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   BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09   

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BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09 (https://dejure.org/2009,4400)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2009 - 3 StR 141/09 (https://dejure.org/2009,4400)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 141/09 (https://dejure.org/2009,4400)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 328 StPO; § 331 Abs. 2 StPO; § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO
    Verweisung einer Sache an ein Gericht höherer Ordnung durch das Berufungsgericht (implizite Aufhebung des Urteils des ersten Tatrichters); horizontale Teilrechtskraft (Wegfall bei Vorliegen eines Prozesshindernisses); Verschlechterungsverbot

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung trotz Fortfalls des Urteils aufgrund einer Verweisung der Sache an das zuständige Gericht; Nichtigkeit eines Urteils; Revision eines Angeklagten gegen ein eine eigene Entscheidung und eigene Feststellungen zum Schuldspruch und ...

  • Judicialis

    StPO § 328 Abs. 2; ; StPO § ... 331 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 358 Abs. 1; ; StPO § 358 Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 63; ; StGB § 64; ; GVG § 24 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung trotz Fortfall des Urteils aufgrund einer Verweisung der Sache an das zuständige Gericht; Nichtigkeit eines Urteils; Revision eines Angeklagten gegen ein eine eigene Entscheidung und eigene Feststellungen zum Schuldspruch und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 284
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86

    Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09
    Folglich war auch das Berufungsgericht, dessen sachliche Zuständigkeit über die des ersten Richters nicht hinausgeht (BGHSt 34, 159, 160; Paul aaO Rdn. 12 m. w. N.), an einer solchen Entscheidung gehindert und musste die Sache an die zuständige große Strafkammer verweisen.

    Die Rechtsmittelbeschränkung ist wegen des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung unbeachtlich, das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt anzusehen (BGHSt 34, 159, 165; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; OLG Hamm JMBl NW 1990, 91).

    Insbesondere ist der Umstand, dass das Berufungsurteil durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (möglicherweise) in dessen teilweise eingetretene Rechtskraft hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs eingreift, bei einer Urteilsaufhebung nach § 328 Abs. 2 StPO in Fällen der Teilrechtskraft infolge Rechtsmittelbeschränkung (vgl. hierzu BGHSt 34, 159, 165; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; Paul aaO Rdn. 14) oder Fallgestaltungen wie der vorliegenden die zwangsläufige Folge der Verweisung wegen Zuständigkeitsüberschreitung des erstinstanzlichen Gerichts und steht deshalb nicht im krassen Widerspruch zum Geist der Strafprozessordnung oder rechtsstaatlichen Prinzipien.

  • BGH, 03.05.1967 - 2 StR 103/67

    Tödlicher Sturz nach Kinnhakenschlag - Ablehnung eines Antrags auf Einholung

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09
    a) Verweist das Berufungsgericht in Fällen, in denen das zuerst mit der Sache befasste Gericht seine sachliche Zuständigkeit überschritten hat, die Sache an das zuständige Gericht, so führt dies zwangsläufig zum Fortfall des mit der Berufung angefochtenen Urteils, weil in ein und demselben Verfahren nur Raum für ein Urteil erster Instanz ist (BGHSt 21, 245, 247).

    Abgesehen davon, dass die Feststellungen einer Entscheidung - anders als die Entscheidungsformel - ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen können, vielmehr insoweit allenfalls eine innerprozessuale Bindungswirkung entsteht (Ernemann in FS für Meyer-Goßner S. 619, 620; Gössel in FS für Rieß S. 113, 115 ff., jeweils m. w. N.), tritt die Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits mit der Verweisung ein; der förmliche Ausspruch der Aufhebung dient allein der Klarstellung dieser Folge, notwendig ist er nicht (BGHSt 21, 245, 247).

  • BGH, 06.06.1967 - 5 StR 147/67

    Zulässigkeit einer allgemeinen Sachrüge gegen eine aufgrund Nichterscheinens des

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09
    Erwachsen aufgrund eines wirksam beschränkten Rechtsmittels einzelne Bestandteile einer Entscheidung zu einer einheitlichen Tat in Rechtskraft (sog. horizontale Teilrechtskraft), so steht dies der Berücksichtigung eines Prozesshindernisses - hier der fehlenden sachlichen Zuständigkeit - in einer späteren Entscheidung auch hinsichtlich der bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidungsbestandteile nicht entgegen (BGHSt 8, 269; 11, 393, 394; 13, 128; 15, 203, 207; 21, 242, 243; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 151 m. w. N.).
  • BGH, 19.02.2009 - 3 StR 439/08

    Willkürfreie Entscheidung über die Übernahme einer Sache (Vorlage zur Übernahme

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09
    Die Annahme der Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen dann in Betracht, wenn die Anerkennung ihrer auch nur vorläufigen Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung ihrerseits dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht, und wenn eine derart schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (BGH NStZ 2009, 579, 580 m. w. N.).
  • BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60

    Mangelhafte Revisionsbegründung I

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09
    Erwachsen aufgrund eines wirksam beschränkten Rechtsmittels einzelne Bestandteile einer Entscheidung zu einer einheitlichen Tat in Rechtskraft (sog. horizontale Teilrechtskraft), so steht dies der Berücksichtigung eines Prozesshindernisses - hier der fehlenden sachlichen Zuständigkeit - in einer späteren Entscheidung auch hinsichtlich der bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidungsbestandteile nicht entgegen (BGHSt 8, 269; 11, 393, 394; 13, 128; 15, 203, 207; 21, 242, 243; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 151 m. w. N.).
  • BGH, 13.05.1959 - 4 StR 122/59
    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09
    Erwachsen aufgrund eines wirksam beschränkten Rechtsmittels einzelne Bestandteile einer Entscheidung zu einer einheitlichen Tat in Rechtskraft (sog. horizontale Teilrechtskraft), so steht dies der Berücksichtigung eines Prozesshindernisses - hier der fehlenden sachlichen Zuständigkeit - in einer späteren Entscheidung auch hinsichtlich der bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidungsbestandteile nicht entgegen (BGHSt 8, 269; 11, 393, 394; 13, 128; 15, 203, 207; 21, 242, 243; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 151 m. w. N.).
  • BGH, 07.01.2009 - 3 StR 458/08

    Entscheidung des Revisionsgerichts (Beschwer des Angeklagten); Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09
    Zwar ist der Angeklagte durch das Unterbleiben einer Anordnung nach §§ 63 oder 64 StGB nicht beschwert und könnte daher insoweit das landgerichtliche Urteil nicht isoliert anfechten (vgl. BGH NStZ 2009, 261).
  • BGH, 26.06.1958 - 4 StR 145/58
    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09
    Erwachsen aufgrund eines wirksam beschränkten Rechtsmittels einzelne Bestandteile einer Entscheidung zu einer einheitlichen Tat in Rechtskraft (sog. horizontale Teilrechtskraft), so steht dies der Berücksichtigung eines Prozesshindernisses - hier der fehlenden sachlichen Zuständigkeit - in einer späteren Entscheidung auch hinsichtlich der bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidungsbestandteile nicht entgegen (BGHSt 8, 269; 11, 393, 394; 13, 128; 15, 203, 207; 21, 242, 243; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 151 m. w. N.).
  • BGH, 11.11.1955 - 1 StR 409/55
    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09
    Erwachsen aufgrund eines wirksam beschränkten Rechtsmittels einzelne Bestandteile einer Entscheidung zu einer einheitlichen Tat in Rechtskraft (sog. horizontale Teilrechtskraft), so steht dies der Berücksichtigung eines Prozesshindernisses - hier der fehlenden sachlichen Zuständigkeit - in einer späteren Entscheidung auch hinsichtlich der bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidungsbestandteile nicht entgegen (BGHSt 8, 269; 11, 393, 394; 13, 128; 15, 203, 207; 21, 242, 243; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 151 m. w. N.).
  • BGH, 02.12.2010 - 4 StR 459/10

    Unzulässige Revision mangels Beschwer des Angeklagten (Beschlussverwerfung;

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschluss vom 1. Juni 2005 - 2 StR 186/05; Beschluss vom 19. Juli 2006 - 2 StR 181/06 Rn. 4, NStZ 2007, 213; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08 Rn. 6, NStZ 2009, 261; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 424/09 Rn. 2, NStZ 2010, 270; Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 141/09 Rn. 3; Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 Rn. 29; zweifelnd zwischenzeitlich der 1. und der 4. Senat in Beschlüssen vom 3. November 1998 - 1 StR 531/98, NStZ-RR 2000, 43 und vom 14. September 2000 - 4 StR 314/00, StV 2001, 100).
  • BGH, 21.06.2017 - 4 StR 386/16

    Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern); Verbot der

    Denn das Verbot der reformatio in peius nach § 331 Abs. 1 StPO gilt auch dann, wenn - wie hier - das Landgericht die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO an eine große Strafkammer verwiesen hat, die sodann als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 2 StR 235/14 Rn. 9; vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 141/09, NStZ-RR 2010, 284; vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07, NStZ-RR 2008, 140; aA Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 4a).
  • BGH, 21.06.2018 - 4 StR 638/17

    Anrechnung (keine Aussetzung zur Bewährung nach vollständiger Erledigung durch

    Denn das Verbot der reformatio in peius nach § 331 Abs. 1 StPO gilt auch dann, wenn das Landgericht die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO an eine große Strafkammer verwiesen oder - wie hier - in entsprechender Anwendung des § 225a StPO vorgelegt hat, die sodann als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2017 - 4 StR 386/16 Rn. 3; vom 24. September 2014 - 2 StR 235/14 Rn. 9; vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 141/09, NStZ-RR 2010, 284, 285; vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07 Rn. 3 f.; aA Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 331 Rn. 4a).
  • BayObLG, 12.09.2019 - 202 StRR 1609/19

    Revision gegen Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt des Berufungsgerichts ist über den Wortlaut des § 328 Abs. 2 StPO hinaus der Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung, wofür auch mit Blick auf die Notwendigkeit einer sich gegebenenfalls erst im Laufe des Berufungsverfahrens herausstellenden Notwendigkeit einer Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB allein die objektive Rechtslage so, wie sie sich dem Berufungsgericht darstellt, maßgebend ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.10.2009 - 3 StR 141/09 = NStZ-RR 2010, 284 = BGHR StPO § 328 Abs. 2 Verweisungsurteil 1).
  • KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht: Fall der Begründung der

    Auch der in § 328 Abs. 2 StPO geregelte Fall, dass das Ausgangsgericht nach der maßgeblichen (vgl. nur BGH NStZ-RR 2010, 284) objektiven Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung "mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen" habe, liegt nicht vor.
  • KG, 09.05.2012 - 161 Ss 49/12

    Revision im Strafverfahren: Revisionsrüge der Staatsanwaltschaft der Verhandlung

    Da es in ein und demselben Verfahren nur ein erstinstanzliches Urteil geben kann (BGHSt 21, 245, 247; BGH StraFo 2010, 203) und nach § 74 a Abs. 1 Nr. 2 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit der Staatschutzkammer begründet ist, hebt der Senat sowohl das Urteil des Land-, als auch des Amtsgerichts auf und verweist die Sache nach § 355 StPO an die Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin, die auch über die durch die fehlerhafte Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit entstandenen Kosten zu entscheiden hat.
  • BayObLG, 31.07.2023 - 203 StRR 283/23

    Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts durch das Revisionsgericht

    Das Revisionsgericht legt bei der Überprüfung der Zuständigkeit des Berufungsgerichts die objektive Rechtslage, wie sie sich dem Berufungsrichter darstellt, zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 141/09 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019 - 202 StRR 1609/19 -, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 328 Rn. 7).
  • BGH, 24.11.2015 - 3 StR 434/15

    Verwerfung einer Revision im Zusammenhang mit Banden- und gewerbsmäßigem Betrug

    Der Senat lässt offen, ob, wie der Generalbundesanwalt meint, der aufgrund des dem vorbezeichneten Urteil nachfolgenden Beschlusses des Senats vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14 - in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch der weiteren Berücksichtigung eines Verfahrenshindernisses entgegensteht (vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 141/09, BGHR StPO § 328 Abs. 2 Verweisungsurteil 1).
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