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   BGH, 29.09.2015 - 3 StR 336/15   

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BGH, 29.09.2015 - 3 StR 336/15 (https://dejure.org/2015,33765)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2015 - 3 StR 336/15 (https://dejure.org/2015,33765)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15 (https://dejure.org/2015,33765)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 242 StGB, §§ 242 ff StGB
    Strafverfahren wegen Bandendiebstahls und besonders schweren Diebstahls: Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft

  • IWW

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 25 Abs. 2 StGB, § 27 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Tatbeitrags eines Mitangeklagten als Mittäterschaft i.R.d. Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls; x

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Bandendiebstahls und besonders schweren Diebstahls: Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2; StGB § 27 Abs. 1
    Feststellung des Tatbeitrags eines Mitangeklagten als Mittäterschaft i.R.d. Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mittäterschaft - und der eigene Tatbeitrag

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nicht jeder, der die Tat als gemeinsame will, ist Mittäter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 6
  • StV 2017, 444
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02

    Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum);

    Auszug aus BGH, 29.09.2015 - 3 StR 336/15
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).

    Dies gilt auch dann, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligen wollte, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254).

  • BGH, 02.07.2008 - 1 StR 174/08

    Schwere räuberische Erpressung (Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft bei

    Auszug aus BGH, 29.09.2015 - 3 StR 336/15
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).
  • BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12

    Hehlerei; schwerer Bandendiebstahl (Abgrenzung zwischen Täterschaft und

    Auszug aus BGH, 29.09.2015 - 3 StR 336/15
    Der neue Tatrichter wird mit Blick auf die bisherigen Urteilsfeststellungen in den aufgehobenen Fällen auch bei Annahme einer durch den Angeklagten zu den Diebstahlstaten des Mitangeklagten D.     jeweils geleisteten Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) eine bandenmäßige Begehung zu prüfen haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - 3 StR 119/12, wistra 2012, 433, 435 mwN).
  • BGH, 26.03.2020 - 4 StR 134/19

    Mord (Verdeckungsabsicht: Definition, mehraktige Geschehensabläufe, Ausnutzung

    Allein ihre nach den Feststellungen gegebene vorherige Kenntnis von der von den anderen Angeklagten geplanten Tötung und ihr Wille, diese als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft aber nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7).
  • BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16

    Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to

    Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15, NStZ 2016, 400, 401; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7 mwN).
  • BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17

    Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des

    Selbst bei Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums mit der Konsequenz, dass die bloße Möglichkeit einer anderen tatrichterlichen Beurteilung das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft macht, ist eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses als Grundlage der Bewertung erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648, 649; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Dabei kommt dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft, und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zu (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16; vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 182/14, NStZ-RR 2015, 284, 285; vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 226 Rn. 43, NStZ 2014, 98; vom 30. Juni 2005 - 5 StR 12/05, NStZ 2006, 44; vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254 und vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291, NStZ 1991, 280; Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136 f.; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6; vom 26. März 2014 - 5 StR 91/14; vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392, 393; vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; vom 25. April 2007 - 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531 mwN und vom 29. September 2005 - 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94).
  • BGH, 04.02.2016 - 1 StR 344/15

    Körperverletzung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der schweren Folge);

    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6 f. und vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254).
  • BGH, 11.07.2017 - 2 StR 220/17

    Mittäterschaft (Voraussetzungen: vorherige Kenntnis allein unzureichend);

    Allein die festgestellte vorherige Kenntnis des Angeklagten von der Tat und sein Wille, diese als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - 5 StR 155/99, NStZ 1999, 609, 610; MüKo-StGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 27 ff.).
  • LG München I, 09.07.2021 - 12 KLs 271 Js 190002/18

    Fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen

    Für die Abgrenzung der mittäterschaftlichen von sonstiger Beteiligung sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH in einer wertenden Gesamtbetrachtung alle festgestellten Umstände zu prüfen, wobei entscheidende Kriterien der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung als objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft sind (BGH Beschluss vom 29.09.2015 - 3 StR 336/15; NStZ-RR 2016, 6 mwN).

    Für die Abgrenzung der mittäterschaftlichen von sonstiger Beteiligung sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine wertende Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen, wobei entscheidende Kriterien der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung als objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft sind (BGH Beschluss vom 29.09.2015 - 3 StR 336/15; NStZ-RR 2016, 6 mwN).

    Für die Abgrenzung der mittäterschaftlichen von sonstiger Beteiligung sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine wertende Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen, wobei entscheidende Kriterien der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung als objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft sind (BGH Beschluss vom 29.09.2015 - 3 StR 336/15; NStZ-RR 2016, 6 mwN).

    Für die Abgrenzung der mittäterschaftlichen von sonstiger Beteiligung sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine wertende Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen, wobei entscheidende Kriterien der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung als objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft sind (BGH Beschluss vom 29.09.2015 - 3 StR 336/15; NStZ-RR 2016, 6 mwN).

    Maßgebliche Kriterien sind hierbei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - 3 StR 336/15; NStZ-RR 2016, 6).

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Nachteil; gegenseitige Verträge; Unkenntnis

    Die Kenntnis von den Einzeltaten ("von sämtlichen Vorgängen' (UA S. 28)) und ein Wille, sie als gemeinsame anzusehen, können die Mittäterschaft der Angeklagten indes nicht begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7; vom 11. Juli 2017 - 2 StR 220/17, juris Rn. 7).
  • BGH, 26.07.2016 - 3 StR 165/16

    Voraussetzungen der Mittäterschaft bei gemeinschaftlich begangener gefährlicher

    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7).
  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 19/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen der Waffe durch

    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6; Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376).
  • BGH, 19.12.2018 - 3 StR 263/18

    Untreue durch den gesetzlichen Betreuer (kein Vermögensschaden durch Veranlassung

  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16

    Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

  • BGH, 09.01.2020 - 5 StR 333/19

    Geiselnahme (Bemächtigungslage; funktionaler Zusammenhang; Abgrenzung von

  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 94/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit);

  • BGH, 05.07.2017 - StB 14/17

    BGH hebt Haftbefehl gegen Bundeswehroffizier auf

  • BGH, 02.12.2015 - 2 StR 258/15

    Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (ausnahmsweise Untrennbarkeit

  • BGH, 04.02.2016 - 1 StR 424/15

    Körperverletzung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der schweren Folge);

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2019 - 3d A 1533/15

    Rechtsschutz gegen eine Disziplinarverfügung wegen eines Dienstvergehens in Form

  • BGH, 17.03.2021 - 2 StR 21/21

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Anforderungen bei

  • BGH, 21.04.2020 - 6 StR 22/20

    Mittäterschaft (Ausschluss bei Fehlen eines objektiven Beitrags)

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