Rechtsprechung
BGH, 29.10.2008 - 2 StR 370/08 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,16707) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 141 StPO; § 350 StPO
Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Beiordnungsantrag (Revisionsgericht, Tatrichter) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 141 Abs. 4 § 350 Abs. 3
Zuständigkeit für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.08.2008 - 4 StR 373/08
Begriff der sexuellen Handlung (Bewusstsein des Täters); Nötigung
Auszug aus BGH, 29.10.2008 - 2 StR 370/08
Für den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (…vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff. m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, Beschl. vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08;… Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 6 m.w.N.).
- BGH, 18.05.2011 - 1 StR 687/10
Für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Pflichtverteidiger
Die Bestellung durch das Gericht erster Instanz erstreckt sich auch auf die Einlegung und Begründung der Revision (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 370/08; BGH, Beschluss vom 8. März 1988 - 1 StR 100/88, wistra 1988, 232).