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   BGH, 29.11.2016 - X ZR 89/14   

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https://dejure.org/2016,48100
BGH, 29.11.2016 - X ZR 89/14 (https://dejure.org/2016,48100)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2016 - X ZR 89/14 (https://dejure.org/2016,48100)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2016 - X ZR 89/14 (https://dejure.org/2016,48100)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 GKG, § 81 PatG, §§ 81 ff PatG
    Patentnichtigkeitssache: Streitwert im Berufungsverfahren

  • IWW

    § 93 ZPO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 51 Abs. 1 GKG

  • Wolters Kluwer

    Richtige Höhe des für das Berufungsverfahren über die Fürnichtigerklärung eines Patents festgesetzten Streitwerts

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitssache: Streitwert im Berufungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 51 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3
    Richtige Höhe des für das Berufungsverfahren über die Fürnichtigerklärung eines Patents festgesetzten Streitwerts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.07.2009 - X ZR 153/04

    Druckmaschinen-Temperierungssystem III

    Auszug aus BGH, 29.11.2016 - X ZR 89/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dafür der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. der Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1956  I ZR 28/55, GRUR 1957, 79; Beschluss vom 28. Juli 2009  X ZR 153/04, GRUR 2009, 1100 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III).
  • BGH, 27.05.2008 - X ZR 125/06

    Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 29.11.2016 - X ZR 89/14
    Der als Gegenvorstellung zu behandelnde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008  X ZR 125/06, juris), weil als Beschwerde unstatthafte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
  • BGH, 11.10.1956 - I ZR 28/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.2016 - X ZR 89/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dafür der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. der Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1956  I ZR 28/55, GRUR 1957, 79; Beschluss vom 28. Juli 2009  X ZR 153/04, GRUR 2009, 1100 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III).
  • VK Westfalen, 02.10.2020 - VK 3-25/20

    Konkretes Produkt abgefragt: Mehrfachnennungen unzulässig!

    Dies würde eine Bevorteilung gegenüber Bietern darstellen, die sich bereits mit Angebotsabgabe auf ein Produkt festgelegt haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2007, X ZR 89/14).
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