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   BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16   

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https://dejure.org/2017,54089
BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16 (https://dejure.org/2017,54089)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2017 - 2 StR 460/16 (https://dejure.org/2017,54089)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2017 - 2 StR 460/16 (https://dejure.org/2017,54089)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 18 Abs. 2 JGG; § 32 JGG
    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei inzwischen erwachsenem Angeklagten); einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht bei mehreren angeklagten Straftaten, auf die teilweise allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre (Schwergewicht der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 2 JGG, § 32 JGG
    Jugendstrafsache: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe bei fortschreitendem Alter des Angeklagten

  • IWW

    § 32 JGG, § 105 Abs. 1 JGG, § 1 Abs. 2 JGG, § 17 Abs. 2 JGG, § 18 Abs. 2 JGG, § 89b Abs. 1 Satz 2 JGG, § 32 Satz 1 JGG, § 2 Abs. 1 JGG, § 89b JGG, § 89b Abs. 1 Satz 1 JGG, § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des anzuwendenden Strafrechts bei gleichzeitig teils nach Jugendstrafrecht und teils nach allgemeinem Strafrecht abzuurteilenden Taten im Verfahren gegen Heranwachsende; Wurzelung der im Erwachsenenalter begangenen Straftat ohne Zäsur in den im Jugend- und ...

  • rewis.io

    Jugendstrafsache: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe bei fortschreitendem Alter des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des anzuwendenden Strafrechts bei gleichzeitig teils nach Jugendstrafrecht und teils nach allgemeinem Strafrecht abzuurteilenden Taten im Verfahren gegen Heranwachsende; Wurzelung der im Erwachsenenalter begangenen Straftat ohne Zäsur in den im Jugend- und ...

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des anzuwendenden Strafrechts bei gleichzeitig teils nach Jugendstrafrecht und teils nach allgemeinem Strafrecht abzuurteilenden Taten im Verfahren gegen Heranwachsende; Wurzelung der im Erwachsenenalter begangenen Straftat ohne Zäsur in den im Jugend- und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 662
  • StV 2019, 465
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04

    Bemessung der Jugendstrafe (Strafzumessung; Erziehungsgedanke; Sühnegedanke bei

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16
    - In seiner Entscheidung vom 31. August 2004 hat der 1. Senat ausgeführt, die Verurteilung eines zur Tatzeit 20 Jahre alten und zum Zeitpunkt der Verurteilung 25-jährigen Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren begegne keinen rechtlichen Bedenken, "zumal mit fortschreitendem Alter des Täters dem Erziehungsgedanken geringere Bedeutung beigemessen werden kann' (BGH, Urteil vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04).
  • BGH, 17.03.2006 - 1 StR 577/05

    Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge: zulässige Einbeziehung der Akten; Verbot der

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16
    - In einem Beschluss vom 17. März 2006, der die Verurteilung eines zur Tatzeit 19- bzw. 20-jährigen und zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 36 Jahre alten Angeklagten zu einer achtjährigen Jugendstrafe betraf, sah der 1. Senat keinen Rechtsfehler darin, dass das Tatgericht dem Erziehungsgedanken nur untergeordnete Bedeutung beigemessen hatte (BGH, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588).
  • BGH, 24.03.1954 - 6 StR 84/54
    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16
    Maßgeblich für die Bestimmung des Schwergewichts ist insbesondere, ob sich die späteren Straftaten als in den früheren bereits angelegt darstellen, ob sie bei Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung ihren Ursprung im Jugendalter haben bzw. wo die "Tatwurzeln' liegen (BGH, Urteil vom 24. März 1954 - 6 StR 84/54, BGHSt 6, 6, 7; Urteil vom 27. Juni 1989 - 1 StR 266/89, BeckRS 1989, 01495; Senat, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 2 StR 229/94, BGH bei Böhm NStZ 1995, 535, 537; Eisenberg aaO § 32 Rn. 12; Ostendorf, NK-JGG, 10. Aufl. § 32 Rn. 12).
  • BGH, 17.06.1997 - 1 StR 288/97

    Berücksichtigung der Bewertung des Tatunrechts bei der Bemessung der Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16
    - In Beschlüssen vom 17. Juni 1997 und 5. April 2017 hat der 1. Senat diesen Grundsatz im Rahmen allgemeiner Ausführungen zur Bedeutung der Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Strafzumessung betont (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1997 - 1 StR 288/97 - StV 1998, 334; Beschluss vom 5. April 2017 - 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231).
  • BGH, 15.06.1994 - 2 StR 229/94

    Urteilsbegründung - Strafmilderung - Verminderte Schuld - Heranwachsende -

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16
    Maßgeblich für die Bestimmung des Schwergewichts ist insbesondere, ob sich die späteren Straftaten als in den früheren bereits angelegt darstellen, ob sie bei Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung ihren Ursprung im Jugendalter haben bzw. wo die "Tatwurzeln' liegen (BGH, Urteil vom 24. März 1954 - 6 StR 84/54, BGHSt 6, 6, 7; Urteil vom 27. Juni 1989 - 1 StR 266/89, BeckRS 1989, 01495; Senat, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 2 StR 229/94, BGH bei Böhm NStZ 1995, 535, 537; Eisenberg aaO § 32 Rn. 12; Ostendorf, NK-JGG, 10. Aufl. § 32 Rn. 12).
  • BGH, 22.06.1988 - 3 StR 93/88

    Jugendstrafrecht: Tatschwerpunkt als Anwendungsvoraussetzung, Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16
    Diese Beurteilung ist im wesentlichen Tatfrage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat und daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich entzogen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 - 3 StR 93/88, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1; Senat, Urteil vom 29. Juli 1992 - 2 StR 20/92, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 32 Rn. 21).
  • BGH, 27.06.1989 - 1 StR 266/89

    Jugendstrafverfahren: Tatschwergewicht bei mehreren in verschiedenen Altersstufen

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16
    Maßgeblich für die Bestimmung des Schwergewichts ist insbesondere, ob sich die späteren Straftaten als in den früheren bereits angelegt darstellen, ob sie bei Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung ihren Ursprung im Jugendalter haben bzw. wo die "Tatwurzeln' liegen (BGH, Urteil vom 24. März 1954 - 6 StR 84/54, BGHSt 6, 6, 7; Urteil vom 27. Juni 1989 - 1 StR 266/89, BeckRS 1989, 01495; Senat, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 2 StR 229/94, BGH bei Böhm NStZ 1995, 535, 537; Eisenberg aaO § 32 Rn. 12; Ostendorf, NK-JGG, 10. Aufl. § 32 Rn. 12).
  • BGH, 29.07.1992 - 2 StR 20/92

    Einheitliche Aburteilung mehrerer in verschiedenen Altersstufen begangener Taten

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16
    Diese Beurteilung ist im wesentlichen Tatfrage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat und daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich entzogen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 - 3 StR 93/88, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1; Senat, Urteil vom 29. Juli 1992 - 2 StR 20/92, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 32 Rn. 21).
  • BGH, 20.08.2015 - 3 StR 214/15

    Nichtberücksichtigung der Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des jugendlichen

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16
    - In einem Beschluss vom 20. August 2015 hat der 3. Senat in einem Fall, in dem der Angeklagte zur Tatzeit 16 Jahre und zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 23 Jahre und sieben Monate alt war, die verhängte Jugendstrafe aufgehoben, bei deren Bestimmung sich das Landgericht "maßgebend' am Erziehungsgedanken orientiert hatte (BGH, Beschluss vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15).
  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 417/15

    Fehlender wirksamer Strafantrag als Prozessvoraussetzung bei der Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16
    Der 3. Senat hob das Urteil jeweils im Rechtsfolgenausspruch auf, da die Jugendkammer nicht bedacht habe, dass dem Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat der zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten ein allenfalls geringes Gewicht zukomme (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 417/15, juris Rn. 19, NStZ 2016, 680, 681).
  • BGH, 19.04.2016 - 1 StR 95/16

    Bemessung von Jugendstrafe (Abwägung von Tatunrecht und Folgen der Strafe für die

  • BGH, 26.10.2016 - 2 StR 214/16

    Aufhebung des Strafausspruchs

  • BGH, 05.04.2017 - 1 StR 76/17

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erforderlichen erzieherischen

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Der Senat hat jedoch berücksichtigt, dass der Erziehungsgedanke angesichts des Alters der Angeklagten nur noch von vermindertem Gewicht ist (BGH, Beschlüsse vom 20. August 2015, 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101 f.; vom 5. April 2017, 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231; Urteil vom 29. November 2017, 2 StR 460/16, juris Rn. 17 ff.).
  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Soweit dem in einer weiteren Entscheidung die Zufallsabhängigkeit des Zeitpunkts der Aburteilung entgegen gehalten wurde sowie die Ausgestaltung des § 89b Abs. 1 Satz 2 JGG als Sollvorschrift, die in Ausnahmefällen auch die Unterbringung eines über 24 Jahre alten Gefangenen im Jugendstrafvollzug zulasse (BGH NStZ 2018, 662, Rn. 22 bei juris), befasst sich jene Entscheidung offensichtlich allein mit der Bemessung der Strafhöhe gemäß § 18 JGG, nicht dagegen mit der Sanktionswahl nach § 17 Abs. 2 JGG.

    Insbesondere ergibt sich aus der bisherigen Judikatur keine starre Altersobergrenze, bis zu der die Berücksichtigung des Erziehungsgedankens unzulässig wäre (vgl. die Darstellung bei BGH NStZ 2018, 662, Rn. 19 bei juris).

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Verurteilung eines zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 22 Jahre und sieben Monate alten Angeklagten auf mit der Maßgabe, bei der Bemessung der Jugendstrafe den Erziehungsgedanken genauer als bisher zu berücksichtigen (BGH StV 2017, 715, Rn. 5 bei juris; siehe zum dortigen Alter des Angeklagten die Angabe bei BGH NStZ 2018, 662, Rn. 19 bei juris).

    Derselbe Senat billigte eine Jugendstrafe gegen einen bei Urteilsverkündung 21 Jahre und acht Monate alten Angeklagten, weil sich das Tatgericht jedenfalls nicht ausschließlich am Erziehungsgedanken orientiert habe (BGH NStZ 2018, 662, Rn. 17, 23 bei juris).

  • BGH, 07.02.2019 - 1 StR 485/18

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei mehreren Straftaten in verschiedenen Alters-

    Maßgeblich für die Bestimmung des Schwergewichts sind insoweit nicht nur die jeweiligen Auswirkungen der Taten (Umfang der jeweils verursachten Hinterziehungsbeträge), sondern insbesondere, ob sich die späteren Straftaten als in den früheren bereits angelegt darstellen, ob sie also bei Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten ihren Ursprung im Jugendalter haben bzw. wo die "Tatwurzeln' liegen (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2017 - 2 StR 460/16, NStZ 2018, 662 f. mwN und vom 24. März 1954 - 6 StR 84/54, BGHSt 6, 6 f.; Beschluss vom 15. Juni 1994 - 2 StR 229/94 Rn. 15).
  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19

    Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe (Erziehungsbedarf: Maßgeblicher

    bb) Ob dem Erziehungsgedanken bei einem zur Tatzeit jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter, der im Zeitpunkt seiner Verurteilung das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, allenfalls geringes Gewicht zukommt, wie die Strafkammer meint (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 ? 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231; vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681; vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102), ob ihm ein mit dem Fortschreiten des Lebensalters lediglich abnehmendes Gewicht beizumessen ist (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2017 ? 2 StR 460/16 Rn. 17; Beschluss vom 26. Oktober 2016 ? 2 StR 214/16 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. März 2006 ? 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 ? 1 StR 213/04, juris Rn. 12 mwN) oder ob er insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium sein kann (was der 3. Strafsenat in BGH, Beschluss vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102 (knapp 24-jähriger Angeklagter) und Beschluss vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681 (24- und 26-jährige Angeklagte) erwogen, aber auch in BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 3 StR 452/18, juris Rn. 7 nicht tragend entschieden hat; vgl. auch MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., JGG § 18 Rn. 36), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 06.06.2023 - 2 StR 78/23

    Verhängung einer Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld; Vorrangige

    Eine formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt insoweit nicht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2017 - 2 StR 460/16, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 12; Urteile vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19 und vom 10. November 2021 - 2 StR 433/20, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, juris Rn. 14; Urteil vom 21. Juli 2022 - 4 StR 177/22, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 481/22, juris Rn. 14 ff.).

    Gleichwohl müssen grundsätzlich auch dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Verhängung der Jugendstrafe bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat, die erzieherischen Auswirkungen der Strafe beachtet und abgewogen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2017 - 2 StR 460/16, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 12; vgl. zum Sonderfall eines fehlenden Erziehungsbedarfs Senat, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, NStZ 2020, 301).

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2023 - 5 StS 1/23

    Urteil gegen Fitim D. und Gülcan A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an

    Maßgeblich für die Bestimmung des Schwergewichts ist vor allem, ob sich die späteren Tatabschnitte als in den früheren bereits angelegt darstellen und bei Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung ihren Ursprung im Heranwachsendenalter haben bzw. wo die "Tatwurzeln" liegen (vgl. BGH, NStZ 2018, 662).

    Der Senat hat jedoch berücksichtigt, dass der Erziehungsgedanke angesichts des Alters des Angeklagten von XX Jahren nur noch von vermindertem Gewicht ist (BGH, Beschlüsse vom 20. August 2015, 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101 f.; vom 5. April 2017, 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231; Urteil vom 29. November 2017, 2 StR 460/16, juris Rn. 17 ff.; StV 2019, 466 f.).

  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 511/22

    Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (Schwergewicht der

    Diese Beurteilung ist im Wesentlichen Tatfrage, die das Tatgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat, und daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 460/16 Rn. 13; Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15 Rn. 5; jeweils mwN).

    Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15 Rn. 4; Urteil vom 17. Juli 1979 - 1 StR 298/79, BGHSt 29, 67); vielmehr ist je nach Schwergewicht der Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 3 StR 378/18 Rn. 18; Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 460/16 Rn. 13) entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach Erwachsenenstrafrecht zu entscheiden.

  • LG Detmold, 09.05.2022 - 23 KLs 4/22
    Diese haben auch eine vorgreifende Bedeutung für die Tat am 01. Oktober 2021, die sich mit gleichartigem Deliktsverlauf bei einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang ohne Zäsur als Fortsetzung der als Heranwachsender begonnenen Tatserie darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - 2 StR 460/16).
  • BGH, 03.03.2021 - 2 StR 218/20

    Jugendstrafsache: Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen

    Die dafür in Bezug genommenen Gründe enthalten keine Hinweise auf den Erziehungsbedarf, der vorrangig für die Höhe der Jugendstrafe bestimmend sein soll (vgl. etwa Senat, NStZ 2018, 662).
  • LG Detmold, 20.01.2022 - 23 KLs 32/21
    Diese haben eine vorgreifende Bedeutung für die anschließenden Taten, die sich mit gleichartigem Deliktsverlauf bei einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang ohne Zäsur als Fortsetzung der als Heranwachsender begonnenen Tatserie darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - 2 StR 460/16).
  • LG Aachen, 04.10.2021 - 95 KLs 4/19
  • LG Kassel, 18.06.2020 - 1 KLs 4760 Js 46916/19
  • LG Aachen, 10.03.2021 - 95 KLs 4/20
  • LG Kassel, 18.06.2020 - 1 KLs
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