6; vom 5. Mai 2011, aaO).

  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 32/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung

    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - IX ZA 74/11
    Hat die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine Rechtsbeschwerde nur Kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06, ZInsO 2008, 95 Rn. 6; vom 5. Mai 2011, aaO).
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02

    Anfechtung der Mitteilung von der Rücknahmefiktion im

    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - IX ZA 74/11
    Die Rechtsbeschwerde ist folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO angefochten wird, also die Befugnis zur sofortigen Beschwerde in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40 f; vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, NZI 2011, 486 Rn. 4).
  • BGH, 24.11.2016 - IX ZB 4/15

    Insolvenzverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung

    Die von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften sehen kein Rechtsmittel bei nachträglicher Berichtigung der Tabelle vor (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZA 74/11, ZInsO 2011, 2278 Rn. 6).

    (1) Unrichtige Eintragungen in die Insolvenztabelle, die etwa darauf beruhen, dass das Gericht versehentlich eine bestrittene Forderung als unbestritten eingetragen hat, einen Widerspruch nicht vermerkt hat oder bei einer im Prüfungsverfahren erörterten und unstreitig gebliebenen Forderung den Feststellungsvermerk vergessen hat, können sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag berichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZA 74/11, ZInsO 2011, 2278; AG Köln, NZI 2005, 171; Becker in Nerlich/Römermann, aaO Rn. 17; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2010, § 178 Rn. 93 ff; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 51 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 178 Rn. 26 ff; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 178 Rn. 43 ff).

    Die Berichtigung kann entgegen teilweise vertretener Auffassung (vgl. LG Göttingen, ZInsO 2003, 815; AG Köln, NZI 2005, 171; HK-InsO/Depré, 8. Aufl., § 178 Rn. 12; Schmidt/Jungmann, InsO, § 178 Rn. 29, offengelassen in BGH, Beschluss vom 29. September 2011, aaO Rn. 6) nicht auf § 4 InsO, § 319 ZPO gestützt werden, denn § 319 ZPO setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus, die im Fall der Eintragung in die Insolvenztabelle ungeachtet der Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO nicht ergeht.

  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 46/18

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dem Gläubiger auch nach Erteilung

    Bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle handelt es sich indes um eine außerhalb des Insolvenzverfahrens zu treffende Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, ZInsO 2011, 1032 Rn. 6; vom 29. September 2011 - IX ZA 74/11, ZInsO 2011, 2278 Rn. 5).
  • FG Niedersachsen, 12.12.2023 - 13 K 97/23

    Attribut; Berichtigung; Bestreiten; Feststellungsbescheid;

    Deshalb erfolgt die Berichtigung der Insolvenztabelle in entsprechender Anwendung des § 164 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit § 4 InsO) (BGH-Beschluss vom 29. September 2011 IX ZA 74/11, ZInsO 2011, 2278, Rz. 7 bei juris; BGH-Beschluss vom 24. November 2016 IX ZB 4/15, ZIP 2017, 386, Rz. 8 bei juris).
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