Rechtsprechung
BGH, 29.09.2016 - III ZR 107/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- IWW
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 681 Satz 2, § 667 BGB, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem nicht formwirksam abgeschlossenen Treuhandvertrag über einen vom Treuhänder im Interesse des Treugebers erworbenen Gesellschaftsanteil an einer GmbH
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der unwirksam geschlossene Treuhandvertrag - und der erworbene GmbH-Anteil
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Anwendbarkeit der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem nicht formwirksam abgeschlossenen Treuhandvertrag über einen vom Treuhänder im Interesse des Treugebers erworbenen Gesellschaftsanteil an einer GmbH
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 667 ; BGB § 681 S. 2
Anwendbarkeit der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem nicht formwirksam abgeschlossenen Treuhandvertrag über einen vom Treuhänder im Interesse des Treugebers erworbenen Gesellschaftsanteil an einer GmbH
Verfahrensgang
- LG Kiel, 19.05.2015 - 8 O 174/14
- OLG Schleswig, 17.02.2016 - 9 U 53/15
- BGH, 29.09.2016 - III ZR 107/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.11.2004 - III ZR 172/03
Anforderungen an die Form eines Treuhandvertrages über einen Geschäftsanteil …
Auszug aus BGH, 29.09.2016 - III ZR 107/16
Das Berufungsgericht hat zwar die Rechtsprechung des Senats übersehen, nach der die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem nicht formwirksam abgeschlossenen Treuhandvertrag über einen vom Treuhänder im Interesse des Treugebers erworbenen Gesellschaftsanteil an einer GmbH (Erwerbstreuhand) zur Anwendung kommen können und in diesem Fall ein Anspruch des Treugebers auf Herausgabe des Gesellschaftsanteils aus § 681 Satz 2, § 667 BGB bestehen kann (Senat, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 172/03, WM 2004, 2441, 2443).