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   BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81   

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BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81 (https://dejure.org/1982,586)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1982 - II ZR 88/81 (https://dejure.org/1982,586)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1982 - II ZR 88/81 (https://dejure.org/1982,586)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aktiengesellschaft - Auskunftsanspruch - Aktionär - Verweigerung - Pflichtverletzung - Hinreichender Verdacht - Hauptversammlungsbeschluß - Anfechtung - Auskunftserzwingungsverfahren - Saldierungsverbot - FormblattVO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 86, 1
  • NJW 1983, 878
  • ZIP 1983, 163
  • MDR 1983, 378
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.04.1960 - II ZR 143/58

    Auskunftsanspruch des Aktionärs

    Auszug aus BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81
    Ein solches Recht besteht daher nur, wenn und soweit einer der Gründe des § 131 III 1 AktG - hier also der vom Vorstand angeführte Tatbestand der Nr. 1 - erfüllt ist (Eckardt, in: Geßler-Hefermehl-Eckardt-Kropff, § 131 Anm. 116, 117; vgl. auch BGHZ 32, 159 (162) = NJW 1960, 1150; a. M. Barz, in: Großkomm. z. AktG, § 131 Anm. 18).
  • BGH, 23.11.1961 - II ZR 4/60

    Auskunftsrecht des Aktionärs

    Auszug aus BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81
    Dieser Vorwurf könnte, wenn er berechtigt wäre, die Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse und der Prüferwahl unter der - für die Revisionsinstanz zu unterstellenden - Voraussetzung begründen, daß ordnungsmäßig erteilte Auskünfte bei objektiver Beurteilung geeignet gewesen wären, ein anderes Abstimmungsergebnis herbeizuführen (vgl. § 243 IV AktG; BGHZ 36, 121 (140) = NJW 1962, 104).
  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81
    Nach dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz ist der Gesetzgeber nämlich gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 49, 168 (181) = NJW 1978, 2446).
  • BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76

    Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als

    Auszug aus BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81
    Er enthält auf S. 10 auch Angaben über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zum damaligen Hauptaktionär, dem Freistaat Bayern, der entgegen der Auffassung des BerGer. schon wegen seiner forstwirtschaftlichen Betätigung als "verbundenes Unternehmen" i. S. von § 160 III Nr. 10 AktG durchaus in Betracht kommt (BGHZ 69, 334 = NJW 1978, 104).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Abgesehen davon, dass jene Entscheidung die - jeweils nur im Kontext mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu beurteilende (vgl. dazu BGHZ 119, 1, 13 f.) - Erforderlichkeit der betreffenden Auskünfte i.S. von § 131 Abs. 1 AktG allein in Bezug auf die Entlastungsbeschlüsse annimmt, hat der Senat (BGHZ 86, 1, 3, 5) bereits entschieden, dass jedenfalls die Abweisung eines Auskunftsbegehrens in Verfahren gemäß § 132 AktG keine Bindungswirkung für den Anfechtungsprozess entfaltet.

    Von einem vorrangigen Aufklärungsinteresse wegen objektiv begründeten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltungsorgane der Beklagten (vgl. BGHZ 86, 1, 19 f. ; Hüffer aaO § 131 Rdn. 27) kann hier nicht ausgegangen werden.

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11

    Auskunftsrecht des Aktionärs einer börsennotierten Gesellschaft: Erforderlichkeit

    (1) Nach der entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 236 f.) weiterhin zu beachtenden (dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 670]) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Offenlegung von Informationen trotz damit für die Gesellschaft verbundener Nachteile geboten sein, wenn das Interesse an der Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten überwiegt, da die Befugnis zur Auskunftsverweigerung kein Mittel des Vorstands sein darf, um sein eigenes pflichtwidriges Fehlverhalten vor der Hauptversammlung zu verbergen und sich dadurch der Verantwortung zu entziehen (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 49]).

    (1.1) Ein solches Aufklärungsinteresse ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn der Auskunft begehrende Aktionär lediglich behauptet, die Verwaltung habe unsorgfältig gearbeitet (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]) oder subjektiv den Verdacht hegt, die Verwaltungsorgane der Gesellschaft hätten ihre Pflichten verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht (BGHZ 180, 9 [juris Rz. 43]); andernfalls könnte das gesetzliche Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands leicht unterlaufen werden (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]).

    Zur Annahme eines Aufklärungsinteresses bedarf es stattdessen objektiv begründeter Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; es müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die objektiv geeignet sind, den hinreichenden Verdacht einer schwerwiegenden, die Gesellschaft schädigenden oder gefährdenden Pflichtverletzung der Verwaltung zu begründen (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 49 f.]; BGHZ 180, 9 [juris Rz. 43]).

    Stattdessen bedarf es darüber hinaus zumindest der Begründung eines hinreichenden Verdachts (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]).

    Bei der Feststellung, ob solche Tatsachen vorliegen, können allerdings auch Vorgänge von Bedeutung sein, die sich nach der Hauptversammlung am 29.01.2010 ereignet haben, wenn diese bei rückschauender Betrachtung in Verbindung mit dem übrigen Sachverhalt als Beweisanzeichen dafür zu werten sind, dass schon im Zeitpunkt der Hauptversammlung schwere Versäumnisse der Geschäftsführung zu verzeichnen waren und der Vorstand in der Hauptversammlung diese Mängel sowie den Umstand erkennen konnte, dass eine Unterrichtung der Hauptversammlung deren Entscheidungen bei Ausrichtung auf das Unternehmensinteresse und die Belange aller Aktionäre wesentlich beeinflussen konnte (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 52]).

    Andernfalls könnte ein Auskunft begehrender Aktionär durch die bloße Behauptung eines Pflichtverstoßes der Verwaltung oder einen subjektiv gehegten Verdacht das gesetzlich geregelte Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands unterlaufen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auszuschließen ist (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]).

    Ein Aufklärungsinteresse kann das Diskretionsinteresse in Bezug auf konkret begehrte Auskünfte nur dann überwinden, wenn gerade die geforderten Auskünfte geeignet sind, den Verdacht, auf dem das Aufklärungsinteresse beruht, zu bestätigen oder zu erhärten (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 48]).

    Andernfalls könnte ein Auskunft begehrender Aktionär durch die bloße Behauptung eines Pflichtenverstoßes der Verwaltung in Verbindung mit einem Antrag auf Beiziehung der Unterlagen, die in einem in diesem Zusammenhang eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sichergestellt wurden, das gesetzlich geregelte Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands unterlaufen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof gerade auszuschließen ist (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50], so schon oben (1) (1.2)).

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    Zum einen ist das Gericht, das über die Anfechtung eines Beschlusses wegen der Verletzung des Auskunftsrechts zu entscheiden hat, nicht an die Entscheidungen des Gerichts im Auskunftserzwingungsverfahren gebunden (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 24]).

    Damit wurde nicht das Nachschieben von Anfechtungsgründen eröffnet, sondern lediglich die Begründung des Verdachts einer Pflichtverletzung ermöglicht, aus der ein das Auskunftsverweigerungsrecht der Gesellschaft im Einzelfall hinderndes Aufklärungsinteresse folgen kann (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 49 bis 52]; näher dazu unten d) cc) (2) (2.2)).

    Daher kann eine Offenlegung von Informationen trotz damit für die Gesellschaft verbundener Nachteile geboten sein, wenn das Interesse an der Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten überwiegt (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 49]).

    (2.1.2) Für die Annahme eines überwiegenden Aufklärungsinteresses genügt jedoch nicht schon die bloße Behauptung eines Fehlverhaltens (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 50]), die Darlegung unbelegter Vermutungen (OLG Düsseldorf, WM 1991, 2148 [juris Rn. 112]) oder eines subjektiven Verdachts (BGHZ 180, 9 [juris Rn. 43]).

    Um zu verhindern, dass das gesetzliche Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands unterlaufen wird, müssen Tatsachen vorliegen, die objektiv geeignet sind, den hinreichenden Verdacht eines schwerwiegenden, die Gesellschaft schädigenden oder gefährdenden Versagens der Verwaltung zu begründen (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 50]).

    (2.2) Solche Pflichtverletzungen sind - auch bei der nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 86, 1 [juris Rn. 52]) gebotenen Berücksichtigung der Ereignisse nach dem 30.01.2009 - nicht hinreichend dargetan.

    Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. dazu BGHZ 86, 1 [juris Rn. 48 f.]) ergäbe vielmehr, dass das Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die Details der Derivatgeschäfte jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptversammlung am 30.01.2009 überwog.

  • BGH, 14.01.2014 - II ZB 5/12

    Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des

    Im Rahmen dieser Prüfung ist abzuwägen, ob von einer offenen Antwort auf die in der Hauptversammlung gestellten Fragen auch Vorteile für die Gesamtheit der Aktionäre und die Gesellschaft selbst zu erwarten sind, die zu befürchtende Nachteile aufwiegen (BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 19).

    (a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die ein Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Umstände nicht darlegen und beweisen muss, sondern dass es genügt, die das Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Nachteile plausibel zu machen (BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 18/91, BGHZ 119, 1, 17; OLG Düsseldorf, WM 1991, 2148, 2152; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 301; Grigoleit/Herler, AktG, § 131 Rn. 43; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 25; Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 510 f.; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 113; Ebenroth, Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, S. 83), und dass es demgegenüber Sache des Aktionärs ist, diejenigen Umstände darzulegen, aus denen ein vorrangiges Aufklärungsinteresse der Gesamtheit der Aktionäre und der Gesellschaft folgt (Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 512; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 301; Heidel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 Rn. 62; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 20; s. auch BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 20; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 43).

    Insoweit liegt die Offenbarung pflichtwidriger Versäumnisse vielfach im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft, wenn die Hauptversammlung sich hierdurch vernünftigerweise veranlasst sehen könnte, der Verwaltung die Entlastung zu verweigern oder dem Vorstand das Vertrauen zu entziehen und dadurch zum Nutzen der Gesellschaft einen Wechsel in der Geschäftsleitung herbeizuführen (BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 19 f.).

  • BGH, 05.11.2013 - II ZB 28/12

    Aktiengesellschaft: Umfang der Auskunftspflicht des Vorstands in der

    Das auf der Vertraulichkeit der verlangten Informationen beruhende Recht zur Auskunftsverweigerung tritt hier auch nicht hinter ein vorrangiges Aufklärungsinteresse wegen eines objektiv begründeten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen zurück (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 43 - Kirch/Deutsche Bank; Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 19 f.).
  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

    Die Abweisung des Auskunftsbegehrens des Klägers im Verfahren nach § 132 AktG durch das Landgericht Berlin entfaltet allerdings - anders als das Landgericht angenommen, das Berufungsgericht aber unentschieden gelassen hat - im Anfechtungsprozess keine Bindungswirkung (BGHZ 86, 1, 3 ; Sen. Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 35 "Kirch/Deutsche Bank").
  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

    Der Senat verkennt nicht, dass er im vorliegenden Anfechtungsprozess nicht an seine auf die Beschwerde des hiesigen Klägers zu 1. gegen den sein Auskunftsbegehren vollumfänglich zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ergangene Entscheidung gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 16.02.2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9, Juris-Rz. 35; vom 29.11.1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, Juris-Rz. 24 ff.), sieht aber in der Sache zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

    - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 14 f. zu § 26a KWG aF; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 340f Rn. 1; MünchKommBilR/Löw, § 340f HGB Rn. 16).
  • LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16

    Porsche Automobil Holding SE: Anfechtsungs- und Nichtigkeitsklage gegen

    Ein Auskunftserzwingungsverfahren hindert den Aktionär daher nicht, zusätzlich Anfechtungsklage - etwa gestützt auf die Verletzung des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung - zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81 -, BGHZ 86, 1 -22, Rn. 23; Spindler, in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar 3. Aufl. § 132 Rn. 44).
  • BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 636/95

    Einschränkung des Auskunftsrechts eines Aktionärs durch Redezeitbegrenzung nach

    Davon geht auch der Bundesgerichtshof aus (vgl. BGHZ 86, 1 ).
  • BGH, 09.02.1987 - II ZR 119/86

    Auskunftspflichten einer Bank im Rahmen der Hauptversammlung; Erwerb eigener

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2015 - 26 W 16/14

    Umfang des Informationsrechts eines Aktionärs hinsichtlich der Besetzung von

  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2013 - 26 W 21/12
  • BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20

    Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im aktienrechtlichen

  • OLG Karlsruhe, 07.12.1990 - 15 U 256/89
  • BGH, 16.01.1984 - II ZR 36/83

    Umfang des Einsichtsrechts des stillen Gesellschafters

  • OLG Frankfurt, 22.03.2007 - 12 U 77/06

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen wegen Verletzung des

  • BGH, 04.10.1990 - IX ZR 270/89

    Ersatzaussonderung des Zessionars im Konkurs des Zedenten

  • LG Stuttgart, 28.05.2010 - 31 O 56/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtung der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand

  • BayObLG, 17.07.2002 - 3Z BR 394/01

    Umfang des erweiterten Auskunftsrechts des Aktionärs - keine Versicherung an

  • BGH, 07.12.1987 - II ZR 86/87

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

  • OLG München, 04.07.2001 - 7 U 5285/00

    Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen der Hauptversammlung bei Verletzung der

  • OLG Düsseldorf, 05.11.1987 - 19 W 6/87

    Aktionäre; Konzernmutterunternehmen; Auskunftsanspruch; Gesamteinkünfte

  • LG München I, 11.12.2008 - 5 HKO 15201/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses bei satzungsmäßig

  • OLG Dresden, 23.06.1999 - 13 U 3288/98

    Niederlegung eines Beschlussvorschlages durch ein bevollmächtigtes

  • OLG Köln, 02.07.2002 - 22 U 47/99
  • OLG München, 25.08.2008 - 7 U 3326/07

    Aktiengesellschaft: Umfang des erweiterten Auskunftsrechts des Aktionärs

  • KG, 24.08.1995 - 2 W 4557/94

    Anspruch über den Aktienbesitz sämtlicher Zwischenholdings; Verpflichtung zur

  • OLG Stuttgart, 07.05.1992 - 13 U 140/91
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