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   BGH, 29.11.2018 - StB 34/18   

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https://dejure.org/2018,48722
BGH, 29.11.2018 - StB 34/18 (https://dejure.org/2018,48722)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2018 - StB 34/18 (https://dejure.org/2018,48722)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2018 - StB 34/18 (https://dejure.org/2018,48722)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 95 Abs. 1 StGB; § 96 Abs. 2 StGB; § 93 StGB
    Offenbaren von Staatsgeheimnissen (schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit; konkrete Gefahr; Frage tatsächlicher, nicht rechtlicher Natur; Gesamtschau aller Umstände; auf feststehenden Tatsachen beruhende Wahrscheinlichkeit; einer fremden Macht zugänglichwerden; ...

  • openjur.de

    § 95 Abs. 1 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 204 Abs. 1 StPO, § ... 95 Abs. 1 StGB, § 96 Abs. 2 StGB, § 95 StGB, § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, § 203 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 1, § 126a StPO, § 93 StGB, § 100a StGB, § 93 Abs. 2 StGB, § 96 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 94 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 120 Abs. 1 Nr. 3 GVG, § 210 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG, § 464 Abs. 1 StPO, § 2 Abs. 1 StrEG, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • rewis.io

    Offenbaren von Staatsgeheimnissen: Begriff der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 95 Abs. 1
    Offenbaren und Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 95 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Begriff der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

  • datenbank.nwb.de

    Offenbaren von Staatsgeheimnissen: Begriff der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

Kurzfassungen/Presse

  • abendblatt.de (Pressebericht, 23.02.2019)

    Bundeswehr - Geheimnisverrat: Gab es einen Maulwurf im Bundestag?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 63, 288
  • NJW 2019, 2108
  • NStZ 2019, 402
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.11.1965 - 8 StE 1/65

    Pätsch - Art. 5 GG, Erörterung von Staatsgeheimnissen

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - StB 34/18
    Die Abgrenzung zwischen lediglich abstrakter Möglichkeit und einer solchen Wahrscheinlichkeit, mit der aus gegebener Sachlage nach menschlicher Erfahrung und den Gesetzen der Verursachungslehre ein schädigender Erfolg zu erwarten ist, ist dabei im Einzelfall aufgrund tatrichterlicher Würdigung vorzunehmen, wobei die maßgeblichen Umstände für die Besorgnis des Schadenseintritts unterschiedliches Gewicht haben können (BGH, Beschluss vom 15. Februar 1963 - 4 StR 404/62, BGHSt 18, 271 ff.; Urteil vom 8. November 1965 - 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 9. Mai 1957 - 3 St 18/57, NJW 1957, 1327 f.; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 94 Rn. 8).

    Es reicht auch aus, dass sonstige Umstände vorliegen, die bei normalem Ablauf der Geschehnisse mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine fremde Regierung von dem Staatsgeheimnis Kenntnis erlangen werde (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1962 - 7 StE 3/62, juris Rn. 36; vom 8. November 1965 - 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348).

    Der Gefahreintritt kann in der Gesamtschau der Umstände insbesondere dann zu verneinen sein, wenn der unbefugte Empfänger im Einzelfall die volle Gewähr dafür bietet, dass er von dem Geheimnis keinen die äußere Sicherheit beeinträchtigenden Gebrauch machen werde; eine solche Gewähr kommt etwa bei besonderer beruflicher Verschwiegenheitspflicht und persönlicher Zuverlässigkeit in Betracht (BGH, Urteil vom 8. November 1965 - 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 349, 364 für einen Rechtsanwalt oder Bundestagsabgeordneten).

  • BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70

    Verschließen der Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung in einem

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - StB 34/18
    a) Nach der Legaldefinition des § 93 StGB umfasst der Begriff des Staatsgeheimnisses solche Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und geheimhaltungsbedürftig sind, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere der Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit, sich gegen Angriffe und Störungen von außen, auch durch nachrichtendienstliche Aufklärung im militärischen Bereich, zur Wehr zu setzen - abzuwenden; erfasst sind damit unter anderem alle Angelegenheiten der Landesverteidigung im weitesten Sinne, die vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen; dabei muss die objektive Geheimhaltungsbedürftigkeit zur Zeit der Tat gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1971 - 3 StR 3/70, BGHSt 24, 72, 74; BayObLG, Urteil vom 15. November 1991 - 3 St 1/91, BayObLGSt 1991, 127 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 93 Rn. 2 ff.; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 93 Rn. 14; S/S/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 93 Rn. 20; BeckOK StGB/Ellbogen, § 93 Rn. 20; jeweils mwN).

    Ob im Einzelfall ein schwerer Nachteil droht, ist in erster Linie eine Frage tatsächlicher, nicht rechtlicher Natur (BGH, Urteil vom 22. Januar 1971 - 3 StR 3/70, BGHSt 24, 72, 75).

  • BGH, 22.04.2003 - StB 3/03

    Bildung einer kriminellen Vereinigung ("Landser-Fall"; Organisationsstruktur bei

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - StB 34/18
    Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 mwN).
  • BGH, 15.02.1963 - 4 StR 404/62

    Überquerung von Bahngleisen bei geöffneter Bahnschranke - Begriff der "Gefahr" -

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - StB 34/18
    Die Abgrenzung zwischen lediglich abstrakter Möglichkeit und einer solchen Wahrscheinlichkeit, mit der aus gegebener Sachlage nach menschlicher Erfahrung und den Gesetzen der Verursachungslehre ein schädigender Erfolg zu erwarten ist, ist dabei im Einzelfall aufgrund tatrichterlicher Würdigung vorzunehmen, wobei die maßgeblichen Umstände für die Besorgnis des Schadenseintritts unterschiedliches Gewicht haben können (BGH, Beschluss vom 15. Februar 1963 - 4 StR 404/62, BGHSt 18, 271 ff.; Urteil vom 8. November 1965 - 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 9. Mai 1957 - 3 St 18/57, NJW 1957, 1327 f.; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 94 Rn. 8).
  • BayObLG, 15.11.1991 - 3 St 1/91

    Urteil gegen Schütt und andere

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - StB 34/18
    a) Nach der Legaldefinition des § 93 StGB umfasst der Begriff des Staatsgeheimnisses solche Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und geheimhaltungsbedürftig sind, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere der Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit, sich gegen Angriffe und Störungen von außen, auch durch nachrichtendienstliche Aufklärung im militärischen Bereich, zur Wehr zu setzen - abzuwenden; erfasst sind damit unter anderem alle Angelegenheiten der Landesverteidigung im weitesten Sinne, die vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen; dabei muss die objektive Geheimhaltungsbedürftigkeit zur Zeit der Tat gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1971 - 3 StR 3/70, BGHSt 24, 72, 74; BayObLG, Urteil vom 15. November 1991 - 3 St 1/91, BayObLGSt 1991, 127 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 93 Rn. 2 ff.; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 93 Rn. 14; S/S/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 93 Rn. 20; BeckOK StGB/Ellbogen, § 93 Rn. 20; jeweils mwN).
  • BGH, 26.03.2009 - StB 20/08

    BGH eröffnet Hauptverfahren wegen Vorwurfs der Förderung des iranischen

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - StB 34/18
    Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 16).
  • BGH, 20.12.1962 - 7 StE 3/62

    Gelangenlassen von Staatsgeheimnissen an einen Unbefugten - Fahrlässige

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - StB 34/18
    Es reicht auch aus, dass sonstige Umstände vorliegen, die bei normalem Ablauf der Geschehnisse mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine fremde Regierung von dem Staatsgeheimnis Kenntnis erlangen werde (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1962 - 7 StE 3/62, juris Rn. 36; vom 8. November 1965 - 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348).
  • BGH, 15.10.2013 - StB 16/13

    Verbotene Technologielieferungen in den Iran; Evokationsrecht des

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - StB 34/18
    Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 16).
  • BGH, 22.02.2022 - VI ZR 1175/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Voraussetzungen

    Das setzt nach § 170 Abs. 1, § 203 StPO voraus, dass der Beschuldigte aus Sicht der Staatsanwaltschaft und des Gerichts einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, NJW 2000, 2672, 2673, juris Rn. 13 mwN; Beschluss vom 29. November 2018 - StB 34/18, BGHSt 63, 288 Rn. 16).
  • BGH, 31.05.2022 - VI ZR 95/21

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen

    Dies setzte voraus, dass der Kläger zu 1 hinreichend verdächtig erschien (§ 203 StPO), also bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich war (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, juris Rn. 34 f.; BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - StB 34/18, BGHSt 63, 288 Rn. 16).
  • BGH, 14.12.2022 - StB 42/22

    BGH lässt Anklage wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern im

    Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 mwN; vom 29. November 2018 - StB 34/18, BGHSt 63, 288 Rn. 16).

    Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; vom 29. November 2018 - StB 34/18, BGHSt 63, 288 Rn. 16).

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19

    Finanzplan für Rüstungsprojekte: Haft für Ex-Journalist nach Geheimnisverrat

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abgrenzung zwischen lediglich abstrakter Möglichkeit und einer solchen Wahrscheinlichkeit, mit der aus gegebener Sachlage nach menschlicher Erfahrung und den Gesetzen der Verursachungslehre ein schädigender Erfolg zu erwarten ist, im Einzelfall vorzunehmen (BGH vom 29. November 2018, StB 34/18, juris Rn. 25 bis 30; vom 20. Dezember 1962, 7 StE 3/62, juris Rn. 36; vom 8. November 1965, 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348).

    Hinsichtlich der subjektiven Seite erfordert § 95 Abs. 1 StGB jedenfalls bedingten Vorsatz, der sich auch auf die faktische Geheimhaltung erstrecken muss; dabei genügt für deren Erkennbarkeit regelmäßig der Geheimhaltungsvermerk auf dem Dokument (vgl. BGH vom 29. November 2018, StB 34/18, juris Rn. 31; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 95 Rn. 8).

  • BGH, 23.08.2023 - StB 51/23

    Sichbereiterklären zur schweren Brandstiftung; Hinreichende Wahrscheinlichkeit

    Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 mwN; vom 29. November 2018 - StB 34/18, BGHSt 63, 288 Rn. 16).

    Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24 ff.; vom 29. November 2018 - StB 34/18, BGHSt 63, 288 Rn. 16).

  • KG, 18.10.2021 - 4 Ws 87/21

    Prüfung bei Anfechtung der Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung

    Soweit die abweichende Ansicht zum Teil (vgl. OLG Celle NStZ 2017, 495; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 210 Rn. 2) einen Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 53, 238; 54, 275) enthält, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Entscheidungen jeweils Fälle vollständiger Nichteröffnung durch die Vorinstanz betrafen, in denen selbstverständlich eine Prüfung (auch) des dringenden Tatverdachts geboten ist, sodass die hier interessierende Frage dort letztlich nicht entscheidungserheblich war (auch in den von Ritscher in BeckOK-StPO, 40. Ed. Stand 1. Juli 2021, § 210 Rn. 7 für die abweichende Ansicht in Anspruch genommenen Entscheidungen BGH NStZ-RR 2018, 72 und NStZ 2019, 402 ging es um die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens insgesamt).
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