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   BGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18   

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https://dejure.org/2021,48082
BGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18 (https://dejure.org/2021,48082)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2021 - VI ZR 248/18 (https://dejure.org/2021,48082)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18 (https://dejure.org/2021,48082)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "DIE KOHL-PROTOKOLLE" - Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage gegen die Buchveröffentlichung "VERMÄCHTNIS-DIE KOHL-PROTOKOLLE" wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts; Unzutreffende Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen eines Verstorbenen; Verletzung postmortalen Persönlichkeitsrechts bei Entstellung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteile in den Verfahren zum Buch "VERMÄCHTNIS - DIE KOHL-PROTOKOLLE"

  • wbs-law.de (Kurzinformation)

    Postmortales Persönlichkeitsrecht - Kohl-Protokolle: Millionen-Entschädigung für Kohl-Witwe?

  • lto.de (Pressebericht, 29.11.2021)

    Streit um "Kohl-Protokolle": Witwe des Altkanzlers bekommt Millionenentschädigung nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urteile in den Verfahren zum Buch "VERMÄCHTNIS - DIE KOHL-PROTOKOLLE" verkündet ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    BGB § 1004, BGB § 1922, BGB § 823, GG Art. 1, GG Art. 2, GG Art. 5, Persönlichkeitsrecht, Vermächtnis-Die Kohl-Protokolle

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Urteile in den Verfahren zum Buch "VERMÄCHTNIS - DIE KOHL-PROTOKOLLE" verkündet

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.10.2021)

    Verhandlung um Altkanzler-Buch: Wohl keine Millionenentschädigung für Kohls Witwe

Besprechungen u.ä.

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Kohl-Protokolle: Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererblich

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 847
  • MDR 2022, 165
  • GRUR 2022, 407
  • FamRZ 2022, 311
  • K&R 2022, 115
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 258/18

    Urteile in den Verfahren zum Buch "VERMÄCHTNIS - DIE KOHL-PROTOKOLLE"

    Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf den Tatbestand des heute im Verfahren VI ZR 248/18 verkündeten Senatsurteils verwiesen.

    Unter anderem finden sich im Buch 116 von der Klägerin für unzulässig erachtete Passagen, bezüglich deren Inhalt auf das heute verkündete Urteil im Verfahren VI ZR 248/18 verwiesen wird.

  • BGH, 22.02.2022 - VI ZR 1175/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Voraussetzungen

    Die Wirksamkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung setzt voraus, dass sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken kann (Senatsurteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, juris Rn. 148 mwN).
  • BGH, 31.05.2022 - VI ZR 95/21

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen

    Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht die Revision auch insoweit zugelassen hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, juris Rn. 148 ff.).

    Denn die Anschließung ist auch statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und außerdem zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der - statthaften - Revision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. Senat, Urteile vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, juris Rn. 153; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 75; jew. mwN).

    Dieser Zusammenhang liegt hier vor, da der Teil der Berichterstattung, der Gegenstand der Anschlussrevision ist, auch für die rechtliche Bewertung im Rahmen der Revision relevant ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, juris Rn. 153, 156).

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Dieser Aspekt ist - wie unten noch auszuführen ist - allein im Rahmen der Abwägung von Interesse, weil eine wörtliche Wiedergabe nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Äußerungen wegen des höheren Eingriffsgehalts strengeren Anforderungen unterworfen sein kann als eine Wiedergabe nur dem Inhalt/Sinn nach (vgl. dazu für den Bereich einer zusätzlich gegebenen Vertraulichkeitssphäre und einer Widergabe in direkter Wörtlichkeit auch BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, 2668; BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647, 649; vgl. auch eingehend Senat v. v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 [Revision eingelegt zu BGH - VI ZR 248/18.

    Besteht - wie hier - keine vertragliche Geheimhaltungsabrede mit einem darin liegenden Verzicht auf die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. Senat v. 29.5.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 - Revison zu BGH - VI ZR 248/18) ist letztlich maßgeblich, ob nach den Umständen die "körperliche Fixierung des Gedankeninhalts" besonders vertraulich zu behandeln war.

  • BGH, 28.07.2022 - I ZR 171/21

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezugnahme auf Fachaussagen eines Arztes in

    Von einem Fehlzitat kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn der Gehalt einer Aussage in der wiedergegebenen Form vom Gehalt der tatsächlich getätigten Aussage abweicht, sei es auch nur in Färbung oder Tendenz (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09, NJW 2011, 3516 [juris Rn. 11]; Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, NJW 2022, 847 [juris Rn. 22 bis 26 mwN]; Gomille, ZUM 2022, 241, 243 f.).
  • BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 110/22

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des

    Dem Erblasser standen zu Lebzeiten und stehen nach Versterben Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu (vgl. BGH, Teil-Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18 -, juris und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2022 - 1 BvR 19/22 -).
  • LG Berlin, 29.11.2022 - 27 O 339/21

    Postmortales Persönlichkeitsrecht

    Dieser Auffassung folgt auch der Bundesgerichtshof, der Unterlassungsansprüche, nachdem der ursprüngliche Kläger sich zunächst auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen hatte und während des Berufungsverfahrens verstorben war, anhand der für das postmortale Persönlichkeitsrecht entwickelten Grundsätze prüft: "Denn auch wenn Erstveröffentlichung und -verbreitung der von der Kl. angegriffenen Passagen zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten, kommt eine künftige Verletzung der Rechte des inzwischen verstorbenen Erblassers nur insoweit in Betracht, als entsprechende Rechtspositionen des Erblassers trotz seines Todes noch bestehen" (BGH, NJW 2022, 847 Rn. 19, beck-online).

    Ansprüche zur Abwehr von Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts können von den vom Verstorbenen zu Lebzeiten hierzu berufenen Personen, im Übrigen von seinen nahen Angehörigen verfolgt werden können (BGH NJW 2022, 847 Rn. 75 m.w.N.).

  • OLG München, 03.01.2023 - 18 W 1681/22

    Beschwerde, Unterlassungsanspruch, Verletzung, Bildberichterstattung,

    Auch kann eine das postmortale Persönlichkeitsrecht verletzende Entstellung des Lebensbildes des Verstorbenen grundsätzlich durch die Behauptung unwahrer Tatsachen über den Verstorbenen geschehen (BGH, Teilurteil vom 29.1 1.2021 - VI ZR 248/18, NJW 2022, 847), die auch darin liegen kann, dass der Verstorbene auf einem Foto abgebildet ist, das tatsächlich eine andere Person zeigt.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22

    Wettbewerbsverbot, Konkurrenztätigkeit eines oder einer angestellten

    Es besteht grundsätzlich kein Schutz des Geheimhaltungsinteresses (BGH 29. November 2021 - VI ZR 248/18 - Rn. 20, 127, 131 mwN - KOHL-PROTOKOLLE I) .
  • BayObLG, 05.01.2022 - 101 VA 140/21

    Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Erledigung eines Akteneinsichtsgesuches

    Ein Verstorbener ist jedoch nicht durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, weil Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sind (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006, 1 BvR 1637/05; BGH, Urt. v. 29. November 2021, VI ZR 248/18, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2017, 7 C 24/15, BVerwGE 159, 194 Rn. 53; zum Datenschutzrecht: Herzog in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, Teil 1 9. Digitaler Nachlass Rn. 55).

    Der Schutzbereich der ideellen Anteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts erschöpft sich dementsprechend im Schutz des sogenannten Wert- und Achtungsanspruchs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, 1 BvR 1533/07, AfP 2008, 161 Rn. 8; BGH, Urt. v. 29. November 2021, VI ZR 248/18, juris Rn. 20; Urt. v. 16. September 2008, VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 16; BVerwG, BVerwGE 159, 194 Rn. 53; OLG Köln, Urt. v. 30. November 2017, 15 U 68/17, juris Rn. 52).

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