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BGH, 29.11.1996 - BLw 24/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf eine bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) - Proportionale Wertbeteiligung eines jeden Genossen bei Umwandlung einer LPG in eine eingetragene Genossenschaft - Darstellung des Vermögenswerts einer Mitgliedschaft in der ...
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- BGH, 08.12.1995 - BLw 28/95
Bestimmtheit und Angemessenheit eines Barabfindungsgebots
Auszug aus BGH, 29.11.1996 - BLw 24/96
Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen deswegen quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen (Senatsbeschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 742).So wie einem aus dem alten Unternehmen ausgeschiedenen Mitglied sein Anteil am Eigenkapital der LPG als Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zusteht und ein aus Anlaß der Umwandlung aus dem neuen Unternehmen ausscheidendes Mitglied den Wert seiner Beteiligung an der LPG als angemessene Barabfindung (Senatsbeschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740) beanspruchen darf, so kann das im neuen Unternehmen verbliebene Mitglied verlangen, daß eine Verkürzung seines Eigenkapitalanteils durch bare Zuzahlung ausgeglichen wird.
- BGH, 09.06.1993 - BLw 44/92
Gerichtliche Aufklärungspflicht bei Abfindungsanspruch ehemaliger LPG -Mitglieder
Auszug aus BGH, 29.11.1996 - BLw 24/96
Da die Antragsgegnerin dem nicht substantiiert entgegengetreten ist (Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, WM 1993, 1644 = AgrarR 1993, 260), ist im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, daß das Vorbringen der Antragsteller den Tatsachen entspricht. - BGH, 24.09.1990 - II ZR 174/89
Begriff der eigenkapitalersetzenden Mittel
Auszug aus BGH, 29.11.1996 - BLw 24/96
Ob das Mitglied den dafür geschuldeten Ausgleich allerdings auch dann verlangen kann, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich wirtschaftlich in eine Krise geraten ist, oder in diesem Fall die Grundsätze über das kapitalersetzende Darlehen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 24. September 1990, II ZR 174/89, WM 1990, 2041, 2042) entsprechend zur Anwendung kommen müssen, bedarf hier keiner Entscheidung.