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   BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11   

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BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11 (https://dejure.org/2011,260)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2011 - XI ZB 16/11 (https://dejure.org/2011,260)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 (https://dejure.org/2011,260)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15a Abs 2 RVG vom 30.07.2009, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV
    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Zedenten auf die Verfahrensgebühr bei Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts des Zedenten auf die Verfahrensgebühr des Abtretungsgläubigers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Abtretung

  • Anwaltsblatt

    § 15 RVG
    Anrechnung einer titulierten Forderung

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Zedenten auf die Verfahrensgebühr bei Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Zedenten auf die Verfahrensgebühr bei Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15a; RVG Vorbem. 3Abs. 4
    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Abtretung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abtretung: Geschäfts- auf Verfahrensgebühr anzurechnen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anrechnung auch beim Rechtsvorgänger angefallener Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebührenanrechnung trotz Forderungsabtretung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Anrechnung einer außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 781
  • MDR 2012, 313
  • FamRZ 2012, 366
  • AnwBl Online 2012, 80
  • Rpfleger 2012, 228
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 28/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, jeweils juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., jeweils juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, jeweils mwN, juris).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, jeweils juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, jeweils mwN, juris).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, jeweils mwN, juris).

  • BGH, 24.09.2014 - IV ZR 422/13

    Grenzen der Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung: Anrechnung

    (1) Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigen bei wertender Betrachtung des ihnen erteilten Auftrags vorprozessual dieselben Rechte oder Rechtsverhältnisse und damit dieselben Gegenstände wie im Gesamt- und in den gesonderten Einzelverfahren betraf (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Beschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8; vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 unter II 2 c; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, GRUR-RR 2008, 460 Rn. 7 f., 15 f.).
  • BGH, 17.04.2012 - XI ZB 22/11

    Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf eine

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, juris, jeweils mwN).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, juris, jeweils mwN).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, juris, jeweils mwN).

  • BGH, 17.04.2012 - XI ZB 23/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat  eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, juris, jeweils mwN).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, juris, jeweils mwN).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, juris, jeweils mwN).

  • BGH, 17.04.2012 - XI ZB 19/11

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr bei Entstehen dieser

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, juris, jeweils mwN).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, juris, jeweils mwN).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung der Klägerin, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, juris, jeweils mwN).

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 27/11

    Berechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr bzw. Anrechnung der

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, jeweils juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., jeweils juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, jeweils mwN, juris).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, jeweils juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, jeweils mwN, juris).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, jeweils mwN, juris).

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 20/11

    Teilweise Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit eines

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, jeweils juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente erstinstanzliche Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., jeweils juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, jeweils mwN, juris).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, jeweils juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, jeweils mwN, juris).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, jeweils mwN, juris).

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 21/11

    Berechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr bzw. Anrechnung der

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, jeweils juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente erstinstanzliche Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., jeweils juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, jeweils mwN, juris).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, jeweils juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, jeweils mwN, juris).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, jeweils mwN, juris).

  • LG Berlin, 17.07.2012 - 63 T 109/12

    Beschwerde gegen die Bemessung des Gebührenstreitwerts nach dem Jahreswert der

    Davon abgesehen ist bei der Streitwertfestsetzung keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss v. 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Tz. 8).
  • VG Cottbus, 13.06.2022 - 1 KE 6/22
    Für die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist nicht entscheidend, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens dieselbe Angelegenheit oder, wie hier: § 17 Abs. 1a RVG, unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist vor dem Hintergrund der Anrechnungsvorschrift, den geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat, gebührenrechtlich zum Tragen zu bringen, dass beide Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bei einer wertenden, wirtschaftlichen Betrachtungsweise identisch sind (BGH, Beschl. v. 29. November 2011 - XI ZB 16/11 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
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