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   BGH, 29.11.2001 - 5 StR 393/01, 5 StR 268/99   

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https://dejure.org/2001,6217
BGH, 29.11.2001 - 5 StR 393/01, 5 StR 268/99 (https://dejure.org/2001,6217)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2001 - 5 StR 393/01, 5 StR 268/99 (https://dejure.org/2001,6217)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2001 - 5 StR 393/01, 5 StR 268/99 (https://dejure.org/2001,6217)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bestechlichkeit - Vorliegen eines Regelbeispiels - Überlassung von Wohnanschriften - Geheimnischarakter - Strafrahmenwahl - Gesamtstrafenbildung

  • Judicialis

    StGB § 177; ; StGB § 335 Abs. 2 Nr. 2; ; StGB § 332 Abs. 1 Satz 2; ; MRRG § 21 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 332 Abs. 1 § 335 Abs. 2 Nr. 2
    Minder schwerer Fall trotz Vorliegens eines Regelbeispiels für den besonders schweren Fall

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

    Auszug aus BGH, 29.11.2001 - 5 StR 393/01
    a) Das Landgericht hat zwar zutreffend bei sämtlichen Taten des Angeklagten das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der Bestechlichkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht (vgl. BGHR StGB § 335 Abs. 2 Nr. 2 Annahme, fortgesetzte 1).

    Solche Daten sind Gegenstand einer einfachen Melderegisterauskunft, die gemäß § 21 Abs. 1 MRRG auf Antrag grundsätzlich jedem zu gewähren ist (BGH NStZ 2000, 596, 597).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BGH, 29.11.2001 - 5 StR 393/01
    Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 ff.) läge allenfalls auf unterster Ebene.
  • BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder

    Auszug aus BGH, 29.11.2001 - 5 StR 393/01
    Damit war es jedoch nicht gehindert, im Einzelfall den Strafrahmen der Vorschrift des § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB zu entnehmen (vgl. zu der gleichgelagerten Problematik im Rahmen des § 177 StGB: BGH NStZ 1999, 615, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2).
  • BGH, 11.08.1999 - 3 StR 253/99

    Milderes Recht bei § 177 StGB; Minder schwerer Fall trotz Vorliegens eines

    Auszug aus BGH, 29.11.2001 - 5 StR 393/01
    Damit war es jedoch nicht gehindert, im Einzelfall den Strafrahmen der Vorschrift des § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB zu entnehmen (vgl. zu der gleichgelagerten Problematik im Rahmen des § 177 StGB: BGH NStZ 1999, 615, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2).
  • BGH, 13.05.2020 - 5 StR 680/19

    Rechtsfehlerhafte Annahme eines besonders schweren Falles der Bestechlichkeit

    Der Grad der Dienstpflichtverletzung ist für die Strafzumessung jedoch regelmäßig von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2001 - 5 StR 393/01; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. Rn. 1718).
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