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   BGH, 29.10.1973 - NotZ 7/73   

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https://dejure.org/1973,789
BGH, 29.10.1973 - NotZ 7/73 (https://dejure.org/1973,789)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1973 - NotZ 7/73 (https://dejure.org/1973,789)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1973 - NotZ 7/73 (https://dejure.org/1973,789)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Notarpflicht - Anwaltspflicht - Angemessene Versicherung - Berufshaftpflichtversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BNotO § 14; BNotO § 78 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 61, 312
  • NJW 1974, 148
  • MDR 1974, 225
  • DNotZ 1974, 97
  • VersR 1974, 246
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.10.1962 - AnwSt (B) 12/62

    Generalklausel bei ehrengerichtlichen Strafen

    Auszug aus BGH, 29.10.1973 - NotZ 7/73
    Sie sind für die Rechtsprechung eine Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach Auffassung angesehener und erfahrener Standeskollegen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Notare sowie der Würde des Amts entspricht (vgl. BGHZ 51, 301; BGHZ 37, 396; BGHSt 18, 77).
  • BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 10/62

    "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO

    Auszug aus BGH, 29.10.1973 - NotZ 7/73
    Sie sind für die Rechtsprechung eine Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach Auffassung angesehener und erfahrener Standeskollegen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Notare sowie der Würde des Amts entspricht (vgl. BGHZ 51, 301; BGHZ 37, 396; BGHSt 18, 77).
  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 1/68

    Notare als Verfahrensbevollmächtigte

    Auszug aus BGH, 29.10.1973 - NotZ 7/73
    Sie sind für die Rechtsprechung eine Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach Auffassung angesehener und erfahrener Standeskollegen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Notare sowie der Würde des Amts entspricht (vgl. BGHZ 51, 301; BGHZ 37, 396; BGHSt 18, 77).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 2/90

    Abschluß einer Gruppenanschluß- und einer Vertrauensschadenversicherung durch die

    a) Eine Versicherung zum Ausgleich von Schäden, die bei der Ausübung der notariellen Berufstätigkeit verursacht werden, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits früher als ein angemessenes Mittel betrachtet worden, um das Ansehen des Notarstandes - durch Wahrung der finanziellen Interessen der Geschädigten - zu schützen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 52, 283, 286 f [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68]; BGHZ 61, 312, 313) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73].

    Kommt es hier zu Unregelmäßigkeiten, geht der Geschädigte, wenn keine Schadensdeckung durch eine Versicherung besteht, häufig leer aus, weil das eigene Vermögen des Notars zu einem Schadensausgleich nicht hinreicht (vgl. dazu auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 316) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73] oder weil sich der Notar von vornherein dem Haftungszugriff entzieht.

    Eine feste Regel, daß bestimmte - etwa umsatzstärkere - Notariate im Gegensatz zu anderen - etwa umsatzschwächeren - ein größeres Schadenspotential in sich bergen, ist nicht erkennbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 65, 209, 210; auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 317) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]; das gilt insbesondere für den Bereich vorsätzlicher Pflichtverletzungen (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503; Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 173, 180; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1).

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 3/90

    Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung

    Eine Versicherung zum Ausgleich von Schäden, die bei der Ausübung der notariellen Berufstätigkeit verursacht werden, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits früher als ein angemessenes Mittel betrachtet worden, um das Ansehen des Notarstandes - durch Wahrung der finanziellen Interessen der Geschädigten - zu schützen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 52, 283, 286 f [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68]; BGHZ 61, 312, 313) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73].

    Kommt es hier zu Unregelmäßigkeiten, geht der Geschädigte, wenn keine Schadensdeckung durch eine Versicherung besteht, häufig leer aus, weil das eigene Vermögen des Notars zu einem Schadensausgleich nicht hinreicht (vgl. dazu auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 316) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73] oder weil sich der Notar von vornherein dem Haftungszugriff entzieht.

    Eine feste Regel, daß bestimmte - etwa ums atz stärkere - Notariate im Gegensatz zu anderen - etwa umsatzschwächeren - ein größeres Schadenspotential in sich bergen, ist nicht erkennbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 65, 209, 210; auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 317) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]; das gilt insbesondere für den Bereich vorsätzlicher Pflichtverletzungen (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503; Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 173, 180; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1).

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 5/90

    Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung

    Eine Versicherung zum Ausgleich von Schäden, die bei der Ausübung der notariellen Berufstätigkeit verursacht werden, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits früher als ein angemessenes Mittel betrachtet worden, um das Ansehen des Notarstandes - durch Wahrung der finanziellen Interessen der Geschädigten - zu schützen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 52, 283, 286 f [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68]; BGHZ 61, 312, 313) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73].

    Kommt es hier zu Unregelmäßigkeiten, geht der Geschädigte, wenn keine Schadensdeckung durch eine Versicherung besteht, häufig leer aus, weil das eigene Vermögen des Notars zu einem Schadensausgleich nicht hinreicht (vgl. dazu auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 316) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73] oder weil sich der Notar von vornherein dem Haftungszugriff entzieht.

    Eine feste Regel, daß bestimmte - etwa umsatzstärkere - Notariate im Gegensatz zu anderen - etwa umsatzschwächeren - ein größeres Schadenspotential in sich bergen, ist nicht erkennbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 65, 209, 210; auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 317) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]; das gilt insbesondere für den Bereich vorsätzlicher Pflichtverletzungen (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503; Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 173, 180; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1).

  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 4/75

    Haftpflichtversicherung der Notare

    Ein Notar hat auch bei geringem Umfang seiner Notariatspraxis eine Notarhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 DM zu halten (im Anschluß an BGHZ 61, 312).

    Der Senat hat bereits am 29. Oktober 1973 entschieden, daß ein Notar grundsätzlich nur dann angemessen versichert ist, wenn er eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 DM hält (BGHZ 61, 312).

    Ob andere Umstände als der geringe Umfang der Notariatspraxis einen "besonderen Ausnahmefall" im Sinne der Entscheidung BGHZ 61, 312 begründen könnten, braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Daß das Vorhandensein von Privatvermögen ein solcher umstand sein könnte, hat der Senat übrigens bereits in seiner Entscheidung BGHZ 61, 312, 316 verneint.

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 4/90

    Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung

    Kommt es hier zu Unregelmäßigkeiten, geht der Geschädigte, wenn keine Schadensdeckung durch eine Versicherung besteht, häufig leer aus, weil das eigene Vermögen des Notars zu einem Schadensausgleich nicht hinreicht (vgl. dazu auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 316) oder weil sich der Notar von vornherein dem Haftungszugriff entzieht.

    Eine feste Regel, daß bestimmte - etwa umsatzstärkere - Notariate im Gegensatz zu anderen - etwa umsatzschwächeren - ein größeres Schadenspotential in sich bergen, ist nicht erkennbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 65, 209, 210; auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 317); das gilt insbesondere für den Bereich vorsätzlicher Pflichtverletzungen (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503; Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 173, 180; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1).

  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 6/75

    Berufshaftpflichtversicherung - Versicherungssumme

    Der Senat hat bereits am 29. Oktober 1973 entschieden, daß ein Notar grundsätzlich nur dann angemessen versichert ist, wenn er eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 DM hält (BGHZ 61, 312).

    Daß das Vermögen des Antragstellers es nicht rechtfertigen kann, die Mindestversicherungssumme von 100.000 DM zu unterschreiten, hat das Oberlandesgericht zutreffend und im Einklang mit der Entscheidung BGHZ 61, 312, 316 angenommen.

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 39/94

    Rechte der Notarkammer; Genehmigung der Beschäftigung von Mitarbeitern eines

    Selbst wenn die Kammer Richtlinien mit Rechtssatzcharakter setzen könnte (ablehnend für die Bundesnotarkammer BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotZ 7/73, DNotZ 1974, 97, 98), wäre eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in die Rechte der Mitglieder nicht gegeben (vgl. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 60 f).
  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 9/86

    Gefährdeter Versicherungsschutz - Amtsenthebung

    Der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung liegt zwar auch im wohlverstandenen Interesse des Notars selbst (vgl. BGHZ 61, 312, 317 [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]; Senatsbeschl. v. 27. Oktober 1975 - NotZ 4/75, DNotZ 1976, 185, 186).
  • BayObLG, 06.12.1983 - BReg. 1 Z 91/82

    Zur Beurkundung des Treuhandvertrags beim Bauherrenmodell

    Ein großer Teil der Richtlinien gibt Regeln wieder, die sich bei richtiger Auslegung bereits aus der Bundesnotarordnung selbst, insbesondere aus deren § 14 ergeben (BGH DNotZ 1974, 97 /98; Seybold/Hornig aaO).
  • BGH, 05.04.1976 - NotZ 7/75

    Angemessene Versicherung eines Notars - Nachweis des Abschlusses einer

    Bereits in BGHZ 61, 312 hat der Senat ausgesprochen, daß ein Notar grundsätzlich nur dann angemessen versichert ist, wenn er eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 DM abgeschlossen hat.
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