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   BGH, 29.09.2020 - 5 StR 230/20   

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https://dejure.org/2020,31270
BGH, 29.09.2020 - 5 StR 230/20 (https://dejure.org/2020,31270)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2020 - 5 StR 230/20 (https://dejure.org/2020,31270)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2020 - 5 StR 230/20 (https://dejure.org/2020,31270)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 73 StGB
    Vorrangige und abschließende Regelung des Erbschaftsrechts gegenüber der Einziehung von Taterträgen bei Tötung des Erblassers durch den Erben

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes; Teilweise Aufhebung der Einziehungsentscheidung; die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben ist vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19

    Keine Abschöpfung der durch die Tötung des Erblassers erlangten Vermögenswerte

    Auszug aus BGH, 29.09.2020 - 5 StR 230/20
    Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist aber ausgeschlossen, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 5 StR 518/19, NStZ 2020, 477, 478).
  • BGH, 09.03.2021 - 1 StR 487/20

    Einziehung (erlangtes Etwas: keine Einziehung eines Erbanteils bei

    Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist ausgeschlossen, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Fall einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 5 StR 518/19 Rn. 4 ff. sowie vom 29. September 2020 - 5 StR 230/20 Rn. 4).
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