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BGH, 29.11.1956 - 4 StR 350/56 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 10, 21
- NJW 1957, 309
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 10.09.1942 - 3 D 363/42
Untersuchungshaft darf auch auf die unbestimmte Verurteilung angerechnet werden. …
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- BGH, 08.02.1972 - 1 StR 437/71
Geltung der Anrechnung einer so genannten "Revisionshaft" im Revisionsverfahren …
Ob eine Klarstellung - im Urteilssatz oder in den Gründen des Revisionsurteils - ausnahmsweise geboten sein kann, wenn Zweifel über den Anrechnungsmodus auftauchen können, so etwa bei Verhängung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer gemäß § 19 JGG (vgl. BGHSt 10, 21 sowie BGH, Ergänzungsbeschluß vom 8. Oktober 1971 - 3 StR 6/71), bedarf hier keiner Entscheidung, da der Antragsteller zu einer bestimmten Jugendstrafe verurteilt worden ist. - BGH, 10.03.1970 - 1 StR 518/69
Anrechnung der Untersuchungshaft
Den übrigen Angeklagten wird die Untersuchungshaft gemäß § 52 Abs. 2 (2. Alternative) JGG angerechnet; wegen der Anrechnung auf die Höchst- und Mindeststrafe vgl. BGHSt 10, 21 f. - BGH, 10.04.1957 - 2 StR 126/57
Rechtsmittel
Ob die Anrechnung der Untersuchungshaft auf das Mindest- und Höchstmaß der Jugendstrafe so, wie geschehen, der Vorschrift des § 52 Abs. 3 JGG entspricht, (vgl BGHSt 10, 21), bedarf keiner Erörterung, da der Angeklagte durch die Art der Anrechnung keinesfalls beschwert ist. - BGH, 30.01.1957 - 2 StR 540/56
Rechtsmittel
Dies gilt insbesondere auch für die Entscheidung der Jugendkammer über die Verteilung der Untersuchungshaft und der vorläufigen Unterbringungszeit in der Landesheilanstalt, die das Gericht auf das Mindestmaß und das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verteilt (§ 52 Abs. 3 JGG; vgl dazu das zum Abdruck bestimmte Urteil BGH 4 StR 350/56 vom 29. November 1956). - BGH, 23.02.1960 - 5 StR 660/59
Rechtsmittel
Nach § 52 Abs. 3 JGG hätte die Strafkammer die angerechnete Untersuchungshaft auf das Mindest- und das Höchstmaß der Jugendstrafe verteilen müssen (BGHSt 10, 21).