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   BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 5/89   

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https://dejure.org/1989,17577
BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 5/89 (https://dejure.org/1989,17577)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1989 - IVb ZR 5/89 (https://dejure.org/1989,17577)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1989 - IVb ZR 5/89 (https://dejure.org/1989,17577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Abschluß eines Vergleiches - Vereinbarung der Parteien als Schuldanerkenntnisvertrag zu werten - Rückforderung der geleisteten Zahlung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 5/89
    Mit einem solchen in der Rechtsprechung seit langem anerkannten Vertrag verfolgen die Vertragsparteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 66, 250, 253 f. m.w.N.).
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 5/89
    Das gegenseitige Nachgeben erfordert nicht längere Auseinandersetzungen (BGHZ 39, 60, 63 ff) oder erhebliche Opfer auf beiden Seiten.
  • BGH, 28.05.1979 - III ZR 89/78

    Verkauf eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegenden

    Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 5/89
    Für die Ungewißheit genügen subjektive Zweifel tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bestand des sogenannten Ausgangsrechtsverhältnisses betreffen, wobei dieser Begriff weit zu fassen ist und insbesondere ein kraft Gesetzes entstandenes Rechtsverhältnis ausreicht (vgl. BGH NJW 1980, 889, 890).
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 47/85

    Offenbarungspflicht des geschiedenen Ehegatten hinsichtlich einer neuen Beziehung

    Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 5/89
    Die zuletzt gegebene Begründung kann zur Unwirksamkeit des Vergleiches schon deshalb nicht führen, weil § 779 BGB voraussetzt, daß die Parteien sich beim Abschluß des Vergleiches über tatsächliche Gegebenheiten oder über Umstände geirrt haben, die sich außerhalb des Streites oder der Ungewißheit befanden (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 47/85 - BGHR BGB § 779 Abs. 1 - Unterhaltsvergleich 1 = FamRZ 1986, 1082, 1084).
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