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   BGH, 29.11.1951 - IV ZR 40/50   

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BGH, 29.11.1951 - IV ZR 40/50 (https://dejure.org/1951,111)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1951 - IV ZR 40/50 (https://dejure.org/1951,111)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50 (https://dejure.org/1951,111)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 84
  • NJW 1952, 263
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 17.02.1928 - II 286/27

    Zwangsversteigerung; Aufwertung

    Auszug aus BGH, 29.11.1951 - IV ZR 40/50
    Trotz dieser Rechtslage wird es jedoch als zulässig angesehen, wenn das Versteigerungsgericht sich im Einverständnis mit den Beteiligten auch mit der Verteilung des Überschusses befasst (RGZ 119, 321).

    Wenn auch der Teilungsplan rechtskräftig und für die Parteien formell verbindlich geworden ist, weil keine von ihnen ein Rechtsmittel eingelegt hat und der eingelegte Widerspruch nicht fristgemäss erfolgt ist (§ 115 Abs. 1 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO), so bleibt doch hier ebenfalls die Möglichkeit, einen Bereicherungsanspruch gemäss § 878 Abs. 2 ZPO, § 812 BGB geltend zu machen (vgl. RGZ 119, 321 [326]).

  • RG, 22.11.1906 - V 117/06

    Zwangsversteigerung.

    Auszug aus BGH, 29.11.1951 - IV ZR 40/50
    Rechtsprechung und Rechtslehre sind für die Vollstreckungsversteigerung weitaus überwiegend der Ansicht, dass die Forderung gegen den Ersteher in gleicher Weise wie das Grundstück vor dem Zuschlag in vollem Umfange der Beschlagnahme unterworfen sei und dass der Ersteher mit Gegenforderungen gegen einen Hebungsberechtigten oder den bisherigen Eigentümer erst dann aufrechnen könne, wenn das Vollstreckungsgericht diesen im Verteilungstermin die Forderung gegen den Ersteher übertragen habe (RGZ 64, 308; 72, 346; 84, 8; Jaeckel-Güthe 7. Aufl. Anm. 6 zu § 115 ZVG; Krech-Fischer, 1929 Anm. 4 zu § 118 ZVG; Wilhelmi Anm. 5 zu § 118 ZVG; Reinhard-Müller 3./4. Aufl. Anm. VIII 2 zu § 107; Korintenberg-Wenz 6. Aufl. Anm. 2 zu § 107 ZVG; a.M. für die Aufrechnung gegenüber einem Realgläubiger Berolzheimer in BZ f R 1914, 379 [381]).
  • RG, 20.12.1913 - V 201/13

    Aufrechnung bei der Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 29.11.1951 - IV ZR 40/50
    Rechtsprechung und Rechtslehre sind für die Vollstreckungsversteigerung weitaus überwiegend der Ansicht, dass die Forderung gegen den Ersteher in gleicher Weise wie das Grundstück vor dem Zuschlag in vollem Umfange der Beschlagnahme unterworfen sei und dass der Ersteher mit Gegenforderungen gegen einen Hebungsberechtigten oder den bisherigen Eigentümer erst dann aufrechnen könne, wenn das Vollstreckungsgericht diesen im Verteilungstermin die Forderung gegen den Ersteher übertragen habe (RGZ 64, 308; 72, 346; 84, 8; Jaeckel-Güthe 7. Aufl. Anm. 6 zu § 115 ZVG; Krech-Fischer, 1929 Anm. 4 zu § 118 ZVG; Wilhelmi Anm. 5 zu § 118 ZVG; Reinhard-Müller 3./4. Aufl. Anm. VIII 2 zu § 107; Korintenberg-Wenz 6. Aufl. Anm. 2 zu § 107 ZVG; a.M. für die Aufrechnung gegenüber einem Realgläubiger Berolzheimer in BZ f R 1914, 379 [381]).
  • BGH, 20.06.1951 - GSZ 1/51

    Aufrechnung gegen das Reich

    Auszug aus BGH, 29.11.1951 - IV ZR 40/50
    Denn die Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen es, die Grundgedanken des Beschlusses des Grossen Senats für Zivilsachen vom 20. Juni 1951 - BGHZ 2, 300 (insbesondere 305, 308) anzuwenden.
  • RG, 18.05.1904 - V 491/03

    Zwangsversteigerung. ; Widerspruchsklage.

    Auszug aus BGH, 29.11.1951 - IV ZR 40/50
    (Vgl. Jaeckel-Güthe 7. Aufl. Anm. 1 zu § 113 ZVG; RGZ 58, 156; 64, 196; 72, 346).
  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 183/14

    Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung: Veräußerungsverbot bei Pfändung eines

    (1) Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90).

    Dessen Verteilung findet nur bei Einigkeit der Beteiligten im Anschluss an die Teilungsversteigerung statt; andernfalls hat sich das Vollstreckungsgericht auf die Begleichung der Kosten, die Befriedigung etwaiger Realgläubiger und die Feststellung des Erlösüberschusses zu beschränken (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90).

  • BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04

    Zulässigkeit der Aufrechnung des Erstehers in der Teilungsversteigerung gegen

    Diese Übertragung hat jedoch nur formale Bedeutung, weil die Forderungen schon seit dem Zuschlag der aus den Parteien bestehenden Bruchteilsgemeinschaft zustanden; die Übertragung enthält lediglich die Feststellung, dass sie den Parteien in der bezeichneten Höhe verbleibt (BGHZ 4, 84, 90 m.N.), und zwar hier als Mitberechtigten nach § 432 BGB.

    Die Verteilung des Erlösüberschusses (oder hier der Forderung gegen den Ersteher) unter den Berechtigten ist jedenfalls dann, wenn diese sich darüber nicht einig sind, nicht mehr Gegenstand des Versteigerungsverfahrens (BGHZ 4, 84, 86).

    Der eigentliche Zweck der Teilungsversteigerung erschöpft sich darin, an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstandes der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann (BGHZ 4, 84, 90).

    Dies folgt aus der lediglich deklaratorischen Natur dieser "Übertragung", die an der bereits mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtslage nichts ändert (vgl. BGHZ 4, 84, 90).

  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 92/09

    Pfändung des Anspruchs des Grundstücksmiteigentümers auf Aufhebung der

    Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (BGHZ 4, 84, 90).
  • BGH, 15.10.1997 - IV ZR 327/96

    Erfüllung eines Vorausvermächtnisses nach Erwerb des Grundstücks in der

    Nur insofern tritt der Versteigerungserlös an die Stelle des Grundstücks (BGHZ 4, 84, 87, 90; Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 - NJW 1983, 2449, 2451 unter 11 2).
  • OLG Köln, 25.01.1996 - 1 U 47/95

    Unzulässige weitere Teilauseinandersetzung nach Zwangsversteigerung eines zum

    Ein andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung BGHZ 4, 84 ff. Danach kann bei einer zu Unrecht erfolgten Verteilung durch das Versteigerungsgericht jeder dadurch Benachteiligte in entsprechender Anwendung der für die Forderungszwangsversteigerung geltenden Grundsätze Bereicherungsansprüche gegen die entsprechend Begünstigten geltend machen.

    Dies setzt aber das Vorliegen eines Teilungsplanes voraus, der rechtskräftig geworden ist (BGHZ 4, 84, 87).

  • BGH, 22.09.1994 - IX ZR 251/93

    Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts bei einem Grundstückskaufvertrag

    Nachdem der Teilungsplan ausgeführt ist, hat die Klägerin einen auf § 812 Abs. 1 BGB, § 878 Abs. 2 ZPO gegründeten Anspruch auf die Beträge, die ihrem Recht am Erlös entsprechen (vgl. BGHZ 4, 84, 87; 35, 267, 272; BGH, Urt. v. 14. April 1987 - IX ZR 237/86, WM 1987, 878, 879).
  • BGH, 14.04.1987 - IX ZR 237/86

    Aufteilung des Versteigerungserlöses unter mehreren Berechtigten

    Ein solcher Bereicherungsanspruch ist nicht nur anzuerkennen, wenn in einem unwidersprochen gebliebenen Teilungsplan die Rangordnung von Grundpfandrechten unrichtig bestimmt und dementsprechend ein Gläubiger gegenüber dem anderen durch Auszahlung des Erlöses benachteiligt worden ist (vgl. RGZ 58, 156; 145, 343, 349; 153, 252, 256; BGHZ 4, 84, 87; 35, 267, 272).
  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 69/88

    Zwangsversteigerung: Verteilung des des Erlöses aus der Teilungsversteigerung

    Die den Miteigentümern davon gebührenden Anteile richten sich nach ihren bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundstück (vgl. BGHZ 4, 84, 87; BGH Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 267/82 - NJW 1984, 2527, 2528).
  • BGH, 31.03.1977 - VII ZR 336/75

    Zuvielzahlung des Grundstücksersteigerers - § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; keine

    Der Versteigerungserlös tritt an die Stelle des Grundstücks (BGHZ 4, 84, 88/89; BGH Urteil vom 26. Juni 1957 - V ZR 191/55 = LM BGB § 1163 Nr. 2 und vom 29. März 1961 - V ZR 171/59 = LM ZVG § 91 Nr. 1).

    Er wird gewährt, weil sich das dingliche Recht der Gläubiger am Grundstück als Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös fortsetzt (BGHZ 4, 84, 87; 25, 27, 33; 35, 267, 272).

  • BGH, 13.01.1984 - V ZR 267/82

    Berücksichtigung einer nur den Miteigentumsanteil des Miteigentümer-Ersteigerers

    Die den Miteigentümern davon gebührenden Anteile richten sich nach ihren bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundstück (vgl. BGHZ 4, 84, 87; 52, 99, 101 f; BGH Urteil vom 28. April 1983, IX ZR 1/82, WM 1983, 705, 707 re. Sp. = FamRZ 1983, 797).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88

    Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt - Erlöse, die

  • BGH, 13.03.1963 - V ZR 108/61

    Zwangsversteigerung. Verzicht auf Grundschuld

  • BGH, 09.04.1987 - IX ZR 146/86

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Berichtigung des Bargebots

  • OLG Schleswig, 21.09.2009 - 15 U 1/09

    Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Erbbaurecht unter Ehegatten nach

  • OLG Frankfurt, 28.09.2009 - 1 U 14/09

    Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil an einem Grundstück

  • BGH, 06.07.1961 - II ZR 161/60

    Schiffsversteigerung im Ausland

  • BGH, 27.11.1970 - V ZR 54/68

    Geltendmachung eines besseren Rechts im Sinne des § 878 Abs. II

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