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   BGH, 29.11.2018 - III ZR 174/17   

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https://dejure.org/2018,41197
BGH, 29.11.2018 - III ZR 174/17 (https://dejure.org/2018,41197)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2018 - III ZR 174/17 (https://dejure.org/2018,41197)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2018 - III ZR 174/17 (https://dejure.org/2018,41197)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnen eines Pauschalbetrags von 40 EUR auf externe Rechtsverfolgungskosten aufgrund Entstehung infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts

  • rewis.io

    Vorlagefrage an EuGH zu Zahlungsverzugsrichtlinie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anrechnen eines Pauschalbetrags von 40 EUR auf externe Rechtsverfolgungskosten aufgrund Entstehung infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    Anrechnen eines Pauschalbetrags von 40 EUR auf externe Rechtsverfolgungskosten aufgrund Entstehung infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.09.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - III ZR 174/17
    Die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Senat vorgelegte Frage zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EU Nr. L 48 S. 1; künftig: Zahlungsverzugsrichtlinie) ist mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2018 in der Rechtssache C-287/17 noch nicht mit der nach der "acteclair"- beziehungsweise "acteeclaire"-Doktrin erforderlichen Gewissheit (vgl. z.B.: EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33) beantwortet.

    Gegenstand der Rechtssache C-287/17 war nicht unmittelbar die vom Senat vorgelegte Frage, ob Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannte Pauschalbetrag von 40 EUR auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind.

    Er ist in Anbetracht der in der Rechtssache C-287/17 abweichenden Vorlagefrage und der Ausführungen der Klägerin zu der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. September 2018 jedoch nach wie vor nicht mit der nach der "acteclair"- beziehungsweise "acteeclaire"-Doktrin erforderlichen Gewissheit überzeugt, dass die von ihm dem Gerichtshof vorgelegte Frage zu bejahen ist.

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - III ZR 174/17
    Die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Senat vorgelegte Frage zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EU Nr. L 48 S. 1; künftig: Zahlungsverzugsrichtlinie) ist mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2018 in der Rechtssache C-287/17 noch nicht mit der nach der "acteclair"- beziehungsweise "acteeclaire"-Doktrin erforderlichen Gewissheit (vgl. z.B.: EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33) beantwortet.
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