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BGH, 29.09.2020 - 5 StR 230/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 73 StGB
Vorrangige und abschließende Regelung des Erbschaftsrechts gegenüber der Einziehung von Taterträgen bei Tötung des Erblassers durch den Erben - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes; Teilweise Aufhebung der Einziehungsentscheidung; die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben ist vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 02.12.2019 - 6610 Js 90/18
- BGH, 29.09.2020 - 5 StR 230/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19
Keine Abschöpfung der durch die Tötung des Erblassers erlangten Vermögenswerte …
Auszug aus BGH, 29.09.2020 - 5 StR 230/20
Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist aber ausgeschlossen, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 5 StR 518/19, NStZ 2020, 477, 478).
- BGH, 09.03.2021 - 1 StR 487/20
Einziehung (erlangtes Etwas: keine Einziehung eines Erbanteils bei …
Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist ausgeschlossen, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Fall einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 5 StR 518/19 Rn. 4 ff. sowie vom 29. September 2020 - 5 StR 230/20 Rn. 4).