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BGH, 29.11.2017 - 3 StR 507/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 53 Abs. 2 S. 2 StGB; § 55 StGB
Kein Wegfall der Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung bei Bildung einer Gesamtgeldstrafe - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.11.2000 - 3 StR 353/00
Bildung einer Gesamtstrafe; Begründungsumfang bei Anordnung der …
Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 3 StR 507/17
Die Strafkammer hat allerdings übersehen, dass durch die Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung nicht entfällt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2000 - 3 StR 353/00, NStZ-RR 2001, 103, 104 mwN). - BGH, 25.08.1988 - 4 StR 367/88
Wirkungen des Unterbleibens der Einbeziehung einer Geldstrafe in die Bildung der …
Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 3 StR 507/17
Da mit dieser Strafe gerade keine Gesamtstrafe gebildet worden ist, war sie im Urteilsspruch nicht zu erwähnen (BGH, Beschluss vom 25. August 1988 - 4 StR 367/88, JurionRS 1988, 16291 mwN).
- BGH, 16.08.2018 - 5 StR 348/18
Irrtumsfeststellung beim Betrug (normativ geprägtes Vorstellungsbild; Verzicht …
Indessen wäre für den gegenteiligen - bei noch nicht vollständig abgeschlossener Vollstreckung - Fall die Zäsurwirkung der auf die Geldstrafe lautenden Vorverurteilung nicht entfallen (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91 -, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; vom 2. Juni 2010 - 5 StR 198/10 - BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184;… Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07 -, juris Rdnr. 3; und vom 29. November 2017 - 3 StR 507/17 -, juris). - BGH, 30.05.2018 - 3 StR 97/18
Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung in zweiter Linie; …
Die Zäsurwirkung entfällt selbst dann nicht, wenn im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nunmehr von der Einbeziehung der Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StGB abgesehen würde (Senat, Beschluss vom 29.11.2017 - 3 StR 507/17; Senat NStZ-RR 2001, 103, 104 mwN).'.