Rechtsprechung
BGH, 29.11.2018 - III ZR 174/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU, Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugsrichtlinie, Art. 6 der Zahlungsverzugsrichtlinie
- Wolters Kluwer
Anrechnen eines Pauschalbetrags von 40 EUR auf externe Rechtsverfolgungskosten aufgrund Entstehung infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts
- rewis.io
Vorlagefrage an EuGH zu Zahlungsverzugsrichtlinie
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anrechnen eines Pauschalbetrags von 40 EUR auf externe Rechtsverfolgungskosten aufgrund Entstehung infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts
- rechtsportal.de
Anrechnen eines Pauschalbetrags von 40 EUR auf externe Rechtsverfolgungskosten aufgrund Entstehung infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eilenburg, 30.09.2016 - 2 C 527/15
- LG Leipzig, 10.05.2017 - 7 S 545/16
- BGH, 18.01.2018 - III ZR 174/17
- BGH, 29.11.2018 - III ZR 174/17
- EuGH, 11.04.2019 - C-131/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 13.09.2018 - C-287/17
Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - …
Auszug aus BGH, 29.11.2018 - III ZR 174/17
Die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Senat vorgelegte Frage zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EU Nr. L 48 S. 1; künftig: Zahlungsverzugsrichtlinie) ist mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2018 in der Rechtssache C-287/17 noch nicht mit der nach der "acteclair"- beziehungsweise "acteeclaire"-Doktrin erforderlichen Gewissheit (vgl. z.B.: EuGH…, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33) beantwortet.Gegenstand der Rechtssache C-287/17 war nicht unmittelbar die vom Senat vorgelegte Frage, ob Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannte Pauschalbetrag von 40 EUR auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind.
Er ist in Anbetracht der in der Rechtssache C-287/17 abweichenden Vorlagefrage und der Ausführungen der Klägerin zu der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. September 2018 jedoch nach wie vor nicht mit der nach der "acteclair"- beziehungsweise "acteeclaire"-Doktrin erforderlichen Gewissheit überzeugt, dass die von ihm dem Gerichtshof vorgelegte Frage zu bejahen ist.
- EuGH, 15.09.2005 - C-495/03
Intermodal Transports
Auszug aus BGH, 29.11.2018 - III ZR 174/17
Die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Senat vorgelegte Frage zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EU Nr. L 48 S. 1; künftig: Zahlungsverzugsrichtlinie) ist mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2018 in der Rechtssache C-287/17 noch nicht mit der nach der "acteclair"- beziehungsweise "acteeclaire"-Doktrin erforderlichen Gewissheit (vgl. z.B.: EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33) beantwortet.