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   BGH, 29.10.2020 - V ZR 300/19   

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https://dejure.org/2020,37762
BGH, 29.10.2020 - V ZR 300/19 (https://dejure.org/2020,37762)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2020 - V ZR 300/19 (https://dejure.org/2020,37762)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - V ZR 300/19 (https://dejure.org/2020,37762)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erfüllen des Tatbestands der arglistigen Täuschung zugleich die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss; Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags nach Anfechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321
    Erfüllen des Tatbestands der arglistigen Täuschung zugleich die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss; Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags nach Anfechtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 40/78

    Umfang der Ergänzung eines Urteils

    Auszug aus BGH, 29.10.2020 - V ZR 300/19
    Eine Urteilslücke im Sinne des § 321 ZPO fehlt auch dann, wenn der Urteilstenor den ganzen Streitstoff erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, 841 mwN) und lediglich keine Gründe dazu vorliegen (HK-ZPO/Sänger, 8. Aufl., § 321 Rn. 6; MüKoZPO/ Musielak, 6. Aufl., § 321 Rn. 5).

    Sie setzt nämlich voraus, dass der nicht beschiedene prozessuale Anspruch nach Rechtskraft des Urteils weder zugesprochen noch abgewiesen wäre, der Kläger also die Möglichkeit eines neuen Rechtsstreits hätte (BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, aaO).

    Maßgeblich für das Feststellen einer Urteilslücke im Sinne von § 321 ZPO ist in erster Linie der Urteilstenor (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, aaO mwN).

  • BGH, 05.03.2019 - VIII ZR 190/18

    Antragstellung durch Bezugnahme auf die Klageschrift; Urteilsergänzung bei

    Auszug aus BGH, 29.10.2020 - V ZR 300/19
    Ein Übergehen von Prozessvortrag in diesem Sinne liegt vor, wenn das Gericht einen Klageantrag unberücksichtigt lässt und dadurch unter offenkundiger Missachtung des einschlägigen Prozessrechts den Kläger mit seinem Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt nicht hört (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, NJW 2019, 1950 Rn. 11).

    b) Eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO kommt aber nicht in Betracht, wenn ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, NJW 2019, 1950 Rn. 20 mwN) oder wenn das Gericht über einen Anspruchsteil nicht entschieden hat, weil es das Begehren der Partei (wenn auch unrichtig) enger ausgelegt hat (vgl. dazu Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 321 Rn. 10).

  • BGH, 22.10.2015 - V ZR 146/14

    Nachbarausgleich bei Abgrabungsschaden: Verletzung rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BGH, 29.10.2020 - V ZR 300/19
    Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2019 - V ZR 186/18, NJW 2019, 2383 Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZR 146/14, NJW-RR 2016, 210 Rn. 4).
  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 29/09

    Eröffnung des Rechtsmittelzugs neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 29.10.2020 - V ZR 300/19
    a) Zwar liegt in den Fällen, in denen ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht nur versehentlich übergangen wird, regelmäßig nur eine ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vor, deren Unvollständigkeit im Verfahren nach § 321 ZPO zu beheben ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352; Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 14.03.2019 - V ZR 186/18

    Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages einer Eigentumswohnung aufgrund der

    Auszug aus BGH, 29.10.2020 - V ZR 300/19
    Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2019 - V ZR 186/18, NJW 2019, 2383 Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZR 146/14, NJW-RR 2016, 210 Rn. 4).
  • BGH, 18.09.2001 - X ZR 107/00

    Rückabwicklung eines durch Täuschung und Drohung einer Vertragspartei zustande

    Auszug aus BGH, 29.10.2020 - V ZR 300/19
    Die Vorschriften des Anfechtungsrechts stellen gegenüber dem Schadensersatzanspruch keine diesen ausschließenden Spezialregelungen dar (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73, NJW 1974, 1505, 1506; Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361, 2362; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308, 309).
  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 142/14

    Anfechtbarkeit eines Wohnungseigentumskaufvertrages: Auswirkungen einer

    Auszug aus BGH, 29.10.2020 - V ZR 300/19
    Da in aller Regel anzunehmen ist, dass der Vertrag bei der gebotenen Aufklärung nicht oder mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre, ist der Geschädigte in erster Linie berechtigt, sich von diesem zu lösen und Ersatz seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 144/09, WuM 2011, 524 Rn. 8; Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, NZM 2016, 582 Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. März 1990 - VIII ZR 169/89, BGHZ 111, 75, 82).
  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 169/89

    Zusicherung der Nichterhebung der deutschen Einfuhrumsatzsteuer; Verjährung von

    Auszug aus BGH, 29.10.2020 - V ZR 300/19
    Da in aller Regel anzunehmen ist, dass der Vertrag bei der gebotenen Aufklärung nicht oder mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre, ist der Geschädigte in erster Linie berechtigt, sich von diesem zu lösen und Ersatz seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 144/09, WuM 2011, 524 Rn. 8; Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, NZM 2016, 582 Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. März 1990 - VIII ZR 169/89, BGHZ 111, 75, 82).
  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 144/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Schadensersatzanspruch bei Verletzung von

    Auszug aus BGH, 29.10.2020 - V ZR 300/19
    Da in aller Regel anzunehmen ist, dass der Vertrag bei der gebotenen Aufklärung nicht oder mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre, ist der Geschädigte in erster Linie berechtigt, sich von diesem zu lösen und Ersatz seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 144/09, WuM 2011, 524 Rn. 8; Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, NZM 2016, 582 Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. März 1990 - VIII ZR 169/89, BGHZ 111, 75, 82).
  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73

    Arglistige Täuschung bei Kauf eines Hotels - Verletzung einer vertragsähnlichen

    Auszug aus BGH, 29.10.2020 - V ZR 300/19
    Die Vorschriften des Anfechtungsrechts stellen gegenüber dem Schadensersatzanspruch keine diesen ausschließenden Spezialregelungen dar (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73, NJW 1974, 1505, 1506; Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361, 2362; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308, 309).
  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04

    Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.10.2022 - 21 Sa 317/22

    Entschädigungsanspruch nach AGG - Stellenbesetzungsverfahren - Diskriminierung -

    Hingegen kommt eine Urteilsergänzung nicht in Betracht, wenn das Gericht über einen prozessualen Anspruch rechtsfehlerhaft bewusst nicht entschieden oder das Klagebegehren rechtsirrtümlich zu eng ausgelegt hat, weil das Urteil dann nicht unvollständig, sondern lediglich inhaltlich rechtsfehlerhaft ist (vergleiche BGH 29. Oktober 2020 - V ZR 300/19 - Rn. 12).

    An einer Urteilslücke im Sinne des § 321 Absatz 1 ZPO fehlt es auch dann, wenn der Urteilstenor den gesamten Streitstoff erfasst und lediglich die Urteilsgründe dahinter zurückbleiben (vergleiche BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 167/17 - Rn. 12; BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 18; BGH 29. Oktober 2020 - V ZR 300/19 - Rn. 12).

    Denn Voraussetzung für die Unvollständigkeit eines Urteils ist, dass der nicht beschiedene prozessuale Anspruch nach Rechtskraft des Urteils weder zugesprochen noch abgewiesen ist, die klagende Partei den Anspruch also grundsätzlich erneut einklagen könnte (vergleiche BGH 29. Oktober 2020 - V ZR 300/19 - Rn. 12; BGH 21. Februar 2019 - VII ZR 105/18 - Rn. 39).

    Zwar hat das Arbeitsgericht nach dem Tenor der Entscheidung die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, was - wenn auch nicht zwingend - darauf hindeutet, dass es die Klage vollständig einschließlich des Anspruchs auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung abgewiesen hat (vergleiche BGH 29. Oktober 2020 - V ZR 300/19 - Rn. 12).

  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 6 U 451/21

    Leasing; Rücktritt; Geschäftsgrundlage; Übernahmebestätigung; Streitgegenstand;

    Offenbleiben kann namentlich, ob deshalb eine ergänzungsbedürftige Lücke im Urteil zu bejahen ist (allgemein zum Problem vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 300/19 -, Rn. 11 - 12, juris): Ist dies zu verneinen, kann der mit dem Hilfsantrag verfolgte Streitgegenstand ohne Weiteres in der Berufung weiterverfolgt werden.
  • OLG Koblenz, 15.12.2022 - 1 U 688/22

    Viele Mängel, viele Fristen!

    Ein Übergehen von Prozessvortrag in diesem Sinn liegt vor, wenn das Gericht einen Klageantrag unberücksichtigt lässt und dadurch unter offenkundiger Missachtung des einschlägigen Prozessrechts den Kläger mit seinem Antrag und dem dazugehörigen Lebenssachverhalt nicht hört (vgl. BGH BeckRS 2020, 32460 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 12.05.2022 - 4 U 40/18

    Auslegung eines Zwischenvergleichs in einem Prozess über die Haftung für

    Auf die (in beschränktem Umfang eingelegte) Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.10.2020 (V ZR 300/19, in juris) das vorbezeichnete Senatsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Hilfsanträge zu 1 c) aa) und bb) und dem Antrag zu 2 aus der Klagschrift und hinsichtlich der Widerklage zurückgewiesen worden ist.
  • BVerfG, 16.11.2021 - 1 BvR 1775/21

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unterbliebenem

    Dem steht nicht entgegen, dass eine Urteilslücke im Sinne des § 321 ZPO nicht vorliegt, wenn der Urteilstenor trotz teilweise fehlender Urteilsgründe den gesamten Streitstoff erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 300/19 -, Rn. 12) und das Landgericht die Klage vorliegend "im Übrigen" abgewiesen hat.
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