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   BGH, 29.10.1959 - II ZR 27/58   

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https://dejure.org/1959,2797
BGH, 29.10.1959 - II ZR 27/58 (https://dejure.org/1959,2797)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1959 - II ZR 27/58 (https://dejure.org/1959,2797)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1959 - II ZR 27/58 (https://dejure.org/1959,2797)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, beidseitiges Verschulden, eigenes vertragswidriges Verhalten des Kündigenden

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.06.1958 - I ZR 132/57

    Subverlagsvertrag

    Auszug aus BGH, 29.10.1959 - II ZR 27/58
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGH NJW 1958, 1531 [BGH 20.06.1958 - I ZR 132/57]), daß bei Dauerschuldverhältnissen, die infolge der gegenseitigen Interessenverknüpfung im besonderen Maße gegenseitiges Vertrauen voraussetzen - als ein solches ist das Handelsvertreterverhältnis zu betrachten -, die Frage, ob das Verhalten einer Partei den Gegner zur Lösung des Vertrages berechtigt, nur nach den Grundsätzen entschieden werden kann, die von der Rechtsprechung im Anschluß an die Kündigung von Gesellschaftsverträgen aus wichtigem Grund für die fristlose Kündigung anderer Schuldverhältnisse entwickelt worden sind.
  • RG, 22.02.1928 - I 219/27

    Sukzessivlieferungsvertrag. ; Verzug. Leistungsverweigerungsrecht.

    Auszug aus BGH, 29.10.1959 - II ZR 27/58
    Es ist - insoweit ist der Revision zuzustimmen - zwar richtig, daß nach feststehender Rechtsprechung eine positive Vertragsverletzung kein Recht zum Rücktritt von einem Vertrag gibt, wenn der Vertragsteil, der zurücktreten will, selbst untreu gewesen ist (RGZ 109, 55; 120, 193, 196; 152, 119, 123), wenn er z.B. wegen Nichtleistung einer Zahlung in Schuldnerverzug geraten ist (RGZ 149, 401, 404) oder etwa selbst eine positive Vertragsverletzung begangen hat (RG ScheuffArch 87 Nr. 127).
  • BGH, 30.11.1951 - II ZR 109/51

    Ausschluß aus einer offenen Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 29.10.1959 - II ZR 27/58
    Danach kann ein wichtiger Grund zur Lösung der Vertragsbeziehungen auch gegeben sein, wenn beide Parteien ein Verschulden trifft (RG JW 1938, 1392; vgl. BGHZ 4, 108, 111) [BGH 30.11.1951 - II ZR 109/51].
  • RG, 10.12.1935 - VII 135/35

    1. Kennt der Besteller den Mangel im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB. schon, wenn er

    Auszug aus BGH, 29.10.1959 - II ZR 27/58
    Es ist - insoweit ist der Revision zuzustimmen - zwar richtig, daß nach feststehender Rechtsprechung eine positive Vertragsverletzung kein Recht zum Rücktritt von einem Vertrag gibt, wenn der Vertragsteil, der zurücktreten will, selbst untreu gewesen ist (RGZ 109, 55; 120, 193, 196; 152, 119, 123), wenn er z.B. wegen Nichtleistung einer Zahlung in Schuldnerverzug geraten ist (RGZ 149, 401, 404) oder etwa selbst eine positive Vertragsverletzung begangen hat (RG ScheuffArch 87 Nr. 127).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BGH, 29.10.1959 - II ZR 27/58
    Es ist daher bei der Abwägung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben zu entscheiden, ob dem Gegner das Festhalten an dem Vertrag noch zugemutet werden kann (BAG AP § 626 BGB Nr. 4, 6).
  • RG, 05.02.1929 - VII 506/28

    1. Kann sich eine Vertragspartei, die aus einer ihr bekannten Tatsache keinen

    Auszug aus BGH, 29.10.1959 - II ZR 27/58
    Es muß der Revision auch eingeräumt werden, daß das Reichsgericht diese für den Rücktritt geltenden Grundsätze auf einen Sachverhalt angewandt hat, bei dem der Rücktritt im Ergebnis eine Kündigung bedeutete, da die in der Vergangenheit liegende Vertragserfüllung nach der Natur der Sache nicht rückgängig gemacht werden konnte (RGZ 109, 55; vgl. RGZ 123, 238).
  • RG, 04.09.1936 - VII 42/36

    1. Kann der Eigentümer einer Ware das daran geltend gemachte kaufmännische

    Auszug aus BGH, 29.10.1959 - II ZR 27/58
    Es ist - insoweit ist der Revision zuzustimmen - zwar richtig, daß nach feststehender Rechtsprechung eine positive Vertragsverletzung kein Recht zum Rücktritt von einem Vertrag gibt, wenn der Vertragsteil, der zurücktreten will, selbst untreu gewesen ist (RGZ 109, 55; 120, 193, 196; 152, 119, 123), wenn er z.B. wegen Nichtleistung einer Zahlung in Schuldnerverzug geraten ist (RGZ 149, 401, 404) oder etwa selbst eine positive Vertragsverletzung begangen hat (RG ScheuffArch 87 Nr. 127).
  • BGH, 14.10.1993 - BLw 45/93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das

    Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidungen befassen sich demgegenüber mit ganz anderen Rechtsfragen, nämlich mit der Abkürzung von Gewährleistungsfristen (BGH, Urt. v. 8. März 1984, VII ZR 349/82, NJW 1984, 1750), der Verjährungsfrist nach § 88 HGB (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990, I ZR 175/88, WM 1990, 2085), der Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 5. Juni 1975, II ZR 131/73, WM 1975, 793) oder mit der Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund (BGH, Urt. v. 29. Oktober 1959, II ZR 27/58, BB 1960, 381).
  • BGH, 11.11.1963 - VII ZR 109/62

    - Herrenschlafanzüge -, wichtiger Grund, Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung bis

    Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (VersR 1960, 246) dargelegt, ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung könne zwar auch dann geben sein, Wenn beide Teile ein Verschulden treffe, sofern nur bei Berücksichtigung aller Umstände dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden könne.
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