Rechtsprechung
BGH, 29.11.2017 - AK 58/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 112 StPO; § 89a StGB
Kein dringender Tatverdacht wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Fall Franco A.; keine eindeutige Einordnung bestimmter Umstände als Indizien für die bevorstehende Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat); keine Fortdauer der ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 112 Abs 1 S 1 StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 89a Abs 1 StGB, § 89a Abs 2 Nr 2 StGB, § 242 StGB
Aufhebung eines Haftbefehls durch den Staatsschutzsenat: Wegfall des dringenden Tatverdachts für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft auf die Straferwartung für die übrigen dem Beschuldigten ... - IWW
§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, § ... 1 Abs. 2, 4, § 2 Abs. 2, 3 WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, § 1 Abs. 1 KWKG, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 263 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB, § 89a StGB, § 211, § 212 StGB, § 27 Abs. 1 SprengG, Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b, 3, Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, 1.2 und 1.4.1 zum WaffG, § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 7 SprengG, § 27 SprengG, § 242 Abs. 1, §§ 121, 122 StPO, Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG
- Wolters Kluwer
Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Aufhebung des Haftbefehls; Dringender Tatverdacht bzgl. der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Voraussetzungen des Haftgrunds der Fluchtgefahr
- rewis.io
Aufhebung eines Haftbefehls durch den Staatsschutzsenat: Wegfall des dringenden Tatverdachts für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft auf die Straferwartung für die übrigen dem Beschuldigten ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Aufhebung des Haftbefehls; Dringender Tatverdacht bzgl. der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Voraussetzungen des Haftgrunds der Fluchtgefahr
- rechtsportal.de
Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Aufhebung des Haftbefehls; Dringender Tatverdacht bzgl. der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Voraussetzungen des Haftgrunds der Fluchtgefahr
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof hebt Haftbefehl gegen Franco A. auf
- zeit.de (Pressemeldung, 29.11.2017)
Terrorermittlungen: Haftbefehl gegen Franco A. aufgehoben
- lto.de (Kurzinformation)
Kein Haftgrund: Haftbefehl gegen Franco A. aufgehoben
- archive.is (Pressebericht, 29.11.2017)
Vorwürfe gegen Soldat Franco A.: Videotagebuch des "falschen Syrers"
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Haftbefehl gegen Franco A. Aufgehoben
- Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) (Kurzinformation)
Aufhebung des Haftbefehls gegen Franco A
- taz.de (Pressebericht, 29.11.2017)
Fall Franco A.: Doch keine Anschlagspläne?
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+9Weitere Entscheidungen mit demselben BezugOLG Frankfurt, 15.07.2022 - 2 StE 18/17
Franco A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
BGH, 22.08.2019 - StB 17/18BGH lässt Anklage gegen Franco A. vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zu
BGH, 31.07.2018 - StB 4/18Anordnung von Durchsuchung und vorläufiger Sicherstellung im internationalen
OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 2 StE 18/17Franco A. - Strafverfahren gegen Franco A. wird vor dem Landgericht Darmstadt
BGH, 29.11.2017 - AK 58/17BGH hebt Haftbefehl gegen Franco A. auf
BGH, Ermittlungsrichter, 24.10.2017 - 3 BGs 271/17Terrorermittlungen gegen Bundeswehrsoldaten 2017
BGH, 27.07.2017 - StB 16/17Haftbeschwerde von Franco A. verworfen
BGH, 05.07.2017 - StB 14/17BGH hebt Haftbefehl gegen Bundeswehroffizier auf
BGH, Ermittlungsrichter, 23.05.2017 - 3 BGs 82/17Terrorermittlungen gegen Bundeswehrsoldaten 2017
AG Frankfurt/Main, 13.04.2017 - 160 Js 207598/17Terrorermittlungen gegen Bundeswehrsoldaten 2017
Terrorermittlungen gegen Bundeswehrsoldaten 2017
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 13.04.2017 - 160 Js 207598/17
- BGH, Ermittlungsrichter, 23.05.2017 - 3 BGs 82/17
- BGH, 27.07.2017 - StB 16/17
- BGH, Ermittlungsrichter, 24.10.2017 - 3 BGs 271/17
- BGH, 29.11.2017 - AK 58/17
- BGH, Ermittlungsrichter, 15.12.2017 - 3 BGs 334/17
- BGH, Ermittlungsrichter, 10.01.2018 - 3 BGs 3/18
- OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 2 StE 18/17
- BGH, 31.07.2018 - StB 4/18
- BGH, 22.08.2019 - StB 17/18
- OLG Frankfurt, 12.02.2022 - 2 StE 18/17
- OLG Frankfurt, 15.07.2022 - 2 StE 18/17
- BGH, 02.08.2023 - 3 StR 499/22
- BGH, 08.08.2023 - 3 StR 499/22
- BVerfG - 2 BvR 1412/23 (anhängig)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, Ermittlungsrichter, 24.10.2017 - 3 BGs 271/17
Terrorermittlungen gegen Bundeswehrsoldaten 2017
Auszug aus BGH, 29.11.2017 - AK 58/17
Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2017 (3 BGs 271/17) wird aufgehoben.Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 (3 BGs 271/17) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen neuen, auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl erlassen und denjenigen vom 23. Mai 2017 aufgehoben und ersetzt.
- BGH, Ermittlungsrichter, 23.05.2017 - 3 BGs 82/17
Terrorermittlungen gegen Bundeswehrsoldaten 2017
Auszug aus BGH, 29.11.2017 - AK 58/17
Der dem ursprünglich zu Grunde liegende Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2017 (Az.: 160 Js 207598/17 - 931 Gs) ist vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23. Mai 2017 aufgehoben und durch einen Haftbefehl vom selben Tage (3 BGs 82/17) ersetzt worden. - AG Frankfurt/Main, 13.04.2017 - 160 Js 207598/17
Terrorermittlungen gegen Bundeswehrsoldaten 2017
Auszug aus BGH, 29.11.2017 - AK 58/17
Der dem ursprünglich zu Grunde liegende Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2017 (Az.: 160 Js 207598/17 - 931 Gs) ist vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23. Mai 2017 aufgehoben und durch einen Haftbefehl vom selben Tage (3 BGs 82/17) ersetzt worden. - BGH, 27.07.2017 - StB 16/17
Haftbeschwerde von Franco A. verworfen
Auszug aus BGH, 29.11.2017 - AK 58/17
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Haftbefehl hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (StB 16/17) verworfen und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
- OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20
Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur …
Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten würde (siehe BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - AK 58/17, juris Rn. 22; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn 25, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.) m.w.N.; Beschluss vom 28.10.2019 - 1 Ws 131/19 u.a.). - BGH, 22.08.2019 - StB 17/18
BGH lässt Anklage gegen Franco A. vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zu
Da die weiteren Ermittlungen insoweit keine neuen Erkenntnisse erbracht haben, verbleibt es dabei, dass gegen die Annahme, der Angeklagte habe die Waffe mit seinen - auch unter der falschen Identität als "D. " gespeicherten - Fingerabdrücken in der Nähe des Tatorts zurücklassen wollen und auf diese Weise einen Hinweis auf den angeblichen Asylbewerber geben wollen, insbesondere spricht, dass aufgrund der Abnahme der Fingerabdrücke nach seiner Festnahme in Wien diese nunmehr auch mit seinen Klarpersonalien verknüpft waren und dies dem Angeklagten mutmaßlich bewusst war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris Rn. 18 f.).Ebensowenig kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der von dem Angeklagten auf dem Flughafen in Wien versteckten Pistole um die potentielle Tatwaffe für die in Aussicht genommene schwere staatsgefährdende Gewalttat handelte; insoweit ist weiterhin insbesondere unklar, aus welchem Grund der Angeklagte diese in dem besonders überwachten Bereich eines Flughafens versteckte und Bilder des Verstecks den Mitgliedern einer WhatsApp-Gruppe zugänglich machte, der neben ihm und dem gesondert Verfolgten T. noch weitere Personen angehörten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris Rn. 14).
b) Über diese Umstände hinaus, die der Senat bereits seinen Haftentscheidungen (Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - StB 16/17, juris; vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris) zugrunde gelegt hat, haben die Ermittlungen mit Blick auf den Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - wie auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat - Folgendes ergeben:.
Dies hat der Senat bereits im Ermittlungsverfahren mit Blick auf die konkreten Tatumstände bejaht (…BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - StB 16/17, juris Rn. 25; vom 29. November 2017 - AK 58/17, juris Rn. 23).
- OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19
Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des …
Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten würde (siehe BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - AK 58/17, juris Rn. 22; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.04.2016 - 1 Ws 55/16; Beschluss vom 17.08.2017 - 1 Ws 101/17). - OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2020 - 80 DB 1.20
Durchsuchungsanordnung im Disziplinarverfahren
Maßgeblich ist insoweit, dass nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen eine große bzw. hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat (BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - AK 58/17 - juris Rn. 12). - OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22
Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und …
Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich im zur Verfügung halten werde (siehe BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - AK 58/17, juris Rn. 22; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen…, Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 25, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.) m.w.N.;… Beschluss vom 18.12.2020 - 1 Ws 166/20, juris Rn. 39).